Nachtabschaltung von Straßenbeleuchtung: Zulässigkeit und Kennzeichnung
Klamme Kassen. Verschuldete Gemeinden. Um Kosten und Energie einzusparen, kommt in Kommunen immer wieder die Frage auf, welche Energiesparmaßnahmen kurzfristig umgesetzt werden können. Dabei wird häufig die Nachtabschaltung von Straßenlaternen vorgeschlagen. Ist die Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung zulässig?
Straßenbeleuchtung – mit Ausnahme der Straßenbeleuchtung an Fußgängerüberwegen – kann nachts abgeschaltet werden, sofern an den betreffenden Straßenlaternen das Verkehrszeichen “Laternenring” (Zeichen 394) angebracht wird.
Dieser Beitrag erläutert, was bei der Nachtabschaltung von Straßenlaternen zu beachten ist und warum Straßenbeleuchtung an Fußgängerüberwegen nachts nicht abgeschaltet werden darf. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wann und wie muss die Beschilderung von Fußgängerüberwegen beleuchtet sein?
- Muss die Markierung von Fußgängerüberwegen nachts dauerhaft beleuchtet sein?
- Wer ist für die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen zuständig?
- Wie wird nachts abgeschaltete Straßenbeleuchtung gekennzeichnet?
- Und viele mehr …
Bereit? Und los geht’s!
Keine Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung von Fußgängerüberwegen
Rechtsgrundlage
Bei der Anordnung von Fußgängerüberwegen besteht eine gesetzliche Regelung zur Beleuchtung (Kapitel 4.1.1 EFA).
An Fußgängerüberwegen müssen die Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleistet sein (VwV-StVO zu § 26).
Gegebenenfalls sind notwendige Beleuchtungseinrichtungen vorzugeben (VwV-StVO zu § 26).
Beschilderung
Alle Verkehrszeichen an Fußgängerüberwegen müssen auch bei Dunkelheit jederzeit eindeutig erkennbar sein (Kapitel 3.2 Absatz 3 R-FGÜ).
Mit allen Verkehrszeichen sind die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) gemeint (Kapitel 3.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Wo werden die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) an Fußgängerüberwegen aufgestellt?
Aufstellort
An Fußgängerüberwegen ist das Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) rechts und links der Fahrbahn anzubringen (Kapitel 3.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Bei Mittelstreifen ist das Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) rechts und links der Fahrstreifen aufzustellen (Kapitel 3.2 Absatz 1 R-FGÜ).
An Fußgängerüberwegen mit Mittelinsel sind die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) rechts und links der Fahrstreifen anzubringen (Kapitel 3.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) können zusätzlich am Kragarm über der Fahrbahn oder über dem Fahrstreifen angebracht werden.
Wie muss gewährleistet werden, dass die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) bei Dunkelheit jederzeit eindeutig erkennbar sind?
Gewährleistung der Erkennbarkeit
Wenn dies allein durch die vorhandene ortsfeste Beleuchtung nicht gewährleistet werden kann, sollen die Verkehrszeichen im Regelfall in Reflexfolie der Bauart Typ 3 nach DIN 675202) ausgeführt sein.
Kapitel 3.2 Absatz 3 R-FGÜ
Die R-FGÜ führen demnach aus, dass die Erkennbarkeit der Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) bei Dunkelheit zunächst durch ortsfeste Beleuchtung jederzeit und eindeutig zu gewährleisten ist.
Wenn die vorhandene ortsfeste Beleuchtung nicht ausreicht, dass die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) jederzeit eindeutig erkennbar sind, sollen die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) mit Reflexfolie der Bauart Typ 3 ausgeführt werden (Kapitel 3.2 Absatz 3 R-FGÜ).
Das bedeutet, dass grundsätzlich eine Möglichkeit besteht auf die ortsfeste Beleuchtung zu verzichten, welche der jederzeitigen und eindeutigen Erkennbarkeit der Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) dient.
In einem solchen Fall sollen die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) mit Reflexfolie der Bauart Typ 3 ausgeführt werden.
Soll-Vorschriften sind in erster Linie als Muss-Vorschriften auszulegen.
In der Regel sind demnach die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) mit Reflexfolie der Bauart Typ 3 auszuführen, wenn die vorhandene ortsfeste Beleuchtung nicht ausreicht, dass die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) jederzeit eindeutig erkennbar sind.
In atypischen Einzelfällen kann bei Soll-Vorschriften allerdings Ermessen ausgeübt werden.
Das bedeutet, dass in atypischen Einzelfällen die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) nicht mit Reflexfolie der Bauart Typ 3 ausgeführt werden müssen, auch wenn die vorhandene ortsfeste Beleuchtung nicht ausreicht, dass die Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350) jederzeit eindeutig erkennbar sind.
Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg” (Zeichen 350), welche über der Fahrbahn bzw. über dem Fahrstreifen angebracht wurden, können innen beleuchtet werden, wenn dies zur Gewährleistung der Erkennbarkeit bei Nacht notwendig ist (Kapitel 3.2 Absatz 3 R-FGÜ).
Ortsfeste Beleuchtung
Fußgängerüberwege müssen bei Dunkelheit beleuchtet sein (Kapitel 6.1.8.5 RASt; Kapitel 3.3.4 EFA; Kapitel 3.4 Absatz 1 R-FGÜ).
Dabei ist darauf zu achten, dass Fußgänger auch bei Dunkelheit auf dem Fußgängerüberweg und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind (Kapitel 3.4 Absatz 1 R-FGÜ).
Ebenso muss die Markierung des Fußgängerüberwegs bei Nacht erkennbar sein (Kapitel 3.4 Absatz 1 R-FGÜ).
Fußgängerüberwege werden mit Zeichen 293 markiert (Anlage 2 laufende Nummer 66 StVO; VwV-StVO zu § 26).
Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine Nachtabschaltung von Straßenbeleuchtung von Fußgängerüberwegen nicht möglich ist.
Möchtest du mehr zur Beleuchtung von Fußgängerüberwegen erfahren?
Im Beitrag Fußgängerüberweg: Markierung, Beschilderung & Beleuchtung auf dieser Website erfährst du unter anderem, welcher Bereich vor und hinter dem Fußgängerüberweg beleuchtet sein muss, wie die Warteflächen beleuchtet sein müssen und wie Zusatzbeleuchtung von Fußgängerüberwegen ausgestaltet sein muss.
Zuständigkeit
Für den Betrieb einschließlich der Beleuchtung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist der Baulastträger verpflichtet (§ 45 Absatz 5 StVO).
Wird die betreffende Straße von keinem Baulastträger unterhalten, ist der Eigentümer der Straße für den Betrieb, einschließlich der Beleuchtung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, verantwortlich (§ 45 Absatz 5 StVO).
Für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen sind ebenfalls die Baulastträger zuständig (§ 45 Absatz 5 StVO).
Im Übrigen ist für die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen der Eigentümer der Straße verpflichtet (§ 45 Absatz 5 StVO).
Zulässige Nachtabschaltung von Straßenbeleuchtung
Für innerörtliche öffentliche Verkehrsflächen fordern die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zur Kriminalitätsprävention eine ausreichende Beleuchtung (Kapitel 4.1.1 EFA).
Jedoch besteht – mit Ausnahme der Beleuchtung von Fußgängerüberwegen – keine verbindliche konkrete Vorschrift zur Beleuchtung spezieller Verkehrsanlagen (Kapitel 4.1.1 EFA).
Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Nachtabschaltung von Straßenbeleuchtung außerhalb von Fußgängerüberwegen möglich ist.
Wie muss Straßenbeleuchtung gekennzeichnet werden, wenn sie nicht die ganze Nacht leuchtet?
Kennzeichnung der Nachtabschaltung von Straßenbeleuchtung
Innerorts sind Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten, durch das Verkehrszeichen “Laternenring” (Zeichen 394) zu kennzeichnen (Anlage 3 laufende Nummer 38 StVO).
In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt (Anlage 3 laufende Nummer 38 StVO).
Ringe und Schilder sind 70 mm hoch (VwV-StVO zu Zeichen 294).
Schilder 150 mm breit (VwV-StVO zu Zeichen 294).
Fazit
Die Nachtabschaltung von Straßenbeleuchtung ist in der Theorie schnell umsetzbar. Jedoch müssen bei der Abschaltung der Straßenbeleuchtung zunächst die Bereiche an Fußgängerüberwegen ausgenommen werden.
Anschließend müssen sich Kommunen die Frage stellen, ob die Vorteile der Einsparung von Energie und Kosten gegenüber den Nachteilen für die Verkehrssicherungssicherungspflicht und der Verschlechterung des Schutzes vor krimineller Bedrohung überwiegen.
Kommt eine Kommune zum Ergebnis, dass die Vorteile der Energieeinsparung überwiegen, muss sie abgeschaltete Straßenlaternen mit einem Laternenring kennzeichnen.
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