Straßensperrung wegen Bauarbeiten beantragen [+RSA 21]
Um Bauarbeiten durchzuführen, ist oftmals auch eine Sperrung der Straße erforderlich. Dabei wird ein Teil der öffentlichen oder privaten Fläche eingeschränkt. Wann muss man eine Straßensperrung wegen Bauarbeiten beantragen?
Straßensperrungen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder auf Privatgrund mit tatsächlich-öffentlichem Verkehr müssen beantragt werden. Ein Antrag ist für vorübergehende Arbeiten an, neben oder über der Straße, für Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße oder für Vermessungsarbeiten erforderlich.
In diesem Beitrag erhältst du Antworten auf folgende Fragen:
- Wann man eine Straßensperrung beim Landratsamt beantragt?
- Wie genau muss man die Örtlichkeit der Straßensperrung beschreiben?
- Was ist ein Verantwortlicher für die Verkehrssicherung?
- Was muss ein Verkehrszeichenplan enthalten?
- Wie unterscheiden sich Ampel mit verkehrsabhängiger von Ampeln mit verkehrsunabhängiger Schaltung?
- Und viele mehr …
Legen wir los!
#1 Wo beantragt man eine Straßensperrung?
Straßenverkehrsbehörden beschränken oder verbieten die Benutzung bestimmter Straßen und leiten den Verkehr zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum um (§ 45 Absatz 1 StVO).
Straßenbaubehörden schreiben Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen und Umleitungen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten vor (§ 45 Absatz 2 StVO).
Für eine Straßensperrung ist eine Straßenverkehrsbehörde oder eine Straßenbaubehörde zuständig.
Unternehmer müssen vor Einrichtung einer Straßensperrung von der zuständigen Behörde eine Anordnung einholen (§ 45 Absatz 6 StVO).
Diese wird verkehrsrechtliche Anordnung genannt.
Für Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, treffen vor allem Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen (§ 45 Absatz 1-3 und 6 StVO).
Was machen Straßenverkehrsbehörden genau?
Straßenverkehrsbehörden legen fest, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.
§ 45 Absatz 3 StVO
Welche Straßenverkehrsbehörde ist für deine Straßensperrung zuständig?
Um herauszufinden, bei welcher Straßenverkehrsbehörde du deinen Antrag auf eine Straßensperrung stellen musst, ist es sinnvoll festzustellen, in welchem Bezirk sich die Straße befindet, die gesperrt werden soll.
Die zu sperrende Straße kann sich entweder innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises befinden.
#1.1 Straßensperrung in einer kreisfreien Stadt
Innerhalb einer kreisfreien Stadt ist die Stadtverwaltung zuständig. Üblicherweise ist die Straßenverkehrsbehörde beim Ordnungsamt der kreisfreien Stadt angesiedelt.
Willst du eine Straße innerhalb einer kreisfreien Stadt sperren, stellst du deinen Antrag beim Ordnungsamt der kreisfreien Stadt.
#1.2 Straßensperrung in einer Großen Kreisstadt
Innerhalb eines Landkreises finden sich Straßenverkehrsbehörden in folgenden Verwaltungen:
- Große Kreisstädte
- Gemeinden mit örtlicher Straßenverkehrsbehörde
- Landratsämter
Befindet sich die zu sperrende Straße innerhalb einer Großen Kreisstadt, stellst du deinen Antrag beim Ordnungsamt der Großen Kreisstadt.
Große Kreisstädte sind Städte ab 20.000 Einwohnern.
#1.3 Straßensperrung in einer Gemeinde
Möchtest du eine Straße außerhalb einer kreisfreien Stadt oder einer Großen Kreisstadt sperren, ist entweder die Gemeinde oder das Landratsamt zuständig.
Für Straßensperrungen auf Gemeindestraßen, die von örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden verwaltet werden, stellst du deinen Antrag beim Ordnungsamt der Gemeinde.
Gemeindestraßen sind, im Gegensatz zu Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, nicht klassifiziert.
Klassifizierte Straßen enthalten den Buchstaben B, L oder K und eine Zahl.
Die B 28 ist zum Beispiel eine klassifizierte Straße.
Ob für die Sperrung auf der Gemeindestraße die Gemeindeverwaltung als Straßenverkehrsbehörde örtlich zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.
In Baden-Württemberg können beispielsweise Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 5.000 Einwohnern örtliche Straßenverkehrsbehörden sein (§ 2 Absatz 1 StVOZustG BW).
Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden in Baden-Württemberg sind zuständig für Aufgaben nach § 45 StVO, soweit sich die Maßnahmen auf Gemeindestraßen und öffentliche Verkehrsflächen, die nicht öffentliche Straßen sind, beziehen und sich nicht unmittelbar auf den Verkehr auf Straßen höherer Verkehrsbedeutung auswirken (§ 3 Absatz 1 StVOZustG BW).
Des Weiteren treffen örtliche Straßenverkehrsbehörden Anordnungen nach § 45 Absatz 2 StVO in Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen im Sinne von § 5 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes und § 8 Absatz 1 des Straßengesetzes Baden-Württemberg (§ 3 Absatz 1 StVOZustG BW).
Zu Aufgaben nach § 45 StVO gehört auch die Anordnung von Arbeitsstellen an Straßen (Kapitel 1.3.1 RSA 21). Arbeitsstellen an Straßen sind besser bekannt als Straßensperrungen.
Arbeitsstellen an Straßen werden auf Grundlage von § 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO oder § 45 Absatz 2 StVO angeordnet (Kapitel 1.3.1 RSA 21).
#1.4 Straßensperrung in der Zuständigkeit des Landratsamtes
Ist für die Gemeindestraße nicht die Gemeinde örtliche Straßenverkehrsbehörde, so ist das Landratsamt für die Straßensperrung auf der Gemeindestraße zuständig.
Für klassifizierte Straßen außerhalb von kreisfreien Städten oder Großen Kreisstädten ist immer das Landratsamt zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Für eine Straßensperrung auf einer Bundesstraße, Landesstraße oder Kreisstraße stellst du daher deinen Antrag beim Landratsamt.
#2 Welche Angaben und Unterlagen sollte man einreichen?
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 2021 (RSA 21) machen nur wenige Vorgaben, welche Angaben und Unterlagen bei einem Antrag für eine Straßensperrung einzureichen sind.
Laut den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 2021 (RSA 21) muss eine Anordnung allerdings folgende Angaben enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Ortslage
- Straßenbreite und Restfahrbahnbreite
- Zeitraum
- Beschilderung
- Verantwortlicher für die Verkehrssicherung
- ggf. Umleitungsplan
- ggf. Ampel
Da die oben genannten Angaben für eine Anordnung erforderlich sind, kann die Straßenverkehrsbehörde meiner Meinung nach aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die oben genannten Angaben und Unterlagen vom Antragsteller einfordern (§ 24 Absatz 1 VwVfG).
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
§ 24 Absatz 1 VwVfG
#2.1 Antragsteller benennen
Die StVO, VwV-StVO oder RSA 21 verpflichtet Antragsteller nicht, beim Antrag auf Sperrung einer Straße Angaben über sich selbst zu machen.
Die RSA 21 benennt Angaben zum Antragsteller auch nicht als notwendigen Inhalt einer Anordnung (Kapitel 1.4 RSA 21).
Behörden müssen Verwaltungsakte allerdings gegenüber demjenigen bekannt geben, für den er bestimmt ist (§ 43 Absatz 1 VwVfG).
Daraus folgt meiner Ansicht nach, dass zumindest Vorname, Nachname und Anschrift für eine verkehrsrechtliche Anordnung notwendig sind.
Die Straßenverkehrsbehörde ermittelt demnach aufgrund des oben genannten Untersuchungsgrundsatzes mindestens Vorname, Nachname und Anschrift des Antragsstellers (§ 24 Absatz 1 VwVfG).
Antragsteller können dem Antrag zudem die eigene Telefonnummer und die eigene E-Mail-Adresse beifügen.
Hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde Rückfragen, ist der Griff zum Telefon die schnellste und einfachste Möglichkeit offene Fragen direkt mit Antragstellern zu klären.
Vor Erhalt einer verkehrsrechtlichen Anordnung, darf eine Straßensperrung nicht eingerichtet werden.
Die Angabe der E-Mail-Adresse ermöglicht es Behörden die verkehrsrechtliche Anordnung gegebenenfalls per E-Mail zuzustellen.
Ist nur die Anschrift und keine E-Mail-Adresse des Antragstellers angegeben, so wird die Straßenverkehrsbehörde die verkehrsrechtliche Anordnung per Post versenden.
Die Zustellung durch die Post kann jedoch mitunter bis zu drei Tage in Anspruch nehmen.
Wertvolle Zeit, die bereits zur Einrichtung der Straßensperrung verwendet werden könnte.
#2.2 Ortslage, Straßenbreite und Restfahrbahnbreite beschreiben
Bei der Beschreibung der Ortslage wird zwischen Straßensperrungen innerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb geschlossener Ortschaften unterschieden (Kapitel 1.4 RSA 21).
#2.2.1 Innerorts
Innerorts muss eine verkehrsrechtliche Anordnung folgende Angaben enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Gemeinde
- Ortsteil
- Straßenname
- Straßenbreite
- Restfahrbahnbreite
Ein Beispiel für die Angabe von Gemeinde, Ortsteil und Straße in einer verkehrsrechtlichen Anordnung:
Blankenburg, Ortsteil Wienrode, Harzstraße
Ferner sind weitere Angaben zur Lage der Arbeitsstelle erforderlich.
Neben der Beschreibung der betroffenen Straßenteile muss auch die genaue Länge der Arbeitsstelle mit Ortsangabe in verkehrsrechtlichen Anordnungen enthalten sein (Kapitel 1.4 RSA 21).
Mit der genauen Länge der Arbeitsstelle ist zum Beispiel die Angabe
von Hausnummer 10 bis 12
gemeint (Kapitel 1.4 RSA 21).
Des Weiteren muss die benötigte Straßenbreite und die Restfahrbahnbreite angegeben werden (Kapitel 1.4 RSA 21).
#2.2.2 Außerorts
Außerorts sind folgende Angaben erforderlich (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Straßenklasse
- Straßennummer
- Lage
- Straßenbreite
- Restfahrbahnbreite
Ein Beispiel für die Angabe von Straßenklasse, Straßennummer und Lage in einer verkehrsrechtlichen Anordnung:
B 27 westlich von Höchberg
Weiterhin muss die genaue Länge der Arbeitsstelle mit Ortsangabe angegeben werden (Kapitel 1.4 RSA 21).
Damit ist beispielsweise
von km 1010 bis km 1011
gemeint (Kapitel 1.4 RSA 21).
In der Praxis wird die Lage und die genaue Länge einer außerörtlichen Arbeitsstelle häufig in einem Lageplan dargestellt.
Meiner Ansicht nach können Anträge auf Straßensperrungen auch Lagepläne beigefügt werden, die die Lage und die genaue Länge der Arbeitsstelle erläutern.
Der Lageplan des Antragstellers wird dann Teil der verkehrsrechtlichen Anordnung.
Die Straßenbreite, die von den Arbeiten direkt oder indirekt betroffen ist, insbesondere die Restbreite des eingeschränkten Fahrbahnteils, muss ebenfalls in der Anordnung enthalten sein (Kapitel 1.4 RSA 21).
Dabei geht es auch um die Breiten von Behelfsfahrstreifen (Kapitel 1.4 RSA 21).
#2.3 Zeitraum bestimmen
Die Anordnung muss den geplanten oder frühesten Beginn der Arbeiten sowie das späteste Ende der Arbeiten enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21).
Mit dem geplanten oder frühestens Beginn der Arbeiten ist der Tag gemeint, an dem die Arbeitsstelle eingerichtet wird (Kapitel 1.4 RSA 21).
Nach dem angegebenen Ende der Arbeiten muss die Straßensperrung vollständig entfernt werden.
Eine verkehrsrechtliche Anordnung kann auch einzelne Bauphasen vorgeben (Kapitel 1.4 RSA 21).
In einem solchen Fall enthält die verkehrsrechtliche Anordnung mehrere Zeiträume für die einzelnen Bauphasen.
Bauphasen werden auch Bauabschnitte genannt.
Aus der Anordnung muss klar hervorgehen, ob es sich um eine Arbeitsstelle von längerer Dauer oder eine Arbeitsstelle von kürzerer Dauer handelt (Kapitel 1.4 RSA 21).
Das liegt unter anderem daran, dass sich die Regelpläne für Arbeitsstellen längerer Dauer von den Regelplänen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer deutlich unterscheiden.
Arbeitsstellen längerer Dauer sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mehr als 24 Stunden durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden (Kapitel 1.1 RSA 21).
Bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer wird eine Straße nicht länger als 24 Stunden gesperrt. Maßgeblich ist dabei, wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung besteht (Kapitel 1.1 RSA 21).
Eine Arbeitsstelle kürzerer Dauer zeichnet sich darüber hinaus auch dadurch aus, dass sie zu Zeiten mit bekanntermaßen viel Verkehr geräumt werden.
Statt von Zeiten mit bekanntermaßen viel Verkehr, spricht man auch von Verkehrsspitzenzeiten.
#2.4 Verantwortlicher für die Verkehrssicherung benennen
Ein Verantwortlicher für die Verkehrssicherung übernimmt für den Antragsteller die Einrichtung, die Überwachung und den Abbau der für die Straßensperrung benötigten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit ist mit folgenden Angaben zu benennen (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Vorname
- Nachname
- Anschrift
- Telefonnummer
In der Regel wird für die Zeit während und für die Zeit nach der Arbeitszeit der gleiche Verantwortliche für die Verkehrssicherung eingesetzt.
Als Telefonnummer sollte die Mobilfunknummer angegeben werden.
Die Angabe der Telefonnummer des Verantwortlichen für die Verkehrssicherung ist für Straßenverkehrsbehörden und die Polizei besonders wichtig, da bei Beschwerden, wichtigen Änderungen oder im Schadensfall die Behörden den Verantwortlichen schnell erreichen sollten.
#2.5 Beschilderung bestimmen
Einem Antrag auf eine Straßensperrung müssen Bauunternehmer einen Verkehrszeichenplan beifügen (§ 45 Absatz 6 StVO).
Bauunternehmer müssen keinen Verkehrszeichenplan einreichen, wenn
- es sich um eine kurze Arbeitsstelle mit geringem Umfang und unwesentlichen Auswirkungen auf den Straßenverkehr handelt,
- ein geeigneter Regelplan besteht
- oder die zuständige Behörde selbst einen Verkehrszeichenplan aufstellt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 6).
Anordnungen müssen die vorgesehene
- Beschilderung,
- Beleuchtungseinrichtungen,
- Markierung
- und Absperrgeräte
beinhalten (Kapitel 1.4 RSA 21).
Straßenverkehrsbehörden können daher meiner Meinung nach aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes Verkehrszeichenpläne von Antragstellern einfordern, die die Beschilderung, Beleuchtung, Markierung und die Absperrgeräte enthalten.
Auch die Änderung der bestehenden Beschilderung während der gesamten Arbeitszeit sowie die Änderung an bestimmten Tagen oder in bestimmten Zeiträumen während der Arbeitszeit ist in die Anordnung einzufassen (Kapitel 1.4 RSA 21).
Wegen einer Arbeitsstelle kann beispielsweise die vorübergehende Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig sein (Kapitel 1.4 RSA 21).
Darüber hinaus müssen verkehrsrechtliche Anordnungen auch Angaben darüber enthalten, welche Beschilderung oder Markierung abgedeckt oder entfernt werden muss. Abdeckte oder entfernte Verkehrszeichen sind für die Dauer der Arbeitsstelle ungültig (Kapitel 1.4 RSA 21).
Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein.
VwV-StVO zu §§ 39 bis 43
Dementsprechend können Straßenverkehrsbehörden Bauunternehmer dazu auffordern, Verkehrszeichenpläne mit geänderter, abgedeckter oder entfernter Beschilderung und Markierung vorzulegen.
Abgesehen von einem Regelplan oder einem Verkehrszeichenplan, sollten Antragsteller die vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen benennen.
Unter Verkehrsbeschränkungen fallen
- Gehwegteilsperrungen,
- Gehwegvollsperrungen,
- Fahrbahneinengungen,
- Halbseitige Sperrungen der Straße,
- Gesamtsperrungen der Straße,
- Sperrung des Radverkehrs,
- Sperrung des Parkstreifens,
- Stellungen von einer oder mehreren Ampeln
- oder Einrichtung eines Haltverbots.
Gesamtsperrungen der Straße werden auch als Vollsperrungen bezeichnet.
Möchtest du deinem Antrag auf eine Straßensperrung einen geeigneten Regelplan beifügen?
Auf dieser Website kannst du dir ebenfalls Modifizierte Regelpläne zur Baustellenabsicherung herunterladen.
#2.6 Umleitungsplan erstellen
Meiner Ansicht nach sind Umleitungspläne nur dann erforderlich, wenn auf der zu sperrenden Straße viel Verkehr vorhanden ist.
Besonders überörtliche Straßen weisen wegen ihrer Bündelungsfunktion häufig eine hohe Verkehrsbelastung auf.
Daher ist es sinnvoll bei der Vollsperrung von überörtlichen Straßen Umleitungspläne anzuordnen.
Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen werden auch als überörtliche Straßen bezeichnet.
Für eine Gesamtsperrung einer Gemeindestraße ist in der Regel keine Umleitung des Verkehrs notwendig.
Bei Vollsperrungen von Gemeindestraßen reichen regelmäßig Sackgassenschilder an den letzten Abbiegemöglichkeiten – also Kreuzungen und Einmündungen – in die zu sperrende Straße aus.
Sollen Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen, wie Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, voll gesperrt werden, können Straßenverkehrsbehörden aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes folglich Umleitungspläne von Antragstellern einfordern.
Umleitungspläne müssen einen Lageplan mit der zusätzlichen Beschilderung und den Änderungen der vorhandenen Beschilderung enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21).
Aus diesem Grund ist oftmals bei Gesamtsperrung einer Straße von Umleitungsplänen und Verkehrslenkungsplänen die Rede (Kapitel 1.4 RSA 21).
Modifizierte Regelpläne für Vollsperrungen mit Umleitungen kannst du dir unter dem vorgenannten Link auf dieser Website herunterladen.
#2.7 Ampel einrichten
Ampeln müssen bei halbseitigen Sperrungen von Straßen mit hoher Verkehrsbelastung eingesetzt werden, um den Verkehr zu regeln.
Hohe Verkehrsbelastungen kommen beispielsweise bei überörtlichen Straßen vor. Mit überörtlichen Straßen sind Bundesstraßen, Landesstraßen oder Kreisstraßen gemeint.
Ordnet man an halbseitigen Straßensperrungen auf Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen keine Ampelregelung an, so bildet sich auf der Seite der halbseitigen Sperrung stockendender Verkehr oder Stau.
Ampeln werden auch Lichtsignalanlagen (LSA) oder Lichtzeichenanlagen (LZA) genannt (Kapitel 1.4 RSA 21).
Lichtzeichenanlagen können verkehrsabhängig oder verkehrsunabhängig geschaltet werden.
#2.7.1 Ampel mit verkehrsabhängiger Schaltung
Verkehrsabhängige Schaltungen werden vor allem bei halbseitigen Sperrungen mit jeweils einem Signalgeber für jede Fahrtrichtung eingesetzt.
Eine verkehrsabhängige Schaltung funktioniert mit Handsteuerung oder mit automatischer Steuerung über Detektoren.
Bei Anordnung einer Handsteuerung muss für den Betrieb der Ampel eine Person abgestellt werden. Diese Person bedient die Ampel manuell. Das bedeutet, dass diese Person die Signalgeber manuell auf Grün und Rot schaltet.
Bei der automatischen Steuerung über Detektoren werden bei Ampeln für Baustellen oftmals Kameras in der Nähe der Ampel oder an bestimmten Punkten angebracht, um das Verkehrsaufkommen aus einer oder mehreren Fahrtrichtungen zu messen.
Je nach Verkehrsaufkommen und vorprogrammiertem Signalzeitenplan gibt die Ampel bei der Steuerung über Detektoren automatisch der entsprechenden Fahrtrichtung Grün.
#2.7.2 Ampel mit verkehrsunabhängiger Schaltung
Für halbseitige Sperrungen mit integrierter Fußgängerampel oder weiteren Signalgebern für Nebenstraßen ist gegebenenfalls der Einsatz einer verkehrsunabhängigen Schaltung erforderlich.
Das bedeutet, dass genau vorgeben werden muss, wann welche Ampel Grün, Gelb und Rot zeigt.
Ist eine Ampel mit verkehrsunabhängiger Schaltung erforderlich, muss die verkehrsrechtliche Anordnung folgende Angaben enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Signallageplan
- und Signalzeitenplan.
Sind einzelne oder mehrere Signalzeitenpläne erforderlich, sind diese mit ihren Einsatzzeiten anzuordnen (Kapitel 1.4 RSA 21).
Soll die Ampel zum Beispiel morgens in einer Richtung mehr Grün und abends in die andere Richtung mehr Grün geben, so sind zwei verschiedene Signalzeitenpläne mit den entsprechenden Einsatzzeiten in die verkehrsrechtliche Anordnung aufzunehmen.
Ist die Ampel nur tagsüber erforderlich, darf der Signalzeitenplan nur tagsüber angeordnet werden. Die Einsatzzeit der Ampel wird dann auf einen bestimmten Zeitraum tagsüber beschränkt.
Der für den Betrieb der Signalanlage und für die Störungsbeseitigung Verantwortliche während und nach der Arbeitszeit ist mit folgenden Angaben zu benennen (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Vorname
- Nachname
- Anschrift
- Telefonnummer
Ähnlich wie beim Verantwortlichen für die Verkehrssicherheit sollte der für den Betrieb der Signalanlage und für die Störungsbeseitigung Verantwortliche während und nach der Arbeitszeit als Telefonnummer die Mobilfunknummer angeben.
Der Verantwortliche für die Verkehrssicherheit und der Verantwortliche für den Betrieb und die Störungsbeseitigung der Ampel kann dieselbe Person sein.
Auf dieser Website findest du modifizierte Regelpläne zur Einrichtung von Straßensperrungen mit Ampeln unter dem vorgenannten Link. Dort erfährst du unter anderem auch, wann Fußgängerampeln erforderlich sind und was man bei der Einrichtung von Ampeln beachten muss.
#3 Was ist die Rechtsgrundlage für eine Straßensperrung?
§ 45 Absatz 6 StVO verpflichtet Unternehmer, vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen.
Verkehrsrechtliche Anordnungen für Straßensperrungen – auch Arbeitsstellen an Straßen genannt – werden auf Grundlage von § 45 Absatz 1 StVO oder § 45 Absatz 2 StVO getroffen (Kapitel 1.3.1 RSA 21).
Anordnungen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum trifft überwiegend die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO.
Straßensperrungen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße werden auf Grundlage von § 45 Absatz 2 StVO durch Straßenbaubehörden – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – angeordnet.
#4 Was kostet eine Straßensperrung?
Für eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Arbeitsstelle an einer Straße fällt in der Regel eine Gebühr an.
Die Gebührenhöhe für Arbeitsstellen im Straßenraum richtet sich nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Gebührenordnung des zuständigen Stadtkreises oder Landkreises.
Eine Anordnung für eine Straßensperrung kostet zwischen 10,20 € und 767,00 € (Anlage zur GebOSt Gebührennummer 261).
Fazit
Straßensperrungen müssen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Wenn die Arbeitsstelle nicht in einer kreisfreien Stadt, einer Großen Kreisstadt oder im Zuständigkeitsbereich einer örtlich zuständigen Gemeinde liegt, ist die Straßensperrung beim Landratsamt zu beantragen.
Bei der Beschreibung der Ortslage ist innerorts und außerorts anzugeben, von wo bis wo die Arbeitsstelle eingerichtet werden soll. Innerorts sind die Gemeinde, der Ortsteil und die Straße zu benennen; außerorts sind die Straßenklasse, die Straßennummer und die Lage der Arbeitsstelle anzugeben.
Aus einem Antrag auf eine Straßensperrung muss klar hervorgehen, wer die Einrichtung, die Überwachung und den Abbau der für die Einrichtung der Arbeitsstelle notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen übernimmt. Hierfür wird ein Verantwortlicher für die Verkehrssicherung benannt.
Verkehrsabhängige Ampeln werden manuell mit Handschaltung oder automatisch mit Detektoren gesteuert. Verkehrsunabhängige Ampeln werden über einen festgelegten Signalzeitenplan gesteuert.
Mehr zur Beschilderung von Baustellen kannst du im Artikel Bedeutung von Gefahrzeichen 123 “Arbeitsstelle” auf dieser Website nachlesen.
Lies dort auch gerne einmal rein.
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