Beschilderung von Taxenständen: Diese Regeln gehen vom Zeichen 229 aus
Mit dem Verkehrszeichen “Taxenstand” (Zeichen 229) werden Taxis in einem bestimmten Bereich beim Halten und Parken bevorrechtigt. Dabei darf das Zeichen 229 nur aufgestellt werden, wo zumindest während bestimmter Tageszeiten regelmäßig betriebsbereite Taxen vorgehalten werden. Welche Regelungen gehen vom Zeichen 229 aus?
Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten. Taxen, die für die Fahrgastbeförderung bereitgehalten werden, dürfen hingegen in einem mit dem Verkehrszeichen “Taxenstand” (Zeichen 229) beschilderten Bereich halten und parken.
In diesem Artikel erfährst du, welche Aufstellarten es beim Zeichens 229 gibt und welche Besonderheiten bei der Kennzeichnung der Länge des Taxenstandes zu beachten sind – darunter:
- Ist das Parken an Taxenständen verboten?
- Wie kann die Anzahl der Taxenstände mit einem Zusatzzeichen unter Zeichen 229 gekennzeichnet werden?
- Wie werden durch Beschilderung mit waagerechten weißen Pfeilen Taxenstände räumlich eingrenzt?
- Kann die Länge eines Taxenstandes durch Aufbringung einer Zick-Zack-Linie begrenzt werden?
- Und vieles mehr …
Und los geht’s!
Haltverbot
Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten (Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO).
Für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen sind vom oben genannten Haltverbot ausgenommen (Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO).
Parkverbot
An Taxenständen besteht ein gesetzliches Haltverbot für alle Fahrzeuge – ausgenommen Taxis, die zur Fahrgastbeförderung bereitgehalten werden (Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO).
Meiner Meinung nach ist in einem gesetzlichen Haltverbot automatisch auch das Parken verboten. Dies kann damit begründet werden, dass das Halten den ruhenden Verkehr, im Gegensatz zum Parken, mehr einschränkt.
In Bezug auf das Halten in engen Straßen kam das OLG Düsseldorf beispielsweise zu folgendem Ergebnis:
Selbstverständlich hat, wer parkt, auch die normierten Halteverbote [sic!] […] zu beachten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I
Des Weiteren argumentierte das OLG Düsseldorf in diesem Zusammenhang damit, dass “derjenige, der parkt, immer auch hält und deshalb Halteverbote [sic!] zu beachten hat” (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Meiner Ansicht nach ist die Schlussfolgerung des OLG Düsseldorf bezüglich des unzulässigen Parkens in engen Straßen auf das unzulässige Parken in einem Haltverbot an Taxenständen übertragbar.
Länge des Taxenstandes
Kennzeichnung durch Angabe der Anzahl
Einerseits kann die Länge des Taxenstandes durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen gekennzeichnet werden (Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO).
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) macht jedoch keine weiteren Angaben, wie die Zahl der vorgesehenen Taxen angegeben werden soll.
Naheliegend wäre, dass durch ein Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Taxenstand” (Zeichen 229) die Zahl der vorgesehenen Taxen gekennzeichnet werden könnte.
Welches Zusatzzeichen unter dem Zeichen 229 angebracht werden soll, erläutert die StVO jedoch ebenso wenig.
Meiner Meinung nach sollte das Verkehrszeichen “Taxenstand” (Zeichen 229) mit dem Zusatzzeichen “… Taxen” (Zusatzzeichen 1050-31) kombiniert werden.
Für welchen Bereich gelten die Regelungen des Verkehrszeichens “Taxenstand” bei der Kombination aus dem Zeichen 229 und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “5 Taxen”?
Für jedes vorgesehene Taxi ist eine Länge von 5 m zugrunde zu legen (VwV-StVO zu Zeichen 229; Kapitel 4.2.3 RMS Teil 2).
Bei der Kombination aus dem Zeichen 229 und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “5 Taxen” (Zusatzzeichen 1050-31) erstreckt sich der Regelungsbereich des Verkehrszeichens “Taxenstand” folglich auf 25 m.
Dies ergibt sich aus der Multiplikation von fünf vorgesehenen Taxenständen mit einer Länge von jeweils 5 m für jedes vorgesehene Taxi.
Kennzeichnung durch weiße Pfeile
Darüber hinaus kann die räumliche Eingrenzung des Taxenstandes durch die Aufstellung des Zeichens 229 mit waagerechten weißen Pfeilen erfolgen.
Dabei werden die waagerechten weißen Pfeile im Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” (Zeichen 283) aufgebracht, welches sich auf dem Zeichen 229 befindet.
Kennzeichnung eines Taxenstandes auf der rechten Straßenseite
Der Anfang eines Taxenstandes wird durch ein Zeichen 229 mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO).
Bei einem Taxenstand auf der rechten Straßenseite ist der waagerechte weiße Pfeil im oberen Bereich des Zeichens 283 aufgebracht. Er zeigt zur Fahrbahn – also nach links.
Das Ende eines Taxenstandes wird durch ein Zeichen 229 mit einem von der Fahrbahn wegweisenden waagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO).
Der waagerechte weiße Pfeil befindet sich beim Ende eines Taxenstandes auf der rechten Straßenseite im unteren Bereich des Zeichen 283 und zeigt von der Fahrbahn weg – also nach rechts.
Bei längeren Taxenständen kann der Verkehrsteilnehmer durch die Aufstellung des Verkehrszeichens “Taxenstand Mitte” daran erinnert werden, dass für die gekennzeichneten Parkstände immer noch die Regelungen des Verkehrszeichens “Taxenstand” gelten.
Auf der rechten Straßenseite wird die Wiederholung der Regelung des Verkehrszeichens “Taxenstand” durch Aufstellung eines Zeichens 229 gekennzeichnet, bei dem im oberen Bereich des Zeichens 283 ein waagerechter weißer Pfeil nach links zeigt und gleichzeitig im unteren Bereich des Zeichens 283 ein waagerechter weißer Pfeil nach rechts zeigt.
Ein Taxenstand mit einer Beschilderung für Anfang, Mitte und Ende auf der rechten Seite der Straße wird so gekennzeichnet:
Kennzeichnung eines Taxenstandes auf der linken Straßenseite
Der Anfang eines Taxenstandes auf der linken Straßenseite wird durch einen waagerechten weißen nach rechts weisenden Pfeil im oberen Bereich des Zeichens 283 gekennzeichnet.
Bei der Kennzeichnung des Endes von Taxenständen auf der linken Seite der Straße weist der waagerechte weiße Pfeil nach links. Der waagerechte weiße Pfeil, der von der Fahrbahn weg zeigt, befindet sich beim Ende eines Taxenstandes im unteren Bereich des Zeichens 283.
Zur Erinnerung der Fahrzeugführer, dass sich auf der linken Straßenseite ein Taxenstand befindet, kann ein Verkehrszeichen “Taxenstand” aufgestellt werden, welches im oberen Bereich des Zeichens 283 einen waagerechten weißer Pfeil nach rechts enthält und gleichzeitig im unteren Bereich des Zeichens 283 einen waagerechten weißen Pfeil nach links aufweist.
Unten siehst du, wie eine längerer Taxenstand auf der linken Straßenseite durch Beschilderung mit Anfang, Mitte und Ende gekennzeichnet wird.
Kennzeichnung durch Grenzmarkierung
Vor Taxiständen sollte auf eine Markierung in der Regel verzichtet werden (Kapitel 5.2.1 RMS Teil 1).
Taxenstände können jedoch auch durch eine Grenzmarkierung für Haltverbote und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet werden (Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO).
Die Grenzmarkierungen für Haltverbote und Parkverbote bestehen für größere Flächen aus Schmalstrichen in Zick-Zack-Form (Kapitel 5.2.2 RMS Teil 1).
Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Haltverbote oder Parkverbote nicht halten oder parken (Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).
Woher weiß man nun, ob man innerhalb einer Grenzmarkierung in der Nähe eines Taxenstandes nicht halten oder nicht parken darf?
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Haltverbot oder Parkverbot (Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).
Das an anderer Stelle vorgeschriebene Haltverbot geht vom Verkehrszeichen “Taxenstand” (Zeichen 229) aus, wonach Fahrzeuge an Taxenständen, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen, nicht halten dürfen (Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO).
Vom Zeichen 229 geht also ein Haltverbot aus, welches durch Grenzmarkierung für Haltverbote und Parkverbote (Zeichen 299) bezeichnet bzw. räumlich eingegrenzt wird.
Markierung unter Berücksichtigung der Anzahl an Taxenständen
Bis zu fünf Taxen nach VwV-StVO
Die Markierung durch Zeichen 299 empfiehlt sich nach der VwV-StVO nur, wenn nicht mehr als fünf Taxen vorgesehen sind (VwV-StVO zu Zeichen 299).
Für jedes vorgesehene Taxi ist eine Länge von 5 m zugrunde zu legen (VwV-StVO zu Zeichen 229; Kapitel 4.2.3 RMS Teil 2).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) empfiehlt folglich eine Grenzmarkierung für Haltverbote oder Parkverbote zur Kennzeichnung eines Taxenstandes nur auf der Straße aufzubringen, wenn der Taxenstand nicht länger als 25 m ist.
Mit anderen Worten: Bei einem Taxenstand mit einer Länge von 30 m soll nach den Empfehlungen der VwV-StVO keine Grenzmarkierung für Haltverbote oder Parkverbote zur Kennzeichnung des Taxenstandes verwendet werden.
Daraus folgt, dass Taxenstände mit einer Länge von über 25 m nach den Vorgaben der VwV-StVO durch Beschilderung, welche die Anzahl der zur Verfügung stehenden Taxenstände anzeigt, oder durch Beschilderung mit waagerechten weißen Pfeilen im Zeichen 283, gekennzeichnet werden.
Anders ausgedrückt: Ab sechs Taxenständen soll der für Taxis reservierte Bereich durch Beschilderung gekennzeichnet werden.
Mehr als fünf Taxen nach RMS
Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) empfiehlt sich die Aufbringung von Grenzmarkierungen allerdings auch, wenn mehr als fünf Taxen im Zuge der Taxenstände vorgesehen sind (Kapitel 4.2.3 RMS Teil 2).
Die Grenzmarkierung für Parkverbote empfiehlt sich auch hier, obgleich ein Parkverbot bereits durch das Zeichen 229 StVO (Taxenstand) ausgesprochen wird, das am Ende der Verbotsstrecke, bei mehr als 5 Taxen auch am Beginn der Verbotsstrecke aufgestellt wird.
Kapitel 4.2.3 RMS Teil 2
Kombination aus Beschilderung und Markierung
Beschilderung nach VwV-StVO
Wird der Taxenstand durch eine Grenzmarkierung (Zeichen 299) gekennzeichnet, so ist das Verkehrszeichen “Taxenstand” (Zeichen 229) nur am Anfang der Strecke aufzustellen (VwV-StVO zu Zeichen 299).
Die Verwendung einer Grenzmarkierung für Haltverbote oder Parkverbote zur Kennzeichnung eines Taxenstandes führt dann nach den Vorgaben der VwV-StVO zu folgendem Ergebnis:
Beschilderung nach RMS
Aus der Abbildung der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) ist im Gegensatz zu den Vorgaben der VwV-StVO zu entnehmen, dass bei der Kennzeichnung eines Taxenstandes mit einer Zick-Zack-Linie zusätzlich der Anfang und das Ende des Taxenstandes durch Beschilderung gekennzeichnet werden soll (Kapitel 4.2.3 Bild 66 RMS Teil 2).
Fazit
Die Regelungen rund um Taxenstände zielen darauf ab den Taxibetrieb zu erleichtern. An Taxenständen besteht ein gesetzliches Haltverbot für alle Fahrzeuge, ausgenommen für Taxis, die zur Fahrgastbeförderung bereitgehalten werden. Dies schließt ein Parkverbot mit ein, da das Halten als eine Form des ruhenden Verkehrs den Verkehr mehr einschränkt als das Parken.
Die Länge eines Taxenstandes kann durch Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Taxenstand”, welches die Anzahl der vorgesehenen Taxen angibt, oder durch entsprechende Beschilderung mit Verkehrszeichen “Taxenstand” und waagerechten weißen Pfeilen festgelegt werden. Darüber hinaus kann die Kennzeichnung eines Taxenstandes, durch eine Kombination aus dem Verkehrszeichen “Taxenstand” und einer Grenzmarkierung in Form eienr Zick-Zack-Linie erfolgen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Taxenstände durch Beschilderung oder durch eine Kombination aus Beschilderung und Markierung vom übrigen Verkehrsraum klar abgegrenzt werden.
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