Tempo 20-Zone: Diese Voraussetzungen musst du kennen
Die Einrichtung einer Tempo 20-Zone stellt eine Maßnahme dar, die besonders in Zonen mit hoher Fußgängerfrequenz Anwendung findet. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung rechtlich durchzusetzen? Welche Rahmenbedingungen, wie Vorfahrtsregeln und Beschilderung, sind erforderlich?
Tempo 20-Zonen dürfen nur in zentralen städtischen Bereichen innerhalb geschlossener Ortschaften mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion eingerichtet werden.
Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen zur Anordnung von Tempo 20-Zonen und zeigt auf, wie diese zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Was ist der Unterschied zwischen verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen und Tempo 20-Zonen?
- Muss bei Tempo 20-Zonen eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen?
- Wo dürfen Tempo 20-Zonen eingerichtet werden?
- Wer ist für die Anordnung von Tempo 20-Zonen zuständig?
- Wie groß sind die Verkehrszeichen, mit denen Tempo 20-Zonen beschildert werden?
- Und viele mehr …
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Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich vs. Tempo 20-Zone
Zentrale städtische Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion werden auch “verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche” genannt (§ 45 Absatz 1d StVO).
In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden (§ 45 Absatz 1d StVO).
Neben den Verkehrszeichen für die Einrichtung von Tempo 30-Zonen enthält der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) lediglich Verkehrszeichen zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 20 km/h.
Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt.
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43
Der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) enthält auch Verkehrszeichen, die durch Verkehrsblattverlautbarung eingeführt sind (Teil 1 Kapitel 1 Absatz 1 VzKat).
Das bedeutet, dass in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion zum Beispiel Tempo 30-Zonen oder Tempo 20-Zonen eingerichtet werden können.
Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches bedingt allerdings nicht automatisch die Einrichtung einer Tempo 20-Zone.
Die Einrichtung einer Tempo 20-Zone in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion ist folglich optional.
Mit anderen Worten: In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen kann die Geschwindigkeit auch durch die Aufstellung der Verkehrszeichen “Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” (Zeichen 274.1-20) und “Ende einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” (Zeichen 274.2-20) beschränkt werden.
Die Begriffe “verkehrsberuhigter Geschäftsbereich” und “Tempo 20-Zone” sind keine Synonyme.
Meiner Meinung können Tempo 20-Zonen jedoch umgekehrt nur in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen eingerichtet werden, da der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) vom “Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” und dem “Ende einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” (Zeichen 274.2-20) spricht.
Begründung
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Eine Tempo 20-Zone wird durch Aufstellung des Verkehrszeichens “Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” (Zeichen 274.1-20) und “Ende einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” (Zeichen 274.2-20) eingerichtet (Teil 3 VzKat).
Tempo 20-Zonen dürfen aus diesem Grund nur eingerichtet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Straßenverkehrsbehörden müssen vor Einrichtung einer Tempo 20-Zone nachweisen, dass die Aufstellung der Verkehrszeichen “Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” (Zeichen 274.1-20) und “Ende einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” (Zeichen 274.2-20) zwingend erforderlich ist.
Qualifizierte Gefahrenlage
Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Wenn eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, wird auch von einer qualifizierten Gefahrenlage gesprochen.
Das Verkehrszeichen “Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” (Zeichen 274.1-20) stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar, da Fahrzeugführer innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren dürfen (Teil 3 VzKat; Anlage 2 laufende Nummer 50 StVO).
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht bei der Anordnung von verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen keinen Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage vor (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 5 StVO).
Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche sind jedoch nicht mit Tempo 20-Zonen gleichzusetzen.
Meiner Ansicht nach sollten Straßenverkehrsbehörden bei Anordnung von Tempo 20-Zonen daher das Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage nachweisen.
Ortslage
Weder die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) erläutern, wo Tempo 20-Zonen eingerichtet werden können.
Indirekt lässt sich jedoch über die Formulierung des Verkehrszeichenkatalogs (VzKat) und der Begriffserläuterung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) herleiten, wo der Verordnungsgeber Tempo 20-Zonen vorsieht.
Da der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) vom “Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” und dem “Ende einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” (Zeichen 274.2-20) spricht, sollten meiner Ansicht nach Tempo 20-Zone nur in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen eingerichtet werden.
Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche sind zentrale städtische Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (§ 45 Absatz 1d StVO).
Zentrale städtische Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion finden sich innerhalb geschlossener Ortschaften.
Daher sollten Tempo 20-Zonen meiner Meinung nach ausschließlich innerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden.
Ferner muss es sich bei dem Bereich, in dem eine Tempo 20-Zone innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eingerichtet werden soll, um einen zentralen städtischen Bereich mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion handeln.
Was unter einen zentralen städtischen Bereich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft fällt, was mit hohem Fußgängeraufkommen gemeint ist und wann man von einer überwiegenden Aufenthaltsfunktion sprechen kann, wird jedoch weder von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) noch von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) näher ausgeführt.
Verkehrsdichte
Tempo 20-Zonen sollten meiner Meinung nach, wie bereits oben erläutert, nur in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion eingerichtet werden.
Fußgänger sollten in Tempo 20-Zonen folglich die dominierende Verkehrsart sein.
Bis zu welcher Kraftfahrzeugstärke Tempo 20-Zonen eingerichtet werden können, wird weder von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) noch von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) thematisiert.
Vorfahrtsregeln
Auch zu Vorfahrtsregeln innerhalb von Tempo 20-Zonen schweigt sich die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) aus.
In Tempo 20-Zonen kann demnach die Vorfahrtsregel “rechts vor links” gelten.
Die Vorfahrt in Tempo 20-Zonen kann jedoch auch durch Verkehrszeichen geregelt werden.
Die Anordnung der Verkehrszeichen “Vorfahrtstraße” (Zeichen 306) ist folglich ebenso denkbar wie die Aufstellung der vorfahrtsgebenden Verkehrszeichen “Vorfahrt” (Zeichen 301).
Wird eine Tempo 20-Zone im Zuge einer Straße des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraße, Landesstraße oder Kreisstraße) oder einer weiteren für den innerörtlichen Verkehr wesentlichen Hauptverkehrsstraße eingerichtet, so müssen jedoch die besonderen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Vorfahrtstraßen beachtet werden.
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Vorfahrt für alle Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Landesstraße und Kreisstraßen) und weitere für den innerörtlichen Verkehr wesentliche Hauptverkehrsstraßen grundsätzlich unter Verwendung des Zeichens 306 anzuordnen.
VwV-StVO zu den Zeichen 306 und 307
Bei Aufstellung der Verkehrszeichen “Vorfahrt” (Zeichen 301) ist darüber hinaus zu beachten, dass dieses innerhalb geschlossener Ortschaften nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen verwendet werden darf (VwV-StVO zu Zeichen 301).
Für Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraßen ist Verkehrszeichen “Vorfahrt” (Zeichen 301) nicht anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 zu verwenden (VwV-StVO zu Zeichen 301).
Zuständigkeit
Straßenverkehrsbehörden entscheiden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 Satz 1 StVO).
Rechtsgrundlage für die Anordnung von Tempo 20-Zonen durch Straßenverkehrsbehörden ist § 45 Absatz 1d StVO.
Beschilderung
Anfang
Der Beginn einer Tempo 20-Zone kann einerseits einseitig mit Zeichen 274.1-20 beschildert werden (Teil 3 VzKat).
Andererseits ist es auch möglich den Beginn einer Tempo 20-Zone auf der Vorderseite und das Ende einer Tempo 20-Zone auf der Rückseite anzubringen. Die doppelseitige Beschilderung einer Tempo 20-Zone erfolgt durch Aufstellung des Zeichens 274.1-41 (Teil 3 VzKat).
Ende
Das Ende einer Tempo 20-Zone wird mit Zeichen 274.2-20 beschildert (Teil 3 VzKat).
Größe der Verkehrszeichen
Die Größen der Verkehrszeichen für Ronden richten sich in der Regel nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h bis 80 km/h sind Ronden in Größe 2 aufzustellen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Die Größe von Zonenzeichen sollte sich nach dem darauf enthaltenen Hauptzeichen richten (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Auf Zeichen 274.1-20 ist das Hauptzeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) abgebildet.
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) ist eine Ronde.
Der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) weist darauf hin, dass Zonenzeichen in der Regel in der nächstgrößeren Größe als nach VwV-StVO vorgesehen, ausgeführt sein sollten (Teil 1 Kapitel 4 Absatz 2 VzKat).
Die auf den Zonenzeichen dargestellten Hauptzeichen fallen dann im Vergleich zu Nicht-Zonenzeichen nicht zu klein aus (Teil 1 Kapitel 4 Absatz 2 VzKat).
Dies bedeutet für Zonenzeichen in der Regel Größe 3 (Teil 1 Kapitel 4 Absatz 2 VzKat).
Demnach sollte das auf Zeichen 274.1-20 enthaltene Zeichen 274 in Größe 2 aufgebracht werden.
Zeichen 274.1-20 wird dann in der Regel in Größe 3 aufgestellt.
Fazit
Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche sind zentrale städtische Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen können Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen wie Tempo 20-Zonen optional angeordnet werden.
Die Einrichtung einer Tempo 20-Zone erfolgt durch die Aufstellung der Verkehrszeichen “Beginn einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” (Zeichen 274.1-20) sowie “Ende einer Tempo 20-Zone in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen” (Zeichen 274.2-20).
Straßenverkehrsbehörden müssen vor Einrichtung einer Tempo 20-Zone nachweisen, dass diese zwingend erforderlich sind und eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegt.
Die Beschilderung und Größe der Verkehrszeichen einer Tempo 20-Zone richtet sich nach den Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs (VzKat) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Dabei sind Zonenzeichen, wie die einer Tempo 20-Zone, in der Regel in Größe 3 auszuführen, um die Lesbarkeit zu gewährleisten.
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