Tempo 30-Zone: Alle Voraussetzungen im Überblick
Tempo 30-Zonen sind ein zentrales Instrument zur Verkehrsberuhigung in Wohngebieten. Sie dienen der Verbesserung der Lebensqualität durch geringeren Lärm und geringere Abgase. Doch nicht jede Straße kann zur Tempo 30-Zone erklärt werden. Bevor auf Straßen eine Tempo 30-Zone eingerichtet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Tempo 30-Zonen dürfen nur innerorts und nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs, Vorfahrstraßen, Straßen mit Lichtzeichenanlagen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtigen Radwegen sowie nicht in Gewerbegebieten oder Industriegebieten eingerichtet werden. In Tempo 30-Zonen sollen erforderlichenfalls Einengungen der Fahrbahn durch Parkstände oder Sperrflächen vorgenommen werden.
Dieser Beitrag enthält einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo 30-Zone sowie die Kriterien, die bei der Umsetzung berücksichtigt werden müssen. So erfährst du, wann und wo Tempo 30-Zonen tatsächlich zulässig sind. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Inwiefern muss die Einrichtung einer Tempo 30-Zone begründet werden?
- Welche Vorfahrtsregeln sollen in Tempo 30-Zonen gelten?
- Können Straßen in Tempo 30-Zonen Vorfahrt erhalten?
- Wer ist für die Anordnung von Tempo 30-Zonen zuständig?
- Welche Einflussmöglichkeiten haben Gemeinden bei der Einrichtung von Tempo 30-Zonen?
- Wie kann das Fortdauern einer Tempo 30-Zone verdeutlicht werden?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
No-Gos
Nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs und Vorfahrtstraßen
Tempo 30-Zonen dürfen nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs eingerichtet werden (§ 45 Absatz 1c StVO).
Zu Straßen des überörtlichen Verkehrs zählen Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen (§ 45 Absatz 1c StVO).
Des Weiteren dürfen sich Tempo 30-Zonen nicht auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken (§ 45 Absatz 1c StVO).
Keine Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger
Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger, die vor dem 01.11.2000 in Tempo 30-Zonen angeordnet wurden, bleiben weiterhin zulässig (§ 45 Absatz 1c StVO).
Unter Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger fallen unter anderem Fußgänger-Lichtzeichenanlagen außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Fußgänger-Lichtzeichenanlagen außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen, die vor dem 01.11.2000 in Tempo 30-Zonen angeordnet wurden, bleiben demnach weiterhin zulässig.
Ferner fallen Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen und Einmündungen, die vorrangig dem Schutz des Fußgängerquerungsverkehrs dienen und vor dem 01.11.2000 in Tempo 30-Zonen angeordnet wurden, unter Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Ob eine Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung oder einer Einmündung allerdings vorrangig dem Schutz des Fußgängerquerungsverkehrs dient, ist durch Einzelfallprüfung festzustellen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen und Einmündungen in Tempo 30-Zonen bleiben folglich unter folgenden Umständen zulässig:
- Die Lichtzeichenanlage muss vorrangig dem Schutz des Fußgängerquerungsverkehrs dienen.
- Es muss eine Einzelfallprüfung erfolgt sein, die bestätigt, dass die Lichtzeichenanlage vorrangig dem Schutz des Fußgängerquerungsverkehrs dient.
- Die Lichtzeichenanlage muss vor dem 01.11.2000 in der Tempo 30-Zone angeordnet worden sein.
Darüber hinaus gilt, dass Tempo 30-Zonen nur im Zuge von Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen eingerichtet werden können (§ 45 Absatz 1c StVO).
Das bedeutet, dass neue Tempo 30-Zonen nur auf Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen eingerichtet werden können.
Keine Fahrstreifenbegrenzungen
Tempo 30-Zonen dürfen auch keine Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) enthalten (§ 45 Absatz 1c StVO).
Keine Leitlinien
Eine Tempo 30-Zone darf nicht Straßen mit Leitlinien (Zeichen 340) eingerichtet werden (§ 45 Absatz 1c StVO).
Zu Straßen mit Leitlinien (Zeichen 340) zählen Straßen mit unterbrochener Mittelmarkierung oder Straßen mit Schutzstreifen für den Radverkehr.
Ein Schutzstreifen für den Radverkehr ist ein am rechten Fahrbahnrand mit Zeichen 340 markierter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild “Radverkehr” versehener Teil der Fahrbahn (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2).
Keine benutzungspflichtigen Radwege
Auf Straßen mit benutzungspflichtigen Radwege dürfen ebenfalls keine Tempo 30-Zonen eingerichtet werden (§ 45 Absatz 1c StVO).
Unter benutzungspflichtige Radwegen fallen in diesem Zusammenhang Wege mit folgenden Verkehrszeichen (§ 45 Absatz 1c StVO):
- Zeichen 237: Radweg (Anlage 2 laufende Nummer 16 StVO)
- Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg (Anlage 2 laufende Nummer 19 StVO)
- Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg (Anlage 2 laufende Nummer 20 StVO)
- Zeichen 237 mit Zeichen 295: Radfahrstreifen
Kein Überschneiden mit Fahrradzonen
Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden (§ 45 Absatz 1i StVO).
Begründung
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Tempo 30-Zonen werden durch Aufstellung der Verkehrszeichen “Beginn einer Tempo 30-Zone” (Zeichen 274.1) und “Ende einer Tempo 30-Zone” (Zeichen 274.2) eingerichtet (Anlage 2 laufende Nummern 50, 51 StVO).
Eine Tempo 30-Zone darf aus diesem Grund nur eingerichtet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Was können besondere Umstände sein, die die Aufstellung der Zeichen 274.1 und Zeichen 274.2 zwingend erforderlich macht und damit eine Tempo 30-Zone begründen?
Tempo 30-Zonen dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone könnte demnach unter anderem damit begründet werden, dass damit die Wohnbevölkerung, Fußgänger und Radfahrer geschützt werden.
Keine qualifizierte Gefahrenlage
Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Man spricht auch vom Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage.
Das Verkehrszeichen “Beginn einer Tempo 30-Zone” (Zeichen 274.1) stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar, da Fahrzeugführer innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren (Anlage 2 laufende Nummer 50 StVO).
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist jedoch bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen keine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 4 StVO).
Ortslage
Tempo 30-Zonen können nur innerorts angeordnet werden (§ 45 Absatz 1c StVO).
Innerhalb geschlossener Ortschaften werden Tempo 30-Zonen insbesondere in
- Wohngebieten,
- Gebieten mit hoher Fußgängerverkehrsdichte und Fahrradverkehrsdichte und
- Gebieten hohem Querungsbedarf
eingerichtet (§ 45 Absatz 1c StVO).
Welche Gebiete als Gebiete mit hoher Fußgängerverkehrsdichte und Fahrradverkehrsdichte gelten, beschreibt weder die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).
Ferner werden Gebiete mit hohem Querungsbedarf nicht näher definiert.
Verkehrsteilnehmer müssen zudem innerorts abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) rechnen (§ 39 Absatz 1a StVO).
Tempo 30-Zonen dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
In Gewerbegebieten oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Verkehrsdichte
Tempo 30-Zonen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Was unter einem Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung zu verstehen ist wird weder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) näher beschrieben.
Vorfahrtsregeln
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Tempo 30-Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel “rechts vor links” gelten (§ 45 Absatz 1c StVO).
Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel “rechts vor links” die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
An jeder Kreuzung und Einmündung, vor der das Zeichen 301 steht, muss auf der anderen Straße das Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren.” (Zeichen 205) oder das Verkehrszeichen “Halt. Vorfahrt gewähren.” (Zeichen 206) angebracht werden (VwV-StVO zu Zeichen 301).
Abweichung wegen Gestaltung von Kreuzungen oder Einmündungen
Innerorts ist das Verkehrszeichen “Vorfahrt” (Zeichen 301) nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden (VwV-StVO zu Zeichen 301).
Tempo 30-Zonen dürfen nicht auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) eingerichtet werden (§ 45 Absatz 1c StVO).
Das bedeutet, dass wegen der Gestaltung von Kreuzungen oder Einmündungen in Tempo 30-Zonen das Verkehrszeichen “Vorfahrt” (Zeichen 301) nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen aufgestellt werden darf.
Da Zeichen 306 in Tempo 30-Zonen nicht aufgestellt werden darf, ist eine Bevorrechtigung des Fahrzeugverkehrs wegen der Gestaltung von Kreuzungen oder Einmündungen in Tempo 30-Zonen nur an maximal drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen durch Zeichen 301 möglich.
Abweichung wegen Buslinienverkehr
Erfordern die Belange des Buslinienverkehrs eine Abweichung von der Grundregel “rechts vor links” kann in Tempo 30-Zonen ebenfalls das Verkehrszeichen “Vorfahrt” (Zeichen 301) aufgestellt werden.
Auch hier darf zunächst das Zeichen 301 nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen verwendet werden (VwV-StVO zu Zeichen 301).
Im Gegensatz zur Aufstellung von Zeichen 301 wegen der Gestaltung von Kreuzungen oder Einmündungen in Tempo 30-Zonen, kann wegen der Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo-30-Zonen Zeichen 301 auch an mehr als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen aufgestellt werden (VwV-StVO zu Zeichen 301).
Hierzu muss jedoch eine Abweichung vom Regelfall damit begründet werden, dass die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs die Aufstellung von Zeichen 301 an mehr als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zwingend erfordern (VwV-StVO zu Zeichen 301).
Fahrbahnbreite
Von Tempo 30-Zonen soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild ausgehen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrechtparkständen oder Schrägparkständen eingeengt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Wo nötig soll die Fahrbahnbreite auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand eingeengt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung
Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Mit baulichen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung sollten meiner Ansicht nach Aufpflasterung auf der Straße gemeint sein.
Wie Verkehrsberuhigung durch Aufpflasterung auf der Straße erreicht werden kann und wie diese gestaltet werden müssen, kannst du im Artikel 7 Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung auf dieser Website nachlesen.
Zuständigkeit
Straßenverkehrsbehörde
Straßenverkehrsbehörden entscheiden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 Satz 1 StVO).
Tempo 30-Zonen werden durch Aufstellung der Verkehrszeichen “Beginn einer Tempo 30-Zone” (Zeichen 274.1) und “Ende einer Tempo 30-Zone” (Zeichen 274.2) eingerichtet (Anlage 2 laufende Nummern 50, 51 StVO).
Rechtsgrundlage für die Anordnung von Tempo 30-Zonen durch Straßenverkehrsbehörden ist § 45 Absatz 1c StVO.
Einflussmöglichkeiten der Gemeinde
Antrag der Gemeinde
Gemeinden können bei der Straßenverkehrsbehörde auch die die Anordnung von Tempo 30-Zonen beantragen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Meiner Meinung nach bedeutet das, dass der Antrag der Gemeinde auf Einrichtung einer Tempo 30-Zone eine flächenhafte Verkehrsplanung vorliegen muss.
Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Zu den Belangen der Sicherheit und Ordnung zählen unter anderem das Rettungswesen, der Katastrophenschutz und die Feuerwehr (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Wenn die Voraussetzungen und Merkmale einer Tempo 30-Zone vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem vorhandene aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden, so hat die Straßenverkehrsbehörde die seitens der Gemeinde beantragte Tempo 30-Zone anzuordnen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Zustimmungsvorbehalt Gemeinde
Möchte eine Straßenverkehrsbehörde von sich aus eine Tempo 30-Zone einrichten, muss sie zunächst das Einvernehmen der betreffenden Gemeinde einholen (§ 45 Absatz 1c StVO).
Mit “Einvernehmen” ist die Zustimmung der Gemeinde gemeint.
Es handelt sich also nicht nur um eine Anhörung der Gemeinde. Die Gemeinde muss der Einrichtung einer Tempo 30-Zone zustimmen, bevor die betreffende Straßenverkehrsbehörde diese anordnen kann.
Nach Zustimmung der Gemeinde erfolgt der hoheitliche Akt der Anordnung des Verkehrszeichens seitens der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Beschilderung
Anfang
Der Beginn einer Tempo 30-Zone wird mit Zeichen 274.1 beschildert (Anlage 2 laufende Nummer 50 StVO).
Zeichen 274.1 ist am Anfang einer Tempo 30-Zone so aufzustellen, dass das Verkehrszeichen bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung enthalten, sind unzulässig (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Mit weiteren Zeichen, die die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung begründen, sind meiner Meinung nach beispielsweise Zusatzzeichen unter dem Zeichen 274.1 gemeint.
Ende
Das Ende einer Tempo 30-Zone wird mit Zeichen 274.2 beschildert (Anlage 2 laufende Nummer 51 StVO).
Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Das gilt allerdings nur dann, soweit nicht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) anderes gesagt ist (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Abweichend von der Regelung, dass Verkehrszeichen gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen sind, empfiehlt die VwV-StVO, dass Zeichen 274.2 auf der Rückseite des Zeichens 274.1 aufzubringen ist (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Integration
Verkehrsberuhigte Bereiche können auch in Tempo 30-Zonen integriert werden (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2).
Übergänge
Von Fahrradstraße in Tempo 30-Zone
Das Verkehrszeichen “Ende einer Fahrradstraße” (Zeichen 244.2) ist entbehrlich, wenn die betreffende Fahrradstraße in eine Tempo 30-Zone übergeht (VwV-StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2).
Der Übergang von einer Fahrradstraße in eine Tempo 30-Zone wird mit Zeichen 274.1 beschildert (VwV-StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2).
Von Tempo 30-Zone in Fußgängerzone
Das Ende einer Tempo 30-Zone muss nicht mit Zeichen 274.2 beschildert werden, wenn die Tempo 30-Zone in eine Fußgängerzone übergeht (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Statt dem Zeichen 274.2 ist dann das Verkehrszeichen “Beginn einer Fußgängerzone” (Zeichen 242.1) anzuordnen (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Von Tempo 30-Zone in Fahrradstraße
Ebenso muss Zeichen 274.2 nicht aufgestellt werden, wenn die Tempo 30-Zone in eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1) übergeht (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Stattdessen ist das Verkehrszeichen “Beginn einer Fahrradstraße” (Zeichen 244.1) anzubringen, da in diesen Bereich eingefahren wird (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Von Tempo 30-Zone in Fahrradzone
Zeichen 274.2 ist auch entbehrlich, wenn eine Tempo 30-Zone in eine Fahrradzone übergeht (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Statt dem Verkehrszeichen “Ende einer Tempo 30-Zone” (Zeichen 274.2) ist das Verkehrszeichen “Beginn einer Fahrradzone” (Zeichen 244.3) aufzustellen (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Von Tempo 30-Zone in verkehrsberuhigten Bereich
Beim Übergang von einer Tempo 30-Zone in einen verkehrsberuhigten Bereich kann auf das Zeichen 274.2 verzichtet werden (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Stattdessen ist das Verkehrszeichen “Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs” (Zeichen 325.1) aufzustellen, da in diesen Bereich eingefahren wird (VwV-StVO zu den Zeichen 274.1 und 274.2).
Größe der Verkehrszeichen
Die Größe von Zonenzeichen sollte sich nach dem darauf enthaltenen Hauptzeichen richten (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Auf Zeichen 274.1 ist das Hauptzeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) abgebildet.
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) ist eine Ronde.
Die Größen der Verkehrszeichen für Ronden richten sich in der Regel nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h bis 80 km/h sind Ronden in Größe 2 aufzustellen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Demnach sollte das auf Zeichen 274.1 enthaltene Zeichen 274 in Größe 2 aufgebracht werden.
Weitere Verkehrszeichen innerhalb einer Tempo 30-Zone
Verkehrszeichen “Kinder”
Die Anordnung des Verkehrszeichens “Kinder” (Zeichen 136) ist in Tempo-30-Zonen in der Regel nicht erforderlich (VwV-StVO zu Zeichen 136).
Verkehrszeichen “Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren”
In geschwindigkeitsbeschränkten Zonen ist in der Regel auf das Verkehrszeichen “Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren” (Zeichen 208) zu verzichten (VwV-StVO zu Zeichen 208).
Tempo 30-Zonen stellen geschwindigkeitsbeschränkte Zonen dar.
Markierung
In großen Tempo 30-Zonen kann das Fortdauern der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Aufbringung von “30” auf der Fahrbahn verdeutlicht werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Dies empfiehlt sich auch dort, wo durch Zeichen 301 Vorfahrt an einer Kreuzung oder Einmündung angeordnet ist (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Sonstige Markierungszeichen in Form von Buchstaben, Ziffern, Verkehrsschilderwiedergaben und Piktogrammen sind in Fahrtrichtung dreifach
überhöht darzustellen (Kapitel 2.6 RMS Teil 1).
Die Markierung “30” setzt sich aus Ziffern zusammen und fällt daher unter sonstige Markierungszeichen (Kapitel 2.6.1 RMS Teil 1).
Als sonstige Markierungszeichen muss die Markierung “30” dreifach überhöht dargestellt werden.
Fazit
Tempo 30-Zonen sind ein effektives Mittel zur Verkehrsberuhigung, insbesondere in Wohngebieten. Ihre Hauptziele sind die Reduzierung von Lärm, Abgasen und die Verbesserung der Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer. Allerdings dürfen sie nur unter bestimmten Bedingungen eingerichtet werden: Sie sind beispielsweise auf Straßen des überörtlichen Verkehrs, Vorfahrtstraßen, Straßen mit Lichtzeichenanlagen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien oder benutzungspflichtigen Radwegen unzulässig. Auch eine Überschneidung mit Fahrradzonen ist ausgeschlossen.
Eine Einrichtung einer Tempo 30-Zone muss begründet sein. Die Erforderlichkeit einer Tempo 30-Zone kann unter anderem mit dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Sicherheit der nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer begründet werden.
Die Vorfahrtsregelung innerhalb von Tempo 30-Zonen erfolgt in der Regel nach der Grundregel “rechts vor links”, es sei denn, besondere Verkehrssituationen erfordern Ausnahmen.
Gemeinden spielen eine wichtige Rolle bei der Einrichtung von Tempo 30-Zonen. Sie können Tempo 30-Zonen beantragen und müssen bei vor der Einrichtung einer Tempo 30-Zone zustimmen. Die Straßenverkehrsbehörden sind für die Anordnung der Beschilderung zuständig.
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