Bedienen eines Touchscreen im Auto: Verboten oder erlaubt?
Die Bedienung eines Touchscreens während der Fahrt ist heute ein zentraler Bestandteil vieler moderner Fahrzeuge, sei es zur Navigation, Kommunikation oder Unterhaltung. Doch wie verhält es sich rechtlich? Ist das Antippen des Displays erlaubt oder gilt es als Ablenkung, die mit Bußgeldern geahndet werden kann?
Fahrzeugführer dürfen Touchscreens zur Kommunikation, Information oder Organisation während der Fahrt nur benutzen, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Touchscreens abhängig von den verkehrlichen und örtlichen Umständen nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät erfolgt.
Dieser Artikel klärt, wie die Rechtsprechung zur Nutzung von Touchscreens im Auto steht, welche Ausnahmen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gelten und wo die Grenzen zwischen Erlaubtem und Verbotenem liegen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Darf man in einem stehenden Kraftfahrzeug einen Touchscreen verwenden?
- Dürfen fest im Fahrzeug installierte Berührungsbildschirme der Marke “Tesla” uneingeschränkt auch während der Fahrt verwendet werden?
- Was genau fällt unter die verbotswidrige Benutzung eines Touchscreens?
- Gibt es einen Unterschied zwischen Tablets mit Touchscreens und fest im Auto verbauten Touchscreens?
- Was ist mit einer “kurzen Blickzuwendung” gemeint?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Stehendes Kraftfahrzeug
Die Voraussetzungen zur Benutzung von elektronischen Geräten zur Kommunikation, Information oder Organisation gelten für stehende Kraftfahrzeuge, die ihren Motor vollständig ausgeschaltet haben, nicht (§ 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 StVO).
Das bedeutet, dass die Benutzung von elektronischen Geräten zur Kommunikation, Information oder Organisation für Fahrzeugführer bei ausgeschaltetem Motor uneingeschränkt möglich ist.
Bei vollständig ausgeschaltetem Motor dürfen Fahrzeugführer demnach Touchscreens uneingeschränkt benutzen.
Achtung: Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb (“Start-Stopp-Automatik”) oder das Ruhen des elektrischen Antriebes (“Standby-Modus”) stellt kein Ausschalten des Motors dar (§ 23 Absatz 1b Satz 2 StVO).
Folglich ist es Fahrzeugführern nicht uneingeschränkt möglich, elektronische Geräte – wie Touchscreens – zur Kommunikation, Information oder Organisation zu benutzen, wenn sich beispielsweise beim Warten an einer roten Ampel durch die “Start-Stopp-Automatik” der Motor abschaltet.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei stehenden Linienbussen an Haltestellen wiederum andere Regelungen gelten (§ 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 StVO).
Stehende Straßenbahnen an Haltestellen
Für Fahrzeugführer stehender Straßenbahnen an Haltestellen gelten die Voraussetzungen zur Benutzung von elektronischen Geräten zur Kommunikation, Information oder Organisation ebenfalls nicht (§ 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 StVO).
Die Haltestellen müssen dabei mit Verkehrszeichen “Haltestelle” (Zeichen 224) beschildert sein (§ 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 StVO).
Das bedeutet, dass Fahrzeugführer stehender Straßenbahnen in mit Verkehrszeichen “Haltestelle” (Zeichen 224) beschilderten Bereichen uneingeschränkt elektronische Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation – wie Touchscreens – benutzen dürfen.
Stehende Linienbusse an Haltestellen
Auch bei stehenden Linienbussen an Haltestellen gelten die Voraussetzungen zur Benutzung von elektronischen Geräten zur Kommunikation, Information oder Organisation nicht (§ 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 StVO).
Dabei müssen die oben genannten Haltestellen mit Verkehrszeichen “Haltestelle” (Zeichen 224) beschildert sein (§ 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 StVO).
Steht ein Linienbus an einer mit Zeichen 224 beschilderten Haltestelle, darf der Fahrzeugführer des Linienbusses elektronische Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation uneingeschränkt verwenden.
Touchscreens dürfen von Fahrzeugführern stehender Linienbusse folglich uneingeschränkt benutzt werden.
Automatisiertes Fahren
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Fahrzeug mit laufendem Motor
Bei Fahrzeug mit laufendem Motor greifen die oben genannten Ausnahmen nicht. Personen, die ein Fahrzeug mit laufendem Motor führen, haben hinsichtlich der Benutzung von elektronischen Geräten – wie Touchscreens – weitere Pflichten zu erfüllen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes kein Ausschalten des Motors darstellt (§ 23 Absatz 1b Satz 2 StVO).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb wird auch “Start-Stopp-Automatik” genannt.
Das Ruhen des elektrischen Antriebes ist im allgemeinen Sprachgebrauch auch als “Standby-Modus” bekannt.
Elektronische Geräte
Für Fahrzeugführer bestehen für die Benutzung elektronischer Geräte während der Fahrt besondere Pflichten (§ 23 Absatz 1a Satz 1 StVO).
Damit ist gemeint, dass elektronische Geräte nur unter bestimmten Umständen benutzt werden dürfen (§ 23 Absatz 1a Satz 1 StVO).
Mit elektronischen Geräten sind Geräte gemeint, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zur Kommunikation, Information oder Organisation bestimmt sind (§ 23 Absatz 1a Satz 1 StVO).
Unter elektronische Geräte fällt auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder (§ 23 Absatz 1a Satz 2 StVO).
Berührungsbildschirme werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch als “Touchscreens” bezeichnet.
So kam auch das OLG Karlsruhe zum Ergebnis, dass fest im Fahrzeug der Marke “Tesla” installierte Berührungsbildschirme (Touchscreens) elektronische Geräte darstellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19, Randnummer 5).
Dabei vertrat das OLG Karlsruhe die Ansicht, dass es sich bei in Touchscreens eingebauten Geschwindigkeitsreglern von Scheibenwischern in Fahrzeugen der Marke “Tesla” um “sicherheitstechnische Bedienteile” handelt, welche nicht der Kommunikation, Information oder Organisation dienen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19, Randnummer 15).
Ein in einem Touchscreen eingebauter Geschwindigkeitsregler eines Scheibenwischers stellt folglich selbst kein elektronisches Gerät dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19, Randnummer 15).
Allerdings werden Berührungsbildschirme auch aus verkehrstechnischen Sicherheitsgründen insoweit nur einheitlich betrachtet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19, Randnummer 15).
Einzelne Anwendungen können demnach nicht von der Verbotsnorm herausgenommen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19, Randnummer 15).
Das bedeutet, dass Berührungsbildschirme – auch als Touchscreens bekannt – nur unter bestimmten Umständen benutzt werden dürfen (§ 23 Absatz 1a Satz 1, 2 StVO; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19, Randnummer 5).
Benutzung
Was ist einer Benutzung gemeint?
Mit der Benutzung elektronischer Geräte ist die tatsächliche oder zumindest beabsichtigte Nutzung des elektronischen Gerätes gemeint (OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.04.2019 – 2 Ss (OWi) 102/19, Randnummern 12, 16; OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19, Randnummer 28; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19), Randnummer 13; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19, Randnummern 14, 21).
Derzeit noch ungeklärt ist, ob auch das Anschauen der Anzeige eines Touchscreens unter den Begriff der “Benutzung” fällt.
Laut Will dürfte das Anschauen eines Touchscreens ebenfalls unter die Benutzung eines elektronischen Gerätes fallen, da damit eine der konstitutiven Funktionen des Berührungsbildschirms genutzt werden würde (Will, Grenzen der Touchscreen-Nutzung beim Führen von Fahrzeugen, NZV 2020, 447).
Voraussetzungen
Keine Aufnahme oder Halten des elektronischen Geräts
Die Benutzung von elektronischen Geräten ist Fahrzeugführern nur gestattet, wenn das elektronische Gerät zur Kommunikation, Information oder Organisation weder aufgenommen noch gehalten wird (§ 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO).
Das bedeutet, dass Touchscreens von Fahrzeugführern zur Kommunikation, Information oder Organisation nur benutzt werden dürfen, wenn sie weder aufgenommen noch gehalten werden.
Fest im Auto verbaute Touchscreens
Touchscreens, die im Auto fest verbaut sind, werden für Ihre Benutzung durch Fahrzeugführer weder aufgenommen noch gehalten.
Fest im Auto verbaute Touchscreens erfüllen folglich die Voraussetzung, dass diese vom Fahrzeugführer weder aufgenommen noch gehalten werden dürfen.
Tablets mit Touchscreens
Ist es Fahrzeugführern zur Kommunikation, Information oder Organisation ebenfalls erlaubt, Tablets mit Touchscreens zu benutzen?
Tablets fallen meiner Ansicht nach je nach Ausgestaltung entweder unter tragbare Flachrechner oder unter Berührungsbildschirme.
Tragbare Flachrechner und Berührungsbildschirme dürfen von Fahrzeugführern nur benutzt werden, wenn diese Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation weder aufgenommen noch gehalten werden (§ 23 Absatz 1a Satz 1, 2 StVO).
Mittlerweile ist es möglich, Tablets durch Halterungen an der Windschutzscheibe, dem Armaturenbrett oder dem Belüftungsgitter zu befestigen.
Ein Tablet, welches an einer Halterung an der Windschutzscheibe, dem Armaturenbrett oder dem Belüftungsgitter maximal eine Armlänge entfernt angebracht ist, muss weder aufgenommen noch gehalten werden.
Touchscreens von Tablets, welche an einer Halterung an der Windschutzscheibe, dem Armaturenbrett oder dem Belüftungsgitter maximal eine Armlänge entfernt angebracht sind, erfüllen folglich die Voraussetzung, dass diese vom Fahrzeugführer weder aufgenommen noch gehalten werden dürfen.
Zwischenfazit
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unterscheidet nicht zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19, Randnummer 7; KG, Beschluss vom 29.03.2019 – 3 Ws (B) 49/19-162 Ss 15/19, Randnummer 16).
Tablets, die nicht mittels einer Halterung maximal eine Armlänge entfernt angebracht sind, dürften meiner Meinung nach nicht vom Fahrzeugführer bei laufendem Motor benutzt werden, da diese Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation aufgenommen oder gehalten werden müssen.
Abgesehen davon, dass fest verbaute Touchscreens nicht aufgenommen oder gehalten werden dürfen, müssen diese elektronischen Geräte noch mindestens eine weitere Voraussetzung erfüllen, damit sie während der Fahrt benutzt werden dürfen.
Abgesehen davon, dass Tablets, die mittels einer Halterung maximal eine Armlänge entfernt angebracht sind, nicht aufgenommen oder gehalten werden dürfen, müssen diese elektronischen Geräte noch mindestens eine weitere Voraussetzung erfüllen, damit sie während der Fahrt benutzt werden dürfen.
Sprachsteuerung und Vorlesefunktion
Zusätzlich dazu, dass bei der Benutzung eines Touchscreens bei laufendem Motor, das entsprechende Gerät nicht aufgenommen oder gehalten werden darf, kann der betreffende Touchscreen nur benutzt werden, wenn einerseits eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion zur Kommunikation, Information oder Organisation genutzt wird (§ 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Kurze Blickzuwendung
Andererseits darf ein Touchscreen bei laufendem Motor nur benutzt werden, wenn anstatt der Verwendung einer Sprachsteuerung und Vorlesefunktion zur Bedienung und Nutzung des Gerätes
- nur eine kurze, den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen, Sichtverhältnissen und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei
- gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen
erfolgt oder erforderlich ist (§ 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Ein in einem Touchscreen eingebauter Geschwindigkeitsregler eines Scheibenwischers darf von Fahrzeugführern auch nur dann bei laufendem Motor benutzt werden, wenn zur Einstellung des Scheibenwischers nur eine kurze, den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen, Sichtverhältnissen und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19, Randnummern 5, 6).
Was ist mit einer “kurzen Blickzuwendung” gemeint?
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert nicht genau, was unter einer “kurzen Blickzuwendung” gemeint ist. Sie nennt beispielsweise keine absolute Maximaldauer (Will, Grenzen der Touchscreen-Nutzung beim Führen von Fahrzeugen, NZV 2020, 446).
Stattdessen führt die StVO einige unbestimmte Rechtsbegriffe auf, die die rechtskonforme Verwendung von Touchscreens von den besonderen verkehrlichen und örtlichen Umständen abhängig macht.
Im ersten Referentenentwurf zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durfte die kurze Blickzuwendung zum Gerät einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet (Bundesratsdrucksache 424/17 vom 30.05.2017 Seite 1).
Diese absolute Maximaldauer von einer Sekunde kann laut Fromm und Will einen Orientierungsmaßstab bilden (Will, Grenzen der Touchscreen-Nutzung beim Führen von Fahrzeugen, NZV 2020, 446; Fromm, Neue Regeln für mobile Endgeräte nach § 23 Abs. 1a, 1b StVO, MMR 2018, 69).
Orientiert man sich an dieser Größenordnung, indiziert dies bereits sehr stark, dass z. B. das manuelle Eingeben einer Adresse über den Touchscreen eines Navigationssystems grds. unzulässig ist, da hierfür regelmäßig eine viel zu lange Blickabwendung erforderlich sein wird.
Will, Grenzen der Touchscreen-Nutzung beim Führen von Fahrzeugen, NZV 2020, 446
Wird ein Bildschirm oder eine Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, benutzt, gilt die Voraussetzung der “kurzen Blickzuwendung” nicht (§ 23 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 StVO).
Mit anderen Worten: Zur Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens dürfen Touchscreens bei laufendem Motor zur Kommunikation, Information oder Organisation benutzt werden, wenn der Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fährt. Zur Bedienung und Nutzung des Touchscreens darf der Blick dann auch länger auf dem Touchscreen verweilen.
Wichtig dabei ist aber, dass eine längere Blickzuwendung zum Gerät nur zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens erlaubt ist.
Auch bei der Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen, gilt die Voraussetzung der “kurzen Blickzuwendung” nicht (§ 23 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 StVO).
Auf Touchscreens, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen, darf der Blick folglich während der Fahrt auch länger verweilen.
Fazit
Die Nutzung von Touchscreens ist während der Fahrt nur unter Einhaltung strenger Voraussetzungen möglich.
Bei vollständig ausgeschaltetem Motor ist die Nutzung von Touchscreens uneingeschränkt erlaubt. Das automatische Abschalten eines Motors im Verbrennungsbetrieb durch eine “Start-Stopp-Automatik” oder das Ruhen des elektrischen Antriebes durch einen “Standby-Modus” fällt jedoch nicht unter die vollständige Abschaltung des Motors.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unterscheidet nicht zwischen mobilen und fest installierten Geräten, weshalb Tablets mit Touchscreens und fest im Auto verbaute Touchscreens denselben Regelungen unterliegen.
Es ist seitens der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob die Bedienung komplexer Funktionen, wie das manuelle Eingeben von Adressen in ein Navigationsgerät während der Fahrt, als unzulässig anzusehen ist. Für eine unzulässige Benutzung eines Touchscreens während der Fahrt, wenn eine Adresse in ein Navigationsgerät manuell eingegeben wird, spricht, dass hierfür in aller Regel eine lange Abwendung vom Verkehrsgeschehen erforderlich sein sollte.
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