Eingeschränktes Lichtraumprofil durch Äste
Mancherorts ragt der ein oder andere Ast in den Luftraum über der Straße. Man spricht von einem eingeschränkten Lichtraumprofil. Ich habe mich gefragt: Wann müssen Äste im Lichtraumprofil über der Straße eigentlich beseitigt werden? Nach wochenlanger Recherche und der anschließenden Ordnung der Gerichtsurteile komme ich zu folgendem Ergebnis:
Überhängende Äste über Bundesstraßen und Durchgangsstraßen gelten im Durchschnitt ab einer Höhe über 3,40 m als Gefährdung und müssen daher beseitigt werden. Entlang von Gemeindestraßen müssen überhängende Äste durchschnittlich ab einer Höhe über 3,26 m beseitigt werden.
Zur Gefahr von überhängenden Ästen über der Straße habe ich dir in diesem Beitrag die Antwort auf folgende Fragen vorbereitet:
- Wie wird bestimmt, ob eine Gefahr von überhängenden Ästen ausgeht?
- Wer muss sich um überhängende Äste kümmern, wenn eine Gefahr von diesen ausgeht?
- Wie kann ein eingeschränktes Lichtraumprofil gekennzeichnet werden?
Legen wir los!
Eingeschränktes Lichtraumprofil: Was sagt die StVO?
In der StVO sucht man vergebens nach einer genauen Angabe, bis zu welcher Höhe der Bereich über der Straße frei von überhängenden Ästen sein muss. Man findet auch keinen Hinweis darauf, wer Maßnahmen gegen überhängende Äste treffen muss.
Jedoch gibt es in der StVO zumindest einen kleinen Anhaltspunkt: Gegenstände dürfen nicht auf die Straße gebracht werden, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wird (§ 32 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Der Bereich über der Straße ist ebenso Teil der Straße (§ 1 Absatz 4 FStrG; § 2 Absatz 2 StrG Baden-Württemberg).
Außerdem kann ein Teil außerhalb des Fahrbahnrandes zur Straße gehören (OLG Dresden, Urt. v. 02.10.1996 – 6 U 321/96; OLG Oldenburg, Urt. v. 27.03.1963 – 2 U 197/62, VersR 1963, 1234).
Wird der Verkehr durch einen überhängenden Ast über der Straße gefährdet oder erschwert, kann es unter Umständen erforderlich sein Maßnahmen zu ergreifen.
Maßnahmen bei unzureichendem Lichtraumprofil
Jetzt müssen wir uns damit befassen, wann überhaupt eine Gefahr von überhängenden Ästen ausgeht.
Dabei ist zu entscheiden, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt.
Was ist aber die Verkehrssicherungspflicht?
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Maßnahmen, die für einen umsichtigen und vorsichtigen Menschen erforderlich sind, um andere vor Schäden zu bewahren.
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
BGH | 06.02.2007 | VI ZR 274/05, Rn. 18 |
BGH | 16.05.2006 | VI ZR 189/05, Rn. 11 |
OLG Hamm | 09.12.2005 | 9 U 170/04, Rn. 31 |
BGH | 08.11.2005 | VI ZR 332/04, Rn. 13-14 |
BGH | 15.07.2003 | VI ZR 155/02, Rn. 12, 15, 19 |
OLG Dresden | 02.10.1996 | 6 U 321/96, VersR 1997, 336 |
OLG Oldenburg | 27.03.1963 | 2 U 197/62, VersR 1963, 1234 |
Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass Maßnahmen nur getroffen werden müssen, welche der Sicherheitserwartung der betrachteten Personengruppe entsprechen.
Verkehrssicherungspflicht bei überhängenden Ästen
Von der Verkehrssicherungspflicht lässt sich allerdings kein genereller Anspruch ableiten, dass alle öffentlichen Straßen mit den höchstzulässigen Abmessungen nach § 32 Absatz 2 StVZO bzw. § 22 Absatz 2 StVO befahren werden können.
Der Bereich über der Straße muss nicht zwingend bis in einer Höhe von 4,00 m frei von überhängenden Ästen sein.
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
OLG München | 24.05.2012 | 1 U 549/12, Rn. 34 |
OLG München | 16.09.2010 | 1 U 3263/10, Rn. 30 |
OLG Koblenz | 15.12.2003 | 12 U 1392/02, Rn. 15 |
OLG München | 28.07.2003 | 1 U 3465/03 |
OLG Celle | 28.05.2003 | 9 U 23/03, Rn. 11 |
OLG Celle | 10.12.1997 | 9 U 137/97, MDR 1998, 598 |
OLG Naumburg | 05.02.1997 | 5 U 235/96, VersR 1998, 780 |
OLG Dresden | 02.10.1996 | 6 U 321/96, VersR 1997, 336 |
OLG Brandenburg | 16.05.1995 | 2 U 114/94, VersR 1995, 1051 |
OLG Düsseldorf | 09.02.1995 | 18 U 134/94, VersR 1996, 602 |
OLG Hamm | 17.05.1994 | 9 U 30/94, VersR 1995, 1206 |
OLG Schleswig | 07.04.1993 | 9 U 35/92, VersR 1994, 359 |
OLG Köln | 01.08.1991 | 7 U 53/91, Rn. 4 |
OLG Düsseldorf | 01.12.1988 | 18 U 145/88, VersR 1989, 273 |
KG Berlin | 05.10.1972 | 12 U 397/72, VersR 1973, 187 |
KG Berlin | 11.06.1970 | 12 U 312/70-1, VersR 1971, 183 |
BGH | 09.11.1967 | III ZR 98/67, Rn. 16 |
BGH | 19.01.1959 | III ZR 168/57, Rn. 6 |
Bis zu welcher Höhe überhängende Äste über der Straße beseitigt werden müssen, ist von folgenden Faktoren abhängig:
- Verkehrsbedeutung der Straße
- Straßenbreite
- Zulässige Höchstgeschwindigkeit
- Erkennbarkeit der Gefahr und
- Hindernishöhe
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
OLG Hamm | 09.12.2005 | 9 U 170/04, Rn. 31 |
OLG Celle | 10.12.1997 | 9 U 137/97, MDR 1998, 598 |
OLG Brandenburg | 16.05.1995 | 2 U 114/94, VersR 1995, 1051 |
BGH | 13.07.1989 | III ZR 122/88, Rn. 10 |
BGH | 21.06.1979 | III ZR 58/78, Rn. 10 |
Eingeschränktes Lichtraumprofil & Verkehrsbedeutung
Vielleicht lässt sich an der Verkehrsbedeutung feststellen, bis zu welcher Höhe der Bereich über der Straße frei von überhängenden Ästen sein muss.
Für die Ermittlung der Verkehrsbedeutung einer Straße spielen insbesondere die Größe der Ortschaft, die Straßenart, die Verkehrsbelastung sowie welche Fahrzeuge die Straße überwiegend befahren eine maßgebliche Rolle (OLG Hamm, Urt. v. 17.05.1994 – 9 U 30/94, VersR 1995, 1206; OLG Schleswig, Urt. v. 07.04.1993 – 9 U 35/92, VersR 1994, 359; BGH, Urt. v. 19.01.1959 – III ZR 168/57, Rn. 10).
Überhängende Äste bei hoher Verkehrsbedeutung
Im Folgenden erhältst du einen Überblick über bereits verhandelte Schadensfällen bei Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung. Bundesstraßen und Durchgangsstraßen mit hohem Verkehrsaufkommen sind Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung.
Die unten aufgelisteten Schadensfälle betreffen innerörtliche Bundesstraßen.
Höhe | Besonderheit | Urteil |
---|---|---|
2,70 m | Fahrbahnbreite 9,00 m | Gefährdung BGH, Urt. v. 09.11.1967 – III ZR 98/67 |
3,70 m | Keine | Gefährdung OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.1974 – 12 U 127/73 |
3,80 m | Keine | Gefährdung OLG Dresden, Urt. v. 02.10.1996 – 6 U 321/96 |
3,80 m | Fahrbahnbreite 8,00 m geradlinig | Keine Gefährdung OLG Brandenburg, Urt. v. 16.05.1995 – 2 U 114/94 |
Insoweit bestehen grundsätzlich höhere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Bundesstraßen und Durchgangsstraßen mit hohem Verkehrsaufkommen.
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
OLG Köln | 01.08.1991 | 7 U 53/91, Rn. 8 |
OLG Düsseldorf | 01.12.1988 | VersR 1989, 273 |
KG Berlin | 05.10.1972 | VersR 1973, 187 |
KG Berlin | 11.06.1970 | VersR 1971, 183 |
Auch bei Straßen mit einer hohen Verkehrsbedeutung für den Schwerverkehr müssen nicht zwingend bis zu 4,00 m über der Straße frei von überhängenden Ästen sein.
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
OLG Dresden | 02.10.1996 | 6 U 321/96, VersR 1997, 336 |
OLG Brandenburg | 16.05.1995 | 2 U 114/94, VersR 1995, 1051 |
OLG Düsseldorf | 09.02.1995 | 18 U 134/94, VersR 1996, 602 |
OLG Hamm | 17.05.1994 | 9 U 30/94, VersR 1995, 1206 |
OLG Köln | 01.08.1991 | 7 U 53/91, Rn. 4 |
Man kann bei Bundesstraßen und Durchgangsstraßen sowie Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung für den Schwerverkehr jedoch nicht pauschal sagen, bis zu welcher Höhe diese frei von überhängenden Ästen sein müssen.
Es bedarf bei Bundesstraßen und Durchgangsstraßen sowie Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung für den Schwerverkehr einer Abwägung anhand
- der Verkehrsbedeutung der Straße,
- der Straßenbreite,
- der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
- der Erkennbarkeit der Gefahr und
- der Hindernishöhe,
ob von einem überhängenden Ast eine Gefahr ausgeht.
Überhängende Äste bei niedriger Verkehrsbedeutung
Hier findest du eine Übersicht von bereits verhandelten Schadensfällen bei innerörtlichen Gemeindestraßen:
Höhe | Besonderheit | Urteil |
---|---|---|
2,60 m | Wohnstraße Fahrbahnrand | Keine Gefährdung OLG Schleswig, Urt. v. 26.07.1977 – 9 U 44/77, VersR 1977, 1037 |
3,00 m | Anliegerstraße Fahrbahnbreite 5,60 m geringer Verkehr | Gefährdung KG Berlin, Urt. v. 11.06.1970 – 12 U 312/70-1, VersR 1971, 183 |
3,20 m | Wohnstraße | Gefährdung OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.1995 – 18 U 134/94, VersR 1996, 602 |
3,45 m | Dicht besiedeltes Wohngebiet | Gefährdung LG Essen, Urt. v. 21.04.1977 – 4 O 61/77, VersR 1977, 940 |
3,50 m | Feldweg | Keine Gefährdung OLG München, Beschl. v. 28.07.2003 – 1 U 3465/03, NJW-RR 2003, 1676 |
3,50 m | Wohnstraße | Keine Gefährdung OLG Hamm, Urt. v. 17.05.1994 – 9 U 30/94, VersR 1995, 1206 |
3,60 m | geringe Verkehrsdichte geringe Schnelligkeit des Verkehrs | Keine Gefährdung OLG Köln, Urt. v. 01.08.1991 – 7 U 53/91, Rn. 9 |
3,60 m | Fahrbahnbreite 7,00 m | Keine Gefährdung OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.12.1988 – 18 U 145/88, VersR 1989, 273 |
3,65 m | Keine | Gefährdung OLG München, Urt. v. 10.12.1987 – 1 U 4148/87, VersR 1988, 859 |
3,00 m | Anliegerstraße Fahrbahnbreite 4,93 m Außenbezirk mit aufgelockerter Bebauung | Gefährdung KG Berlin, Urt. v. 05.10.1972 – 12 U 397/72, VersR 1973, 187 |
Die Gerichte entscheiden also auch bei Gemeindestraßen sehr unterschiedlich, ob eine Gefahr von einem überhängenden Ast ausgeht.
Wie sieht es aus, wenn wir uns die Straßenart näher anschauen?
Das untere Bild zeigt eine Wohnstraße mit überhängenden Ästen über der Straße.
Ist hier die Verkehrssicherungspflicht verletzt?
Wohnstraßen weisen häufig eine geringe Verkehrsbelastung auf. Demnach sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einem überhängenden Ast über einer Wohnstraße als gering einzustufen.
Wohnstraßen sind von untergeordneter Verkehrsbedeutung.
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
OLG Düsseldorf | 09.02.1995 | 18 U 134/94, VersR 1996, 602 |
OLG Hamm | 17.05.1994 | 9 U 30/94, VersR 1995, 1206 |
OLG Schleswig | 07.04.1993 | 9 U 35/92, VersR 1994, 359 |
Anliegerstraßen sind ebenfalls von niedriger Verkehrsbedeutung. Für überhängende Äste über Anliegerstraßen sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht geringer.
Feld- und Wirtschaftswege sind von untergeordneter Verkehrsbedeutung.
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
LG Memmingen | 06.05.2003 | 3 O 485/03, Rn. 22 |
OLG Koblenz | 07.04.2003 | 12 U 1829/01, VersR 2004, 257 |
OLG Naumburg | 05.02.1997 | 5 U 235/96, Rn. 7 |
OLG Düsseldorf | 01.12.1988 | 18 U 145/88, VersR 1989, 273 |
KG Berlin | 05.10.1972 | 12 U 397/72, VersR 1973, 187 |
KG Berlin | 11.06.1970 | 12 U 312/70-1, VersR 1971, 183 |
Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht fallen bei Feld- und Wirtschaftswege daher ebenfalls geringer aus.
Lass uns nun herausfinden, wer sich um überhängende Äste kümmern muss, sofern von ihnen eine Gefahr ausgeht.
Eingeschränktes Lichtraumprofil: Wer muss etwas dagegen tun?
Derjenige, der sich um die Gefahr kümmert, wird Verkehrssicherungspflichtiger genannt.
Der Verkehrssicherungspflichtige ist dazu da, andere Personen vor Schäden zu bewahren.
Wer muss sich aber konkret um diese Gefahr kümmern?
Mit einer Gefahr muss sich derjenige befassen, der diese Gefahr verursacht oder in seinem Einflussbereich andauern lässt.
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
BGH | 06.02.2007 | VI ZR 274/05, Rn. 18 |
BGH | 08.11.2005 | VI ZR 332/04, Rn. 13 |
BGH | 15.07.2003 | VI ZR 155/02, Rn. 12 |
BGH | 04.12.2001 | VI ZR 447/00, Rn. 21 |
BGH | 19.12.1989 | VI ZR 182/89, NJW 1990, 1236 |
BGH | 21.05.1985 | VI ZR 235 83, Rn. 9 |
Ein überhängender Ast über der Straße kann beispielsweise durch den Eigentümer des dazugehörigen Baumes verursacht werden.
Du bist Eigentümer des Baumes, wenn dieser auf deinem Grundstück steht. Demnach kannst auch du als Privatperson Verkehrssicherungspflichtiger sein.
Eigentümer von Straßenbäumen sind üblicherweise Städte, Gemeinden oder Landratsämter.
Wer kann einen überhängenden Ast in seinem Einflussbereich andauern lassen?
- Städte
- Gemeinden
- Landratsämter
Städte, Gemeinden und Landratsämter können einen Einfluss auf überhängende Äste haben, wenn sie für die Unterhaltung der betreffenden Straße zuständig sind.
Darüber hinaus dürfen Anpflanzungen nicht unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Mit Anpflanzungen sind auch überhängende Äste gemeint.
Werden unzulässigerweise überhängende Äste trotzdem unterhalten, wird die Straßenbaubehörde eine Frist zur Beseitigung dieser erlassen (§ 11 Absatz 2 und 3 FStrG; § 28 Absatz 2 StrG Baden-Württemberg).
Ist die Frist verstrichen, ohne dass der Verantwortliche tätig geworden ist, kann die Straßenbaubehörde die überhängenden Äste beseitigen oder beseitigen lassen (§ 11 Absatz 2 und 3 FStrG; § 28 Absatz 2 StrG Baden-Württemberg).
Wenn du einen Baum an einer Straße besitzt, von dem Äste über die Straße ragen, bist du verantwortlich die Äste zurückzuschneiden. Du kannst nicht darauf verweisen, dass andere Störer, die Polizei oder sonstige Stellen verpflichtet sind, den Ast zu beseitigen (BGH, Urt. v. 13.12.1956 – III ZR 112/55, Rn. 7; OLG Koblenz, Urt. v. 28.01.2002 – 12 U 1295/00).
Maßnahmen bei eingeschränktem Lichtraumprofil
Beseitigung der überhängenden Äste
Zunächst soll man Gefahren, wie überhängende Äste über der Straße, erst gar nicht entstehen lassen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Falls man in der Abwägung entscheidet, dass eine Gefahr von einem überhängenden Ast ausgeht, ist dieser unverzüglich zu beseitigen (§ 32 Absatz 1 Satz 2 StVO).
Ein überhängender Ast muss beseitigt werden, wenn er
- nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist oder
- man sich nicht oder nicht rechtzeitig auf den überhängenden Ast einstellen konnte (BGH, 21.06.1979 – III ZR 58/78, Rn. 9).
Kenntlichmachung der überhängenden Äste
Solange die Gefahr nicht beseitigt ist, muss sie kenntlich gemacht werden (§ 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 StVO).
Überhängende Äste sind ausreichend kenntlich gemacht, wenn du dich rechtzeitig auf sie einstellen kannst.
Überhängende Äste können beispielsweise durch Zeichen 101-54 (unzureichendes Lichtraumprofil) kenntlich gemacht werden.
An vielen Stellen wirst du auch noch durch “Achtung” (Zeichen 101) und dem ehemaligen Zusatzzeichen 1006-39 (eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume) vor überhängenden Ästen über der Straße gewarnt.
Seit Einführung des Verkehrszeichenkataloges 2017 ist die Kombination aus “Achtung” und dem Zusatzzeichen “eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume” aber nicht mehr zulässig.
Fazit
Für den konkreten Fall muss anhand der Verkehrsbedeutung der Straße, der Straßenbreite, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Erkennbarkeit der Gefahr und der Hindernishöhe abgewogen werden, ob eine Gefahr vom überhängenden Ast ausgeht, oder nicht.
Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung stellen grundsätzlich höhere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Bereich über der Straße bei Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung bis zu einer Höhe von 4,00 m frei von überhängenden Ästen sein muss.
Im Gegensatz dazu stellen Straßen niedriger Verkehrsbedeutung geringere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Man muss aber auch hier eine Abwägung durchführen.
Wenn eine Gefahr von einem überhängenden Ast ausgeht, muss dieser unverzüglich beseitigt werden. Bis der überhängende Ast beseitigt wird, muss er kenntlich gemacht werden.
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