Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen: Regeln und Voraussetzungen
Welche Regeln gehen von einem Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen aus?
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf einspurige und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.
Anfang eines Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen
Mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen ist das Überholen von einspurigen Fahrzeugen, zum Beispiel Rad Fahrenden, beim unten abgebildeten Verkehrszeichen verboten (Anlage 2 laufende Nummer 54.4 StVO; Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 27).
Ende eines Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen
Mit Passieren des unten abgebildeten Verkehrszeichens dürfen einspurigen Fahrzeugen unter Berücksichtigung der übrigen Verkehrsregeln schließlich wieder überholt werden (Anlage 2 laufende Nummer 59.1 StVO).
Voraussetzungen
Das Überholen von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen kann verboten werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse vorliegen.
Nach dem Referentenentwurf aus dem Jahre 2019 können besondere örtliche Verhältnisse zum Beispiel bei gefahrenträchtigen Fahrbahnabschnitten, Engstellen sowie Gefällstrecken und Steigungsstrecken vorliegen (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 107-108).
Insofern kann ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen nach dem Referentenentwurf aus dem Jahre 2019 aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet werden (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 107-108).
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) soll ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann (VwV-StVO zu Zeichen 277.1).
Ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen kann insbesondere nicht aufgrund von Engstellen, Gefällstrecken, Steigungsstrecken oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage gewährleistet werden (VwV-StVO zu Zeichen 277.1).
Das bedeutet, dass ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen laut VwV-StVO speziell an Engstellen, Gefällstrecken, Steigungsstrecken oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage angeordnet werden soll.
Verkehrszeichen sind jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Wenn das Überholen von einspurigen Fahrzeugen bereits kraft Verordnung verboten ist, darf das Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen nicht aufgestellt werden.
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von […] Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
§ 5 Absatz 4 StVO
Auf schmalen Fahrbahnen, bei denen ein Kraftfahrzeug einen Radfahrer nicht mit ausreichendem Seitenabstand überholen kann, darf das Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen nicht aufgestellt werden.
Ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen auf schmalen Fahrbahnen, bei denen ein Kraftfahrzeug einen Radfahrer nicht mit ausreichendem Seitenabstand überholen kann, ist unzulässig, da es lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben würde.
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