Unechte Einbahnstraße: Beschilderung & Regeln
In Einbahnstraßen darf nur aus einer Richtung eingefahren werden. Mancherorts wirst du aber auf Einbahnstraßen treffen, in denen dir Fahrzeuge entgegenkommen, obwohl die Einfahrt in diese Straße aus einer Richtung verboten ist. Man spricht von unechten Einbahnstraßen. Was ist eine unechte Einbahnstraße und welche Regeln gelten in diesen?
In eine unechte Einbahnstraße darf nur aus einer Richtung eingefahren, aber aus beiden Richtungen ausgefahren werden. Das Zusatzzeichen “Radfahrer frei” erlaubt die Einfahrt in das gesperrte Ende. Innerhalb einer unechten Einbahnstraße darf in beide Fahrtrichtungen gefahren und geparkt werden.
Im folgenden Beitrag werden die Beschilderung und die Regeln näher beleuchtet. Dabei werden unter anderem folgende Themen behandelt:
- Vorfahrt in unechten Einbahnstraßen
- Verlassen von unechten Einbahnstraßen
- Parken in unechten Einbahnstraßen
- Unterschiede zwischen echten und unechten Einbahnstraßen
- und vieles mehr …
Let’s go!
Unechte Einbahnstraße: Beschilderung
Wie kann man eine unechte Einbahnstraße erkennen? Unechte Einbahnstraße erkennt man an der Beschilderung.
Die Einfahrt in unechte Einbahnstraßen wird aus einer Richtung durch das Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) unterbunden. Am anderen Ende von unechten Einbahnstraßen wird auf die Anbringung des Verkehrszeichens “Einbahnstraße” (Zeichen 220) verzichtet.
Das Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” verbietet es Fahrzeugen in die Fahrbahn einzufahren, für die das Verkehrszeichen aufgestellt ist (Anlage 2 laufende Nummer 41 StVO).
Ein Sonderfall bilden zeitlich befristete oder wechselseitige unechte Einbahnstraßen.
In zeitlich befristete unechte Einbahnstraßen kann in das Ende, dass mit dem Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” beschildert ist, zu einer oder mehreren bestimmten Tageszeiten eingefahren werden.
Bei wechselseitigen unechten Einbahnstraßen ist die Einfahrt in eine Straße beispielsweise morgens in die eine Richtung, und abends in die andere Richtung, erlaubt. Aus welcher Richtung in die unechte Einbahnstraße eingefahren werden kann, hängt also von der Tageszeit ab.
Zeitlich befristete oder wechselseitige Einbahnstraßen lassen sich nur mit Wechselverkehrszeichengebern realisieren.
Das liegt daran, dass Verkehrszeichen, die nur zu bestimmten Zeiten gelten sollen, nicht sichtbar sein dürfen (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Nur die Geltung der Zeichen 224, 229, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270.1, 274, 276, 277, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darf stattdessen auf einem Zusatzzeichen, z. B. „8-16 h”, zeitlich beschränkt werden.
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43
Das Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) ist nicht in der obigen Aufzählung enthalten. Folglich besteht auch keine Möglichkeit eine unechte Einbahnstraße mit einem Zusatzzeichen zeitlich beschränkt einzurichten.
Die Darstellung von Verkehrszeichen in Wechselverkehrszeichengebern richtet sich nach folgenden Regelwerken:
- Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)
- Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA)
Zeitlich befristete unechte Einbahnstraßen mit Wechselverkehrszeichengeber sehen so aus:
Um die Einfahrt in eine unechte Einbahnstraße zu einer bestimmten Tageszeit in eine Fahrtrichtung, und zu einer anderen Tageszeit in eine andere Fahrtrichtung zu verbieten, werden an jedem Ende der unechten Einbahnstraße Wechselverkehrszeichengeber mit dem Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” angebracht.
Eine Zeitschaltung aktiviert bzw. deaktiviert dann automatisch die Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) am jeweiligen Ende der unechten Einbahnstraße.
Unechte Einbahnstraße: Regeln
Wie bereits oben erläutert, ist an einem Ende einer unechten Einbahnstraße das Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) aufgestellt. Andere Verkehrszeichen werden zur Regelung des Verkehrs innerhalb einer unechten Einbahnstraße nicht benötigt.
Die Verkehrsregelung in unechten Einbahnstraßen geht daher zunächst ausschließlich vom Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” aus.
Aber was bedeutet das konkret?
Während meiner Recherche habe ich in Foren weitere Fragen zu den Regeln in unechten Einbahnstraßen entdeckt – darunter:
- Wie ist die Vorfahrtregelung in unechten Einbahnstraßen?
- Wer hat Vorfahrt beim Verlassen einer unechten Einbahnstraße?
- Gibt es Regelungen zum Parken in unechten Einbahnstraßen?
- Darf ich in unechten Einbahnstraßen in Fahrtrichtung links parken?
- Wie müssen sich Radfahrer in unechten Einbahnstraßen verhalten?
Diese Fragen werden in den folgenden Unterkapiteln beantwortet.
Unechte Einbahnstraße: Vorfahrt
Vorfahrtregelung in unechten Einbahnstraßen
Wenn in einer unechten Einbahnstraße keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen aufgestellt sind, gilt “rechts vor links” (§ 8 Absatz 1 StVO).
Die Vorfahrt kann an Einmündungen entlang von unechten Einbahnstraßen aber auch durch Verkehrszeichen besonders geregelt werden.
Innerhalb von unechten Einbahnstraßen kann dir Vorfahrt mit Zeichen 301 (Einmalige Vorfahrt) gegeben werden.
Für die andere Straße wird dann das Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren”
oder “Halt. Vorfahrt gewähren.” aufgestellt.
An Kreuzungen entlang von unechten Einbahnstraßen kann ebenso die Vorfahrt durch Verkehrszeichen “Einmalige Vorfahrt” geregelt sein.
Eine Vorfahrtstraße kann meiner Ansicht nach allerdings nur in wenigen Ausnahmefällen mit einer unechten Einbahnstraße zusammenfallen.
Vorfahrtstraßen werden innerhalb geschlossener Ortschaften entlang von Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und weiteren für den innerörtlichen Verkehr wesentlichen Hauptverkehrsstraßen eingerichtet (VwV-StVO zu den Zeichen 306 und Zeichen 307).
Bundes-, Landes-, Kreis- oder andere wesentliche Hauptverkehrsstraßen sind Straßen hoher Verkehrsbedeutung. Sie haben oftmals ein hohes Verkehrsaufkommen.
Richtet man auf Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen eine unechte Einbahnstraße ein, verlagert sich der Verkehr automatisch auf andere Straßen.
Bei zwei parallel verlaufenden gegenläufigen unechten Einbahnstraßen verlagert sich der Verkehr auf die jeweils parallel verlaufende Straße.
Wichtig dabei: Die unechten Einbahnstraßen müssen Einmündungen aufweisen. An den Einmündungen werden die Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” aufgestellt, damit Verkehrsteilnehmer nicht in den Gegenverkehr fahren.
Die zwei parallel verlaufenden Straßen beginnen jeweils mit einer echten Einbahnstraße und münden in unechte Einbahnstraßen.
In den Einmündungs- und Kreuzungsbereichen muss für den Verkehrsteilnehmer unmissverständlich klar sein, wie er sich verhalten muss.
Durch bauliche Elemente und Fahrbahnmarkierungen, wie Pfeilmarkierungen, kann die Verkehrsregelung verdeutlicht werden. Als bauliche Elemente können Verkehrsinseln und Fahrbahnverengungen verwendet werden.
Ob dies in Abwägung aller örtlichen Besonderheiten vertretbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Vorfahrtregelung beim Verlassen einer unechten Einbahnstraße
Wenn am Ende einer unechten Einbahnstraße keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen aufgestellt sind, hat derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 StVO).
Auch für aus der unechten Einbahnstraße ausfahrende Radfahrer gilt ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen “rechts vor links”.
Am Ende einer unechten Einbahnstraße können dir jedoch auch vorfahrtnehmende Verkehrszeichen begegnen.
So kann es einerseits sein, dass du am Ende einer unechten Einbahnstraße “Vorfahrt gewähren” musst.
Andererseits kann dir am Ende einer unechten Einbahnstraße auch ein Stoppschild begegnen.
Unechte Einbahnstraße: Parken
Nur in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden (§ 12 Absatz 4 StVO).
Innerhalb von unechten Einbahnstraßen darf in beiden Richtungen gefahren werden.
Demnach ist in unechten Einbahnstraßen in erster Linie auf ausreichend befestigten rechten Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu parken (§ 12 Absatz 4 StVO).
Wenn keine Seitenstreifen oder Parkstreifen zur Verfügung stehen, ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren (§ 12 Absatz 4 StVO).
Das bedeutet, dass in unechten Einbahnstraßen ausschließlich in Fahrtrichtung rechts geparkt werden darf.
Unechte Einbahnstraße: Radverkehr
Auch Radfahrern ist die Einfahrt auf die Fahrbahn unechter Einbahnstraßen von der Seite verboten, für die das Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) angebracht ist.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.
Anlage 2 laufende Nummer 41 StVO
Das liegt daran, dass Radfahrer ebenfalls Fahrzeuge sind (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Wird das Zusatzzeichen “Radverkehr frei” unter Zeichen 267 angebracht, ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge nach eKFV zugelassen (Anlage 2 laufende Nummer 41.1 StVO).
Innerhalb der unechten Einbahnstraße dürfen Radfahrer in beide Richtungen auf der Fahrbahn fahren.
Echte und unechte Einbahnstraße: Unterschiede
Die Unterschiede zwischen echten und unechten Einbahnstraßen sind unten tabellarisch dargestellt.
Echte | Unechte | |
---|---|---|
Beschilderung | ||
Fahrtrichtung | Einrichtungsverkehr | Zweirichtungsverkehr |
Halten | In Fahrtrichtung rechts und links | Am rechten Fahrbahnrand |
Parken | In Fahrtrichtung rechts und links | Am rechten Fahrbahnrand |
Verlassen | In eine Richtung | In zwei Richtungen |
Was sagt die StVO zu unechten Einbahnstraßen?
Weder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) werden unechte Einbahnstraßen erwähnt.
Die VwV-StVO gibt zum Verkehrszeichen “Einbahnstraße” vor, dass
das Zeichen 220 […] stets längs der Straße anzubringen
VwV-StVO zu Zeichen 220
ist.
Dementsprechend könnte man die Auffassung vertreten, dass der Verordnungsgeber unechte Einbahnstraßen überhaupt nicht vorgesehen hat.
Wie im vorangegangenen Kapitel dargestellt, ergeben sich die Unterschiede zwischen echten und unechten Einbahnstraßen durch das Fehlen des Verkehrszeichens “Einbahnstraße”.
Lediglich die Einfahrt in unechte Einbahnstraßen wird von einer der beiden Seiten durch das Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” unterbunden.
Bei unechten Einbahnstraßen handelt es sich also überhaupt nicht um Einbahnstraßen.
Das wird deutlich, wenn man sich die Vorgaben zur Aufstellung des Verkehrszeichens “Verbot der Einfahrt” genauer ansieht. Beim “Verbot der Einfahrt” heißt es:
Für Einbahnstraßen vgl. zu Zeichen 220.
VwV-StVO zu Zeichen 267
Wird die Einfahrt in eine Straße durch das Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” verboten, heißt das nicht zwangsläufig, dass am anderen Ende der Straße das Verkehrszeichen “Einbahnstraße” steht.
Der Begriff unechte Einbahnstraße dient also nur als Umschreibung, um den Sachverhalt kurz und bündig zusammenzufassen.
Unechte Einbahnstraßen: Voraussetzungen
In unechten Einbahnstraßen muss meiner Meinung nach der Begegnungsverkehr möglich sein.
Ob das Begegnen zweier Fahrzeuge in einer Straße möglich ist, muss an den folgenden Kriterien geprüft werden:
- Betroffene Fahrzeugarten
- Ausbauzustand der Straße
- Parksituation
Zunächst muss ermittelt werden, welche Fahrzeugarten die betreffende Straße tatsächlich befahren.
In Gemeindestraßen wird hierzu häufig der Begegnungsfall von Personenkraftwagen/Personenkraftwagen herangezogen.
Des Weiteren ist der Ausbauzustand entscheidend. Die Straße ist breit genug gebaut, wenn sich die dort verkehrenden Fahrzeugtypen problemlos begegnen können.
Ferner ist die Parksituation zu prüfen. Die Fahrbahn darf nicht durch parkende Fahrzeuge derart eingeschränkt sein, dass sich die dort verkehrenden Fahrzeugtypen nicht mehr gefahrlos begegnen können.
Auf der Fahrbahn der betreffenden Straße darf demnach kein hoher parkplatzsuchender Verkehr bestehen.
Idealerweise wird
- auf der Fahrbahn überhaupt nicht geparkt oder
- es bestehen ausreichend Ausweichstellen oder
- das Parken ist auf der Fahrbahn kraft Gesetz oder durch Verkehrszeichen ohnehin auf der gesamten Länge verboten.
Es kann sein, dass auf der Fahrbahn überhaupt nicht geparkt wird, weil dies durch Seitenstreifen oder Parkstreifen verhindert wird. Mit Seitenstreifen oder Parkstreifen werden Parkflächen gekennzeichnet.
Parken neben gekennzeichneten Parkflächen ist verboten, wenn diese in Folge dessen nicht mehr benutzt werden können (§ 12 Absatz 3 StVO).
Fazit
In unechten Einbahnstraßen ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen ist der Grundsatz “rechts vor links” zu beachten.
Auch beim Verlassen von unechten Einbahnstraßen gilt ohne die Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” oder “Halt. Vorfahrt gewähren” für Autos und Fahrräder “rechts vor links”.
In unechten Einbahnstraßen ist zunächst auf Seitenstreifen zu parken. Wenn das nicht möglich ist, ist am rechten Fahrbahnrand zu parken.
Neben unechten Einbahnstraßen gibt es auch echte Einbahnstraßen. Wie muss man sich in echten Einbahnstraßen verhalten?
Mehr zu echten Einbahnstraßen kannst du im Artikel Regeln in Einbahnstraßen auf dieser Website nachlesen.
Lies dort auch gerne einmal rein.
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