Die 24 Rechtsgrundlagen für verkehrsrechtliche Anordnungen durch Straßenverkehrsbehörden [+Änderungen StVO 2024]
Straßenverkehrsbehörden treffen täglich Entscheidungen, die den Verkehrsfluss und die Sicherheit auf unseren Straßen direkt beeinflussen. Grundlage ihrer Arbeit sind eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bis zu ergänzenden Regelwerken reichen. Mit den jüngsten Änderungen der StVO im Jahr 2024 wird die rechtliche Basis für verkehrsrechtliche Anordnungen nochmals aktualisiert und präzisiert.
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aufgrund der Sicherheit des Verkehrs, der Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Darüber hinaus sind Straßenverkehrsbehörden dazu ermächtigt aufgrund spezieller Regelungen, wie der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, der Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße oder dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, die Benutzung bestimmte Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken, zu verbieten oder den Verkehr umzuleiten
Von Tempolimits über Haltverbote bis hin zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen – jede Maßnahme basiert auf klar definierten Rechtsgrundlagen. In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgrundlagen und beleuchten die Neuerungen der StVO 2024. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wann sind verkehrsrechtliche Anordnungen auf Grundlage einer der Generalermächtigungen zu treffen?
- Was müssen Straßenverkehrsbehörden bei verkehrsrechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen berücksichtigen?
- Wie können öffentliche Einrichtungen durch verkehrsrechtliche Anordnungen geschützt werden?
- Unter welchen Umständen können Straßenverkehrsbehörden verkehrsrechtliche Anordnungen zur Verhütung von Belästigungen durch Fahrzeugverkehr treffen?
- Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen verkehrsrechtliche Anordnungen zur Einrichtung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Sicherheit des Verkehrs
Straßenverkehrsbehörden können aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Statt von “Gründen der Sicherheit des Verkehrs” zu sprechen, wird gleichbedeutend auch von “Gründen der Verkehrssicherheit” gesprochen.
Die “Verkehrssicherheit” kann als eine der Generalklauseln zur Begründung verkehrsrechtlicher Anordnungen angeführt werden.
Mit anderen Worten: In den folgenden Kapiteln werden weitere Rechtsgrundlagen für verkehrsrechtliche Anordnungen benannt. Kann eine verkehrsrechtliche Anordnung durch eine der folgenden Rechtsgrundlagen begründet werden, ist diese Rechtsgrundlage vor “Gründen der Verkehrssicherheit” zu wählen.
Das liegt am lex specialis-Grundsatz (latein: lex specialis derogat legi generali). Dieser Grundsatz besagt, dass die besondere Norm (lex specialis) vor der allgemeinen Norm (lex generalis) gilt.
Der Lex-specialis-Grundsatz wird in der Rechtswissenschaft angewendet, um Konflikte zwischen verschiedenen Rechtsnormen zu lösen.
Bezieht man sich bei der Begründung einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken, zur Festlegung eines Verbots der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken oder zur Umleitung des Verkehrs auf “Gründe der Verkehrssicherheit” müssen diese jedoch ausgeführt werden.
Verkehrsbehörden sind zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung verpflichtet.
Soll eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Beschränkung oder zum Verbot des fließenden Verkehrs auf Grundlage der “Sicherheit des Verkehrs” getroffen werden, ist bei der Ausübung des Ermessens zu erläutern, warum die angestrebte Maßnahme der Gefahrenabwehr dient (VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2021 – 11 ZB 21.388, Randnummer 11; BVerwG, Beschluss vom 03.01.2018 – 3 B 58.16, Randnummer 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2016 – 7 A 10885/14.OVG, Randnummer 24; VG Berlin, Beschluss vom 27.03.2001 – VG 27 A 332.00, NZV 2001, 395).
Dies ergibt sich darauf, dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Zur Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter zählt insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches Privateigentum (BVerwG, Beschluss vom 03.01.2018 – 3 B 58.16, Randnummer 22).
Langsamen Verkehr, wie landwirtschaftlichen Verkehr, von der Nutzung eines Streckenabschnitts durch die Einrichtung einer Kraftfahrstraße aufgrund der “Sicherheit des Verkehrs” zur Gefahrenabwehr auszuschließen ist ermessensfehlerfrei, sofern dem langsamen Verkehr zumutbare Alternativstrecken zur Verfügung stehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2016 – 7 A 10885/14.OVG, Randnummern 26, 53).
Im Gegensatz dazu dient die Einrichtung von Fahrradabstellplätzen nicht dem Zwecke der Gefahrenabwehr und kann demnach auch nicht mit der “Sicherheit des Verkehrs” begründet werden (OVG Bremen, Urteil vom 10.11.1998 – OVG 1 BA 20/97, NZV 2000, 142).
Ordnung des Verkehrs
Verkehrsrechtliche Anordnungen können auch mit der “Ordnung des Verkehrs” – der zweiten Generalklausel – begründet werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Auch hier ist allerdings der Grundsatz lex specialis vor lex generalis zu berücksichtigen.
Kann die betreffende verkehrsrechtliche Anordnung ebenfalls durch eine spezielle Norm begründet werden, muss die spezielle Norm vor der allgemeinen Norm als Rechtsgrundlage gewählt werden.
Fahrzeugverkehr darf nicht allein wegen verkehrsordnungspolitischer Konzeptionen zugunsten des öffentlichen Nahverkehrs sowie des Anwohnerverkehrs und Wirtschaftsverkehrs verdrängt werden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 28. Auflage 2024, Randnummer 3a zu § 45 StVO; VG Berlin, Beschluss vom 27.03.2001 – VG 27 A 332.00, NZV 2001, 395).
Durchführung von Arbeiten im Straßenraum
Straßenverkehrsbehörden können aufgrund von Arbeiten im Straßenraum die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 StVO).
Mit Arbeitsstellen an Straßen werden Stellen bezeichnet, bei denen öffentliche oder tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 1 RSA 21).
Des Weiteren fallen unter Arbeitsstellen an Straßen auch Stellen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums liegen, von denen aber Auswirkungen auf den Verkehr ausgehen (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 1 RSA 21).
Anlass hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie Vermessungsarbeiten sein.
Teil A Kapitel 1.1 Absatz 1 RSA 21
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden (VwV-StVO zu § 1).
Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind (VwV-StVO zu § 1).
Mehr zum Geltungsbereich der StVO sowie zur Unterscheidung öffentlicher Verkehrsräume von nicht öffentlichen Verkehrsräumen erfährst du im gleichnamigen Artikel auf dieser Website.
Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße
Die Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken, das Verbot der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken oder die Umleitung des Verkehrs kann von Straßenverkehrsbehörden auch mit der Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße begründet werden (§ 45 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 StVO).
Straßenverkehrsbehörden können das Reiten auf Wegen (im Wald) zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Wegeanlage verbieten (VGH Mannheim, Beschluss vom 07.09.1994 – 5 S 2108/94, Randnummer 7).
Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen
Der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen stellt eine weitere Rechtsgrundlage zur Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörde dar (§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StVO).
Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote aufgrund des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen können Straßenverkehrsbehörden nur zum Schutz vor Einwirkungen, die vom Kraftfahrzeugverkehr herrühren, anordnen (VGH Bayern, Beschluss vom 07.12.1995 – 11 CS 95. 3741, NZV 1996, 167).
Lärm
Verkehrsrechtliche Anordnungen aus Lärmschutzgründen können nicht aufgrund von Lärm von Straßenbahnverkehr ergehen (BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 – 3 B 43.99).
Bei Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm ist ebenfalls die potenzielle Verlagerung des betreffenden Verkehrs in andere schützenswerte Gebiete zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 18.10.1999 – 3 B 105.99).
Dementsprechend muss die Straßenverkehrsbehörde auch die Belange der Anlieger berücksichtigen, die durch den verlagerten Lärm beeinträchtigt werden könnten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2006 – 8 A 4840/05, Randnummer 66; BVerwG, Beschluss vom 18.10.1999 – 3 B 105.99).
Laut Entscheidung des VGH Bayern, scheiden straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen als Mittel der Lärmbekämpfung dort aus, wo sie die Verhältnisse nur um den Preis bessern könnten, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten, die im Ergebnis zu einer verschlechterten Gesamtsituation führen (VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2005 – 22 CE 05.1196, NVwZ 2005, 1097).
Abgase
Auch Maßnahmen zur Feinstaubbekämpfung müssen dort ausscheiden, wo die Verhältnisse nur um den Preis verbessert werden, dass an anderer Stelle neue Unzulänglichkeiten auftreten, die im Ergebnis zu einer verschlechterten Gesamtsituation führen (VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2005 – 22 CE 05.1196, NVwZ 2005, 1097).
Bei Feinstaubbelastung hat ein betroffener Dritter keinen Anspruch auf kurzfristige Aufstellung eines Aktionsplans (VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2005 – 22 CE 05.1194, DAR 2005, 467).
Schutz der Gewässer und Heilquellen
Gewässer und Heilquellen können von Straßenverkehrsbehörden durch verkehrsrechtliche Anordnungen geschützt werden (§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 StVO).
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen
Straßenverkehrsbehörden können zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 5 StVO).
Mit verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit sind insbesondere Sicherungsmaßnahmen gemeint, die nicht verkehrsbedingt, sondern aus allgemeinen Sicherheitsgründen erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90, NZV 1993, 45).
Schutz öffentlicher Einrichtungen
Hierunter fallen beispielsweise Haltverbote zum Schutze öffentlicher Einrichtungen gegen Bombenanschläge mittels abgestellter Fahrzeuge oder weitreichende Fahrverbote in Katastrophenfällen (BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90, NZV 1993, 45).
Fahrverbot wegen gesundheitsgefährdender Ozonbelastung
Straßenverkehrsbehörden können auch zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit ein Fahrverbot wegen gesundheitsgefährdender Ozonbelastung verfügen (VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.1993 – 11 B 93.1408, NZV 1994, 88).
Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen
Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit können ebenfalls zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr getroffen werden (BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 – 3 C 9.02).
Unter Eigentumsbeeinträchtigungen zählt zum Beispiel durch Schwerlastverkehr hervorgerufene Erschütterungen und Gebäudeschäden (BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 – 3 C 9.02).
Hierbei sind jedoch die Dauer und der Umfang des Verkehrs sowie sonstige kennzeichnende Gegebenheiten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 – 3 C 9.02).
Erforschung und Erprobung
Verkehrsrechtliche Anordnungen können auch zur Erforschung des Unfallgeschehens, zur Erforschung des Verkehrsverhaltens, zur Erforschung der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen getroffen werden (§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 StVO).
Dabei kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten, um das Unfallgeschehen, das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe zu erforschen sowie geplante verkehrssichernde oder verkehrsregelnde Maßnahmen zu erproben (§ 45 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 6 StVO).
Verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen setzen laut Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen nicht voraus, dass diese als endgültige Regelung rechtmäßig angeordnet werden dürfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.1995 – 25 B 2750/95, NZV 1996, 214).
Straßenverkehrsbehörden können verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, zur Erforschung des Verkehrsverhaltens, zur Erforschung der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen anordnen, wenn der Verkehrsversuch zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels geeignet und erforderlich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.1995 – 25 B 2750/95, NZV 1996, 214).
Im Umkehrschluss: Der angeordnete Verkehrsversuch muss weder geeignet, noch erforderlich sein, um der festgestellten straßenverkehrsrechtlichen Gefahr zu begegnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.1995 – 25 B 2750/95, NZV 1996, 214).
Welche Zeit für die Erforschung im Einzelfall zuzugestehen ist, hängt entscheidend von dem Ziel der Erforschung ab; ein starrer Zeitrahmen läßt sich hierfür nicht festlegen.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1994 – 5 S 2344/94, Randnummer 20
Laut dem VGH Baden-Württemberg darf die Dauer einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Erforschung des Verkehrsverhaltens und der Verkehrsabläufe bei Sperrung einer innerstädtischen Durchgangsstraße 9 1/2 Monate betragen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1994 – 5 S 2344/94, Randnummer 20).
Klima [+Änderungen StVO 2024]
Sonderfahrstreifen für Linienbusse sowie bevorrechtigende Lichtzeichen für Linienbusse können
- zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt,
- zum Schutz der Gesundheit oder
- zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung
eingerichtet werden, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (§ 45 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 7 StVO).
Angemessene Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr können
- zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt,
- zum Schutz der Gesundheit oder
- zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung
eingerichtet werden, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 StVO).
Unter die Verbesserung des Schutzes der Umwelt fällt unter anderem der Klimaschutz (§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 StVO).
Verhütung von Belästigungen durch Fahrzeugverkehr
Badeklimatische Kurorte und heilklimatischen Kurorte
Zur Verhütung von anders nicht vermeidbaren Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr können Straßenverkehrsbehörden in badeklimatischen Kurorten und heilklimatischen Kurorten bestimmte Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StVO; § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Luftkurorte
Auch in Luftkurorten können Straßenverkehrsbehörden zur Verhütung von anders nicht vermeidbaren Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr bestimmte Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 StVO; § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Erholungsorte von besonderer Bedeutung
In Erholungsorten von besonderer Bedeutung kann eine Straßenverkehrsbehörde die Beschränkung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken oder das Verbot bestimmter Straßen oder Straßenstrecken sowie die Umleitung des Verkehrs mit der Verhütung von anders nicht vermeidbaren Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr begründen (§ 45 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 StVO; § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Landschaftsgebiete und Ortsteile, die überwiegend der Erholung dienen
In Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, ist es Straßenverkehrsbehörden zur Verhütung von anders nicht vermeidbaren Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr ebenfalls möglich die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 StVO; § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Unter Landschaftsgebieten, die überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen, sind zum Beispiel Naturparks zu verstehen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Artenschutz oder Biotopschutz
Straßenverkehrsbehörden können auch örtlich begrenzte verkehrsrechtliche Maßnahmen aus Gründen des Artenschutzes oder Biotopschutzes zur Verhütung von anders nicht vermeidbaren Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr anordnen (§ 45 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4a StVO).
Zu örtlich begrenzten verkehrsrechtlichen Maßnahmen zählen die Beschränkung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken oder das Verbot bestimmter Straßen oder Straßenstrecken sowie die Umleitung des Verkehrs (§ 45 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4a StVO; § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Schutz kultureller Veranstaltungen
Kulturelle Veranstaltungen können durch Beschränkung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken oder durch Verbot bestimmter Straßen oder Straßenstrecken sowie durch Umleitung des Verkehrs vor anders nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, geschützt werden (§ 45 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4b StVO; § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Hierzu werden örtlich und zeitlich begrenzte Maßnahmen angeordnet (§ 45 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4b StVO).
Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen kommen nur in Betracht, wenn diese erheblich durch vom Straßenverkehr ausgehende Lärmemissionen beeinträchtigt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Insbesondere kann sich für die Dauer der Veranstaltungen eine Umleitung des Schwerverkehrs empfehlen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Unter kulturelle Veranstaltungen fallen beispielsweise bedeutende Musikdarbietungen oder Theaterdarbietungen insbesondere auf Freilichtbühnen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Krankenhäuser und Pflegeanstalten
In der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten ist es Straßenverkehrsbehörden zur Verhütung von anders nicht vermeidbaren Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr ebenfalls möglich die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 StVO; § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Erholungsstätte außerhalb geschlossener Ortschaften
In unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften können Straßenverkehrsbehörden zur Verhütung von anders nicht vermeidbaren Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr bestimmte Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Absatz 1a Satz 1 Nummer 6 StVO; § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze für Großveranstaltungen
Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 StVO).
Durch die Kombination aus dem Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen “gebührenpflichtig” werden gebührenpflichtige Parkplätze für Großveranstaltungen gekennzeichnet (OLG Köln, Beschluss vom 06.12.1991 – Ss 501/91 (Z), NZV 1992, 201).
Bei gebührenpflichtig gekennzeichneten Parkplätzen für Großveranstaltungen besteht die Gebührenpflicht schon in dem Zeitraum, in dem mit der Anfahrt von Besuchern zu rechnen ist und nach außen erkennbar mit den Vorbereitungen der Veranstaltung begonnen wird (OLG Köln, Beschluss vom 06.12.1991 – Ss 501/91 (Z), NZV 1992, 201).
Mit der Anfahrt von Besuchern ist laut dem OLG Köln ab Öffnung der Frühkassen und ab Einsatz der Parkwächter zu rechnen (OLG Köln, Beschluss vom 06.12.1991 – Ss 501/91 (Z), NZV 1992, 201).
Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen
Straßenverkehrsbehörden kennzeichnen auch Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 StVO).
Wie Schwerbehindertenparkplätze eingerichtet werden, kannst du im Artikel Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes in 5 einfachen Schritten auf dieser Website nachlesen.
Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner
Zu den Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zählen auch die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a StVO).
Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere nur auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig ist (§ 45 Absatz 1b Satz 2 StVO).
Des Weiteren ist die Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 1b Satz 2 StVO).
Die Sicherheit des Verkehrs darf bei der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere auch nicht beeinträchtigt werden (§ 45 Absatz 1b Satz 2 StVO).
Straßenverkehrsbehörden ordnen Parkmöglichkeiten für Bewohner im Einvernehmen mit der Gemeinde an (§ 45 Absatz 1b Satz 3 StVO).
Mehr zur Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner erfährst du im Beitrag Bewohnerparken einrichten: Voraussetzungen und Beschilderung auf dieser Website.
Fußgängerbereiche
Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 StVO).
Straßenverkehrsbehörden ordnen die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen im Einvernehmen mit der Gemeinde an (§ 45 Absatz 1b Satz 3 StVO).
Des Weiteren treffen Straßenverkehrsbehörden notwendige Anordnungen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in Fußgängerbereichen (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 4 StVO).
Verkehrsberuhigten Bereiche
Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörden (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 StVO).
Straßenverkehrsbehörden ordnen die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen im Einvernehmen mit der Gemeinde an (§ 45 Absatz 1b Satz 3 StVO).
Ferner ordnen Straßenverkehrsbehörden notwendige Maßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in verkehrsberuhigten Bereichen an (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 4 StVO).
Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen
Notwendige Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen werden ebenfalls von der Straßenverkehrsbehörde verfügt (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 5 StVO).
Straßenverkehrsbehörden ordnen Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen im Einvernehmen mit der Gemeinde an (§ 45 Absatz 1b Satz 3 StVO).
Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 5 StVO).
Straßenverkehrsbehörden ordnen Maßnahmen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an (§ 45 Absatz 1b Satz 3 StVO).
Tempo 30-Zone
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgängerverkehrsdichte und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an (§ 45 Absatz 1c Satz 1 StVO).
Über die Voraussetzungen von Tempo 30-Zonen kannst du dir im gleichnamigen Beitrag auf dieser Website einen Überblick verschaffen.
Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich
In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden (§ 45 Absatz 1d Satz 1 StVO).
Städtischen Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion werden auch “Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche” genannt (§ 45 Absatz 1d Satz 1 StVO).
Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken
Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an (§ 45 Absatz 1e Satz 1 StVO).
Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen (§ 45 Absatz 1e Satz 1 StVO).
Umweltzone
Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen festgesetzten Umweltzonen ordnen Straßenverkehrsbehörden die dafür erforderlichen Verkehrsverbote an (§ 45 Absatz 1f Satz 1 StVO).
Mit den erforderlichen Verkehrsverboten sind die Verkehrszeichen “Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone” (Zeichen 270.1) und die Verkehrszeichen “Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone” (Zeichen 270.2) in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen gemeint (§ 45 Absatz 1f Satz 1 StVO).
Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen zur Festsetzung von Umweltzonen stützen sich auf § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 45 Absatz 1f Satz 1 StVO).
Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge
Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnen Straßenverkehrsbehörden die dafür erforderlichen Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314), Verkehrszeichen “Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone” (Zeichen 314.1) und Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315) in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an (§ 45 Absatz 1g Satz 1 StVO).
Dabei sind die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) zu beachten (§ 45 Absatz 1g Satz 1 StVO).
Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen
Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnen Straßenverkehrsbehörden die dafür erforderlichen Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314), Verkehrszeichen “Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone” (Zeichen 314.1) und Verkehrszeichen “Parken auf Gehwegen” (Zeichen 315) mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild an (§ 45 Absatz 1h Satz 1 StVO).
Das Carsharingsinnbild findet sich in § 39 Absatz 11 StVO (§ 45 Absatz 1h Satz 1 StVO).
Dabei sind die Anforderungen der §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG) zu beachten (§ 45 Absatz 1h Satz 1 StVO).
Fahrradzone
Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an (§ 45 Absatz 1i Satz 1 StVO).
Mehr zu den Voraussetzungen von Fahrradzonen kannst du im gleichnamigen Artikel auf dieser Website nachlesen.
Fazit
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bietet ein ausgewogenes rechtliches Fundament, um Maßnahmen zur Sicherheit, Ordnung und Umweltverträglichkeit des Verkehrs zu treffen. Behörden müssen hierbei sorgfältig abwägen, spezifische Gefahren und Erfordernisse begründen und die Verhältnismäßigkeit wahren.
Die Kombination aus allgemeinen Generalklauseln und spezialgesetzlichen Regelungen ermöglicht es, flexibel auf unterschiedliche Situationen zu reagieren, wobei stets die Interessen der Verkehrsteilnehmenden und der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden müssen. Die Neuerungen der StVO 2024 stärken zudem den Umwelt- und Klimaschutz, indem sie neue Rechtsgrundlagen zur Einrichtung von Sonderfahrstreifen für Linienbusse sowie zur Anordnung bevorrechtigender Lichtzeichen für Linienbusse einführen.
Darüber hinaus führte die StVO 2024 eine neue Rechtsgrundlage zur Anordnung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr ein.
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