Verkehrsspiegel: Verkehrssicherungspflicht
Vor Anbringung eines Verkehrsspiegels stellt sich die Frage, wer sich um die Unterhaltung des Verkehrsspiegels kümmern muss. Anschließend wird häufig darüber diskutiert, in welchem Umfang der Verkehrsspiegel unterhalten werden muss. Man spricht von der Verkehrssicherungspflicht eines Verkehrsspiegels.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind Straßenbaulastträger für das mögliche Herabfallen, die Sicht auf einen Verkehrsspiegel, die Standfestigkeit des Mastes eines Verkehrsspiegels, die Einhaltung des Lichtraumprofils und die Funktion des Verkehrsspiegels verantwortlich.
In diesem Beitrag zeige ich dir, in welchem Umfang Straßenbaulastträger Verkehrsspiegel unterhalten müssen. Dabei werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:
- Was verbirgt sich hinter dem Begriff Verkehrssicherungspflicht?
- Wann ist die Funktionalität eines Verkehrsspiegels gewährleistet?
- Müssen Verkehrsspiegel beheizt werden?
- Wer ist zuständig, wenn mehrere Straßenbaulastträger betroffen sind?
- und viele mehr …
Bereit? Auf geht’s!
Verkehrssicherungspflicht erklärt
Wenn man das Wort in seine Bestandteile trennt, kommt man zum Ergebnis, dass da eine Pflicht besteht, den Verkehr zu sichern.
Fragt sich nur:
- Wer muss etwas machen? – Zuständigkeit
- Was folgt daraus? – Pflichten
- Was genau ist zu tun? – Umfang
Bei der Verkehrssicherungspflicht kommt es zunächst darauf an, wer die Gefahr hervorruft.
Darüber hinaus kann auch derjenige Verkehrssicherungspflichtiger sein, der eine Gefahr andauern lässt, obwohl er sie verhindern könnte.
Kommen wir zuerst zur Frage, wer etwas machen muss.
Zuständigkeit von Verkehrsspiegeln
Die Verkehrssicherungspflicht für einen Verkehrsspiegel obliegt dem Straßenbaulastträger.
Landkreise, Städte oder Gemeinden verwalten Straßen in ihrer jeweiligen Zuständigkeit.
Ein Beispiel:
Stellen wir uns einmal eine innerörtliche Einmündung zweier Gemeindestraßen vor. Ein Verkehrsspiegel ist gegenüber dieser Einmündung aufgestellt.
Hier ist die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig.
Bei einem vereisten Verkehrsspiegel gegenüber einer innerörtlichen Einmündung zweier Gemeindestraßen könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Gemeinde die Gefahr andauern lässt.
Wozu ist die Gemeinde aber an dieser Stelle verpflichtet?
Pflichten bei Verkehrsspiegeln
Die Gemeinde muss notwendige und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Bürger vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 06.02.2007 – VI ZR 274/05; BGH, Urteil vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04; BGH, Urteil vom 15.07.2003 – VI ZR 155/02; BGH, Urteil vom 04.12.2001 – VI ZR 447/00; BGH, Urteil vom 21.05.1985 – VI ZR 235 83).
Nach Urteil des OLG Saarbrücken müssen Straßenbaulastträger den öffentlichen Verkehr auch vor Gefahren bewahren, die von einem Verkehrsspiegel drohen (Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Randnummer 98 zu § 823 Absatz 1 BGB; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09).
In welchem Umfang muss der Straßenbaulastträger Maßnahmen treffen?
Umfang der Pflichten bei Verkehrsspiegeln
Die Gemeinde muss nur die Maßnahmen treffen, die für einen umsichtigen und in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Menschen als notwendig erachtet werden, um Schäden zu vermeiden.
Die Verkehrssicherungspflicht besteht nur in den Grenzen der Zumutbarkeit.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09
Sie muss auch nur die Maßnahmen treffen, die die Bürger an dieser Stelle erwarten (BGH, Urteil vom 06.02.2007 – VI ZR 274/05; BGH, Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05; OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2005 – 9 U 170/04; BGH, Urteil vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04; BGH, Urteil vom 15.07.2003 – VI ZR 155/02).
Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn
- die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist.
- die Gefahr zwar erkennbar ist, aber man sich nicht rechtzeitig auf die Gefahr einstellen kann (BGH, 21.06.1979 – III ZR 58/78).
Die Verkehrssicherungspflicht bei Verkehrsspiegeln umfasst die aus der Substanz des Verkehrsspiegels drohenden Gefahren (Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Randnummer 98 zu § 823 Absatz 1 BGB; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09).
Des Weiteren muss der Straßenbaulastträger die Funktionalität des Verkehrsspiegels im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gewährleisten (Wagner, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Randnummer 642 zu § 823 BGB; Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Randnummer 98 zu § 823 Absatz 1 BGB; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09).
Substanz eines Verkehrsspiegels
Unter die Substanz des Verkehrsspiegels fallen unter anderem folgende Aspekte:
- Hinreichende Standfestigkeit des Mastes (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09)
- Mögliches Herabfallen des Verkehrsspiegels (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09)
- Sichtbarkeit des Verkehrsspiegels beim Einparken und Ausparken (VG Regensburg, Urteil vom 07.06.1999 – RO 5 K 99.52)
- Einhaltung des Lichtraumprofils zur Durchgangsfahrbahn
- Einhaltung des Lichtraumprofils zum Gehweg
- Einhaltung des Lichtraumprofils zum Radweg
Funktionalität eines Verkehrsspiegels
Ein Verkehrsspiegel soll eine durch eingeschränkte Einsehbarkeit begründete Gefahrenstelle entschärfen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09).
Laut Urteil des OLG Frankfurt fordere die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde nicht die Beheizung eines Verkehrsspiegels (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.1988 – 1 U 175/87).
Eine Gemeinde müsse einen Verkehrsspiegel demnach nicht beheizen (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.1988 – 1 U 175/87).
Des Weiteren verpflichte die Verkehrssicherungspflicht eine Gemeinde ebenso wenig, Verkehrsspiegel laufend zu überwachen, um Beschlagen, Verschneien oder Vereisen zu verhindern (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.1988 – 1 U 175/87).
Ein witterungsbedingter Ausfall eines Verkehrsspiegels ist nach Urteil des OLG Saarbrücken hinnehmbar, da er dann nur für eine überschaubare Zeit ausfällt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09).
Ein dauerhafter Ausfall eines Verkehrsspiegels wäre hingegen eher nicht hinnehmbar (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09).
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nach Ansicht des OLG Saarbrücken vor, wenn ein Straßenbaulastträger trotz konkreter Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Funktionalität eines Verkehrsspiegels untätig bleibt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09).
Mehrere betroffene Straßenbaulastträger
Sind zwei unterschiedliche Straßenbaulastträger für die Funktionalität eines Verkehrsspiegels verantwortlich, so obliegt beiden Straßenbaulastträger gesamtschuldnerisch die Verkehrssicherungspflicht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09).
Zwei Straßenbaulastträger können für die Funktionalität verantwortlich sein, wenn zum Beispiel ein Verkehrsspiegel sich sowohl auf den fließenden Verkehr einer Landesstraße, als auch auf den fließenden Verkehr einer Gemeindestraße auswirkt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09).
Fazit
Die Verkehrssicherungspflicht besteht nur in den Grenzen der Zumutbarkeit.
Die Funktionalität eines Verkehrsspiegels ist gewährleistet, wenn eine begründete Gefahrenstelle durch den Verkehrsspiegel entschärft wird.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt muss eine Gemeinde einen Verkehrsspiegel nicht beheizen.
Für Verkehrsspiegel in Kreuzungen oder gegenüber von Einmündungen können mehrere Straßenbaulastträger zuständig sein.
Bei zwei betroffenen Straßenbaulastträgern sind beide gleichermaßen für die Funktionalität des Verkehrsspiegels verantwortlich.
Vor Anbringung eines Verkehrsspiegels müssen die Vorteile und die Nachteile abgewogen werden.
Unter welchen Voraussetzungen Verkehrsspiegel angebracht werden, erfährst du im Artikel Verkehrsspiegel anbringen: Ort, Höhe, Größe, Kosten & mehr auf dieser Website.
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