Seitlicher Abstand von unbefristeten Verkehrszeichen vom Fahrbahnrand
Unbefristete Verkehrszeichen dürfen nicht auf der Fahrbahn oder direkt neben der Fahrbahn aufgestellt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge im fließenden Verkehr an diesen Verkehrszeichen hängen bleiben. Vor allem beim Begegnen zweier Lastkraftwagen kann es dazu kommen, dass aufgrund beengter Platzverhältnisse einer der Lastkraftwagen ein zu dicht am Fahrbahnrand aufgestelltes Verkehrszeichen touchiert. Das liegt oftmals daran, dass Fahrzeugführer bei beengten Bewegungsspielräumen für den Schwerverkehr die betreffenden Verkehrszeichen übersehen. Demnach ist es erforderlich, unbefristete Verkehrszeichen in einem bestimmten seitlichen Abstand zur Fahrbahn aufzustellen. Welcher seitliche Abstand zur Fahrbahn muss bei unbefristeten Verkehrszeichen eingehalten werden?
In der Regel sollte der Seitenabstand von Verkehrszeichen zur Fahrbahn innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m betragen, außerhalb geschlossener Ortschaften 1,50 m.
Dieser Artikel erläutert, welcher Abstand bei unterschiedlichen unbefristeten Verkehrszeichen zum Fahrbahnrand eingehalten werden muss und welche Regelwerke bei der Verortung der Verkehrszeichen am Fahrbahnrand zu beachten sind. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Dürfen Verkehrszeichen innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden?
- Sind Verkehrszeichen im Luftraum über der Fahrbahn erlaubt?
- Dürfen Verkehrszeichen auf der Grenze des lichten Raums aufgestellt werden?
- Wie setzt sich der lichte Raum zusammen?
- Wie sind die Regelungen der RAL und RWB einzuordnen?
- Und viele mehr …
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Grundsätze
Nicht innerhalb der Fahrbahn
Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Nicht im Luftraum über der Fahrbahn
Nach den Straßengesetzen der Bundesländer gehört auch der Luftraum über dem Straßenkörper zur öffentlichen Straße.
Dies habe ich bereits im Artikel Das gehört zur Straße: Fallstudie mit verblüffendem Ergebnis näher beleuchtet. Mehr zu den Bestandteilen einer Straße kannst du im oben genannten Artikel auf dieser Website nachlesen.
Die Straßengesetze der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen schreiben explizit auch die Fahrbahn dem Straßenkörper zu.
Zumindest in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen darf ein Verkehrszeichen demnach nicht in den Luftraum über der Fahrbahn ragen.
Folglich dürfen Verkehrszeichen in den oben genannten Bundesländern auch nicht so nah am Fahrbahnrand aufgestellt werden, dass ein Teil des Verkehrszeichens in den in den Luftraum über der Fahrbahn ragt.
Nicht auf der Grenze des lichten Raums
Laut RAL dürfen Pfosten von Verkehrszeichen auf der Grenze des lichten Raums stehen (Kapitel 4.2.2 RAL 2012).
Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) behandelt den Entwurf von Landstraßen. Landstraßen sind anbaufreie einbahnige Straßen außerhalb bebauter Gebiete sowie kurze anbaufreie zweibahnige Straßenabschnitte im Zuge von anbaufreien einbahnigen Straßen (Kapitel 1.1 RAL 2012).
Landstraßen
Können Pfosten von Verkehrszeichen auf der Grenze des lichten Raums entlang von Landstraßen aufgestellt werden?
Spielen wir einmal an einem Beispiel durch, wie der Seitenabstand zur Fahrbahn eingeengt werden würde, wenn der Pfosten eines Verkehrszeichens entlang einer Landstraße auf der Grenze des lichten Raums stehen würde.
Ein Vorschriftzeichen, wie das Verkehrszeichen „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ (Zeichen 274), ist eine Ronde.
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h bis 80 km/h wird eine Ronde in Größe 2 aufgestellt (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Ronden in Größe 2 haben einen Durchmesser von 600 mm (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Ein Pfosten eines Verkehrszeichens „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ in Größe 2, welches auf der Grenze des lichten Raums aufgestellt werden würde, würde also 0,30 m in den Sicherheitsraum zur Fahrbahn einer Landstraße hineinragen.
Bei einer Breite des seitlichen Sicherheitsraums von 1,00 m, verbleibt auf Höhe des Verkehrszeichens „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ somit ein Sicherheitsraum von 0,70 m.
Der aus der VwV-StVO geforderten Seitenabstand zur Fahrbahn von 1,50 m würde um 0,80 m unterschritten.
Meiner Meinung nach ist die Aufstellung von Verkehrszeichen auf der Grenze des lichten Raums entlang von Landstraßen unter den oben genannten Gesichtspunkten nicht vertretbar.
Auch die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) sehen die Aufstellung Verkehrszeichen nicht auf der Grenze des lichten Raums vor (Kapitel 4.5.1 Absatz 1 RWB 2000).
Die RWB enthalten die Regeln für Systematik, Gestaltung und Aufstellung der wegweisenden Beschilderung an Straßen (Kapitel 1 Absatz 1 RWB 2000).
Laut den schematischen Darstellungen der RWB sind Verkehrszeichen so aufzustellen, dass sie nicht in den lichten Raum hineinragen (Kapitel 4.5.1 Absatz 1 RWB 2000).
Innerörtliche Straßen
Sind die Vorgaben der RAL auf innerörtliche Straßen übertragbar?
Auf innerörtlichen Straßen sollte der Abstand von unbefristeten Verkehrszeichen zur Fahrbahn in der Regel 0,50 m betragen (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Die Aufstellung eines Verkehrszeichens „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ in Größe 2 auf der Grenze des lichten Raums einer innerörtlichen Straße würde bedeuten, dass zwischen dem oben genannten Verkehrszeichen und der Fahrbahn ein seitlicher Abstand von 0,20 m verbliebe.
Dies liegt daran, dass der Pfosten des Verkehrszeichens „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ in einem Abstand von 0,50 m zur Fahrbahn aufgestellt werden würde.
Das Verkehrszeichen „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ in Größe 2 würde nach wie vor 0,30 m in den Sicherheitsraum zur Fahrbahn der innerörtlichen Straße hineinragen.
Der Seitenabstand zur Fahrbahn sollte innerorts jedoch niemals weniger als 0,30 m betragen (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Folglich können die Vorgaben der RAL nicht ohne Weiteres auf innerörtliche Straßen übertragen werden.
Seitlicher Abstand zur Fahrbahn innerorts
Der seitliche Abstand von unbefristeten Verkehrszeichen zur Fahrbahn sollte innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel 0,50 m betragen (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Der Seitenabstand zur Fahrbahn sollte innerorts jedoch niemals weniger als 0,30 m betragen (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Bei Geschwindigkeiten über 50 km/h empfehlen die RWB einen größeren Abstand zu wählen (Kapitel 4.5.1 Absatz 2 RWB 2000).
Die RWB empfehlen beispielsweise einen Seitenabstand von 1,00 m zur Fahrbahn bei Geschwindigkeiten über 50 km/h (Kapitel 4.5.1 Absatz 2 RWB 2000).
Seitlicher Abstand zur Fahrbahn außerorts
Außerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Seitenabstand zur Fahrbahn von unbefristeten Verkehrszeichen in der Regel 1,50 m betragen (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Ausnahmsweise, zum Beispiel bei beengten Verhältnissen, kann nach RWB für den seitlichen Abstand zum Fahrbahnrand ein geringerer Abstand gewählt werden.
Der seitliche Abstand zum Fahrbahnrand sollte laut RWB aber 1,00 m nicht unterschreiten.
Die VwV-StVO sieht einen geringeren Abstand zum Fahrbahnrand nicht vor.
Die RWB stammt aus dem Jahr 2000. Die VwV-StVO liegt derzeit mit Stand 2021 vor. Die VwV-StVO ist folglich die aktuellere Vorschrift.
Meiner Ansicht nach sollte also der aus der VwV-StVO geforderte Seitenabstand zur Fahrbahn von 1,50 m als Seitenabstand von Verkehrszeichen auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften gewählt werden.
Landstraßen
Nach den RAL ist der lichte Raum von festen Hindernissen freizuhalten (Kapitel 4.2.2 RAL 2012).
Der lichte Raum setzt sich aus dem Verkehrsraum sowie den oberen und seitlichen Sicherheitsräumen zusammen. Die seitlichen Begrenzungen des lichten Raums sind senkrecht zur Fahrbahn (Kapitel 4.2.2 RAL 2012).
Nach der RAL schließt sich unmittelbar an die Fahrbahn der seitliche Sicherheitsraum an (Kapitel 4.2.2 Bild 2 RAL 2012).
Der Sicherheitsraum des lichten Raums aus der RAL entspricht also dem Abstand von unbefristeten Verkehrszeichen zur Fahrbahn aus der VwV-StVO.
Der seitliche Sicherheitsraum von Fahrbahnen weist nach RAL eine Breite von 1,25 m auf (Kapitel 4.2.2 RAL 2012).
Dieses Maß kann bei einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h laut RAL um 0,25 m verringert werden (Kapitel 4.2.2 RAL 2012).
Am Mittelstreifen zweibahniger Straßen beträgt die Breite des seitlichen Sicherheitsraums nach RAL 1,00 m (Kapitel 4.2.2 RAL 2012).
Entspricht der seitliche Sicherheitsraum von Fahrbahnen nach RAL jedoch den aktuellen Vorgaben zum Seitenabstand von unbefristeten Verkehrszeichen zur Fahrbahn?
Außerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Seitenabstand zur Fahrbahn nach den Vorgaben der VwV-StVO jedoch in der Regel 1,50 m betragen (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Der seitliche Sicherheitsraum von Fahrbahnen der RAL von 1,25 m Breite passt also grundsätzlich nicht zum aus der VwV-StVO geforderten Seitenabstand zur Fahrbahn von 1,50 m zusammen.
Die RAL stammt aus dem Jahr 2012. Die VwV-StVO liegt derzeit mit Stand 2021 vor. Die VwV-StVO ist folglich die aktuellere Vorschrift.
Meiner Ansicht nach sollte also der aus der VwV-StVO geforderte Seitenabstand zur Fahrbahn von 1,50 m als Seitenabstand von Verkehrszeichen auf Landstraßen gewählt werden.
Autobahnähnliche Straßen
Autobahnähnliche Straßen können sich außerhalb geschlossener Ortschaften befinden.
Bei außerörtlichen autobahnähnlichen Straßen sollte der Seitenabstand zur Fahrbahn von unbefristeten Verkehrszeichen in der Regel 1,50 m betragen.
Kraftfahrstraßen
Kraftfahrstraßen können sich außerhalb geschlossener Ortschaften befinden.
Bei außerörtlichen Kraftfahrstraßen sollte der Seitenabstand zur Fahrbahn von unbefristeten Verkehrszeichen in der Regel 1,50 m betragen.
Autobahnen
Autobahnen können sich außerhalb geschlossener Ortschaften befinden.
Bei außerörtlichen Autobahnen sollte der Seitenabstand zur Fahrbahn von unbefristeten Verkehrszeichen in der Regel 1,50 m betragen.
Fazit
Die Aufstellung von Verkehrszeichen muss unter Berücksichtigung strikter Abstandsregeln erfolgen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Dabei dürfen Verkehrszeichen weder innerhalb der Fahrbahn noch im Luftraum über der Fahrbahn aufgestellt werden.
Besonders auf Landstraßen ist die Einhaltung des lichten Raums entscheidend, um den Verkehrsfluss nicht zu beeinträchtigen. Verkehrszeichen dürfen hier nicht in den seitlichen Sicherheitsraum hineinragen, da dies zu einer deutlichen Unterschreitung des geforderten Mindestabstands führen würde. Die geltenden Vorschriften der VwV-StVO, welche einen seitlichen Abstand von mindestens 1,50 m vorsehen, haben hier Vorrang gegenüber den älteren RAL, die einen geringeren Sicherheitsraum angeben.
Auf innerörtliche Straßen gilt ein seitlicher Abstand zur Fahrbahn von in der Regel 0,50 m. Dieser sollte jedoch nie weniger als 0,30 m sein, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Bei höheren Geschwindigkeiten von über 50 km/h wird empfohlen, den Abstand auf 1,00 m zu erhöhen.
Zusammenfassend ist die Einhaltung der Abstandsregeln entscheidend, um Verkehrsteilnehmer sowohl auf innerörtlichen Straßen als auch auf Landstraßen, autobahnähnlichen Straßen, Kraftfahrstraßen und Autobahnen vor möglichen Gefahren durch falsch platzierte Verkehrszeichen zu schützen.
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