Ortsfeste Verkehrszeichen: Aufstellhöhen im Überblick
Die richtige Aufstellung von ortsfesten Verkehrszeichen ist entscheidend für deren Sichtbarkeit und Wirksamkeit. Dabei spielen die Aufstellhöhen eine zentrale Rolle, um sicherzustellen, dass die Zeichen sowohl von Fahrzeugführern als auch von Fußgängern rechtzeitig erkannt werden. Welche Mindesthöhen gelten? Wie unterscheiden sich die Vorgaben je nach Standort und Verkehrssituation?
Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m.
Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die geltenden Richtlinien und Bestimmungen zur Aufstellhöhe von Verkehrszeichen im Straßenverkehr. Dabei werden folgende Fragen geklärt:
- Gibt es Verkehrszeichen, für die hinsichtlich der Höhe der Unterkante von Verkehrszeichen etwas anderes vorgeschrieben ist?
- Welche Wege fallen unter Radwege?
- Was ist bei Schilderbrücken zu beachten?
- Kann die Regelhöhe von Verkehrszeichen auf Inseln unterschritten werden?
- Was sind Verkehrsteiler?
- Und viele mehr …
Und los geht’s!
Über Straßenniveau
Bei ortsfesten Verkehrszeichen sollte sich die Unterkante von Verkehrszeichen in der Regel 2,00 m über Straßenniveau befinden, soweit nicht bei einzelnen Verkehrszeichen etwas anderes vorgeschrieben wird (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 42).
Dabei dürfen Verkehrszeichen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 43).
Für welche Verkehrszeichen ist hinsichtlich der Höhe der Unterkante von Verkehrszeichen etwas anderes vorgeschrieben?
Bei Andreaskreuzen befindet sich die Unterkante in der Regel in einer Höhe von 1 m (Anlage 5 Bild 1 EBO).
Über Radwegen
Die Unterkante von Verkehrszeichen sollte sich in der Regel 2,20 m über Radwegen bei ortsfesten Verkehrszeichen befinden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 42).
Welche Wege werden Radwegen zugerechnet?
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) macht Vorgaben zur Straßenbenutzung durch Fahrzeuge und grenzt damit indirekt auch ein, welche Wege unter Radwege fallen (§ 2 StVO).
Zeichen 237: Radweg
Mit Verkehrszeichen “Radweg” (Zeichen 237) beschilderte Wege (§ 2 Absatz 4 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 16 StVO).
Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg
Mit Verkehrszeichen “Gemeinsamer Geh- und Radweg” (Zeichen 240) beschilderte Wege (§ 2 Absatz 4 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 19 StVO).
Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg
Mit Verkehrszeichen “Getrennter Rad- und Gehweg” (Zeichen 241) beschilderte Wege (§ 2 Absatz 4 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 20 StVO).
Zusatzzeichen 1022-10: Radverkehr frei
Wege, die mit einem alleinstehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” (Zusatzzeichen 1022-10) beschildert sind (§ 2 Absatz 4 StVO).
Radwege ohne Verkehrszeichen
Ohne Verkehrszeichen beschilderte Wege, die beispielsweise durch Markierung für den Radverkehr freigegeben sind.
Diese Wege werden in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als “Radwege ohne Zeichen 237, 240 oder 241” bezeichnet (§ 2 Absatz 4 StVO).
Sie sind auch als “andere Radwege” bekannt.
An Schilderbrücken
Was ist eine Schilderbrücke?
Schilderbrücken sind auch als Verkehrszeichenbrücken bekannt (Kapitel 4.5.2 Absatz 1 RWB; Teil A Kapitel 2.2 Absatz 1 RSA).
Verkehrszeichenbrücken (VZB) sind Tragkonstruktionen, an denen Schilder / Zeichengeber über dem Verkehrsraum befestigt werden. Zu Verkehrszeichenbrücken zählen auch Tragkonstruktionen mit einseitiger oder beidseitiger Auskragung (Teil 8 Abschnitt 3 Kapitel 1.2 Absatz 10 ZTV-ING).
Bei ortsfesten Verkehrszeichen sollte sich nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) die Unterkante von Verkehrszeichen an Schilderbrücken in der Regel 4,50 m über Straßenniveau befinden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 42).
Im Gegensatz dazu fordern die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING), dass die lichte Durchfahrtshöhe mindestens 5,00 m betragen muss (Teil 8 Abschnitt 3 Kapitel 4 Absatz 3 ZTV-ING).
Die lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 5,00 m ist auch gegenüber der Schildersatzfläche einzuhalten (Teil 8 Abschnitt 3 Kapitel 4 Absatz 3 ZTV-ING).
Die lichte Mindestdurchfahrtshöhe von 5,00 m ist einzuhalten, soweit nicht beim Auswechseln von Schildern / Zeichengebern von bestehenden Verkehrszeichenbrücken das vorhandene Maß beibehalten werden muss (Teil 8 Abschnitt 3 Kapitel 4 Absatz 3 ZTV-ING).
Der betreffende Abschnitt der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) wurde im Januar 2022 überarbeitet und stellt meiner Ansicht nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Durchfahrtshöhe unter Verkehrszeichenbrücken dar.
Soweit die StVO und diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausgestaltung und Beschaffenheit, für den Ort und die Art der Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur Rahmenvorschriften geben, soll im einzelnen [sic!] nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik verfahren werden, den das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt erforderlichenfalls bekannt gibt.
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 6
Bei ortsfesten Verkehrszeichen muss sich meiner Meinung nach die Unterkante von Verkehrszeichen an Schilderbrücken in der Regel 5,00 m über Straßenniveau befinden (Teil 8 Abschnitt 3 Kapitel 4 Absatz 3 ZTV-ING).
Auf Inseln
Auf Inseln sollte sich die Unterkante von Verkehrszeichen bei ortsfesten Verkehrszeichen in der Regel 0,60 m über Straßenniveau befinden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 42).
Was ist unter Inseln zu verstehen?
Inseln werden auch als Mittelinseln oder Trenninseln bezeichnet (Kapitel 6.1.8.2 RASt; VwV-StVO zu § 2 Absatz 1, Randnummer 1).
Des Weiteren wird in Bezug auf Inseln in der Literatur ebenfalls von Fahrbahnteilern mit Überquerungsmöglichkeiten für Fußgänger gesprochen (Kapitel 6.3.5.8 RASt).
Unter Inseln sind einerseits bauliche oder verkehrstechnische Einrichtungen zu verstehen, über die Fußgänger die Fahrbahn queren können. Diese Inseln sind so gebaut bzw. gestaltet, dass sie von Fußgängern als Wartefläche benutzt werden können. Sie stellen einen vom Fahrzeugverkehr geschützten Bereich dar.
Mittelinseln sind für den Schutz von Fußgängern bei der Überquerung von Straßen besonders hilfreich (Kapitel 6.1.8.2 RASt; VwV-StVO zu § 25 Absatz 3, Randnummer 7).
Andererseits befinden sich innerhalb von Kreisverkehren (Zeichen 215) Mittelinseln, die von den Kreisfahrbahnen abgegrenzt sind (VwV-StVO zu Zeichen 215, Randnummer 1).
Inseln in Kreisverkehren werden Mittelinseln oder Kreisinseln genannt (VwV-StVO zu Zeichen 215, Randnummer 1; Kapitel 1.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Inseln innerhalb von Kreisverkehren dienen nicht zur Überquerung von Fußgängern.
Eine Kreisinsel ist der baulich ausgeführte Bereich in der Mitte des Kreisverkehrs, der von Fahrzeugen umfahren wird (Kapitel 1.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Mittelinseln in Kreisverkehren dürfen von Fahrzeugen nicht überfahren werden (Anlage 2 laufende Nummer 8 StVO).
Bei der Höhe der Unterkante von Verkehrszeichen bei ortsfesten Verkehrszeichen auf Inseln handelt es sich um eine Soll-Vorschrift.
Soll-Vorschriften sind zunächst als Muss-Vorschriften auszulegen.
In der Regel muss sich die Unterkante von ortsfesten Verkehrszeichen auf Inseln demnach 0,60 m über Straßenniveau befinden.
In atypischen Einzelfällen kann bei Soll-Vorschriften allerdings Ermessen ausgeübt werden.
Das bedeutet, dass sich in atypischen Einzelfällen die Unterkante von ortsfesten Verkehrszeichen auf Inseln auch unter oder über 0,60 m über Straßenniveau befinden kann.
Unter welchen Umständen spricht man von einem atypischen Einzelfall, welcher es Straßenverkehrsbehörden ermöglicht, die Unterkante eines ortsfesten Verkehrszeichens auf einer Insel in einer Höhe von unter 0,60 m über Straßenniveau anzubringen?
Ein atypischer Einzelfall kann meiner Ansicht nach vorliegen, wenn durch die besonderen örtlichen Umstände wartende Fußgänger auf einer Insel durch Verkehrszeichen verdeckt werden würden bzw. verdeckt werden.
Dabei sollte ein besonderes Augenmerk auf kleinwüchsige Menschen und Kinder gelegt werden.
Besondere örtliche Umstände können zum Beispiel bei Steigungen oder Gefällen vorliegen.
An Verkehrsteilern
Schlussendlich schreibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vor, dass sich an Verkehrsteilern die Unterkante von Verkehrszeichen bei ortsfesten Verkehrszeichen in der Regel 0,60 m über Straßenniveau befinden sollte (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 42).
Was sind Verkehrsteiler?
Verkehrsteiler sind auch als Fahrbahnteiler bekannt (Kapitel 6.3.5.6 RASt).
Fahrbahnteiler finden sich beispielsweise im Zufahrtsbereich bzw. Ausfahrtsbereich von Kreisverkehren (Kapitel 6.3.5.6 RASt).
Darüber hinaus können Fahrbahnteiler in Abhängigkeit von der Knotenpunktart in übergeordneten und untergeordneten Knotenpunktarmen angeordnet werden (Kapitel 6.3.8.1 RASt).
Fahrbahnteiler dienen der Trennung gegenläufiger Fahrzeuge oder Fahrzeugen auf der Fahrbahn in gleicher Richtung.
Fazit
Die Aufstellhöhe von ortsfesten Verkehrszeichen varriert je nach Standort und Funktion. Über Straßenniveau gilt eine Regelhöhe von 2,00 m zur Unterkante der Verkehrszeichen.
Damit weicht die Regelhöhe bei ortsfesten Verkehrszeichen von den Vorgaben zur Aufstellhöhe von Verkehrszeichen an Arbeitsstellen ab.
Mehr zur Aufstellhöhe von Verkehrszeichen an Arbeitsstellen kannst du im gleichnamigen Artikel auf dieser Website nachlesen.
Über Radwegen ist eine Regelhöhe von 2,20 m zur Unterkante der Verkehrszeichen vorgeschrieben.
Auf Inseln und Verkehrsteilern ist die Unterkante von Verkehrszeichen im Regelfall in einer Höhe von 0,60 m anzubringen.
In atypischen Einzelfällen kann jedoch von den oben genannten Regelhöhen abgewichen werden. Begründete Anpassungen sind daher möglich.
Schilderbrücken erfordern nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) eine Regelhöhe von 4,50 m. Im Gegensatz dazu wird eine lichte Durchfahrtshöhe von 5,00 m nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) vorgegeben.
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