Zeichen 230: Ladebereich Regeln erklärt [StVO 2024]
Das Verkehrszeichen “Ladebereich” (Zeichen 230) soll dem Bedürfnis nach einer rechtssicheren Ausweisung von gesonderten Parkflächen für Beladevorgänge und Entladevorgänge – gewerblicher und privater Art – Rechnung tragen. Nach der Begründung der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften soll durch eine auffällige und eindeutige Kennzeichnung von Ladebereichen die Akzeptanz der Ladebereiche deutlich erhöht werden. Welche Regeln gehen vom Zeichen 230 aus?
In durch Zeichen 230 gekennzeichneten Ladebereichen ist das Halten und Parken nur zum Beladen und Entladen von Fahrzeugen zulässig. Das Beladen und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden.
In diesem Beitrag widmen wir uns der Frage, was beim Halten und Parken innerhalb eines Ladebereichs berücksichtigt werden muss. Zudem werfen wir einen kritischen Blick auf die bildliche Darstellung des Zeichens 230. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie werden Ladebereiche gekennzeichnet?
- Können Ladebereiche auch durch Markierung gekennzeichnet werden?
- Wie unterscheiden sich eingeschränkte Haltverbote von Ladebereichen?
- Mit welchen Bußgeldern ist beim Verstoß gegen die Regelungen von Zeichen 230 zu rechnen?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Halten im Ladebereich
Im Ladebereich ist das Halten nur zum Beladen und Entladen von Fahrzeugen erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Dabei muss das Beladen und Entladen ohne Verzögerung durchgeführt werden (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Parken im Ladebereich
Das Parken ist im Ladebereich ebenfalls nur zum Beladen und Entladen von Fahrzeugen zulässig (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Auch beim zulässigen Parken im Ladebereich muss das Beladen und Entladen ohne Verzögerung durchgeführt werden (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Länge des Ladebereichs
Der Verordnungsgeber sieht vor, dass die Länge des Ladebereichs durch die Verkehrszeichen “Ladebereich” (Zeichen 230) mit waagerechten weißen Pfeilen oder durch Markierung gekennzeichnet wird (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Anfang eines Ladebereichs durch Beschilderung
Der Anfang eines Ladebereichs wird demnach durch ein Zeichen 230 “mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil” gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Zeichen 230 ist jedoch weder mit waagerechten weißen Pfeilen noch ohne waagerechten weißen Pfeilen im Verkehrszeichenkatalog (VzKat) enthalten.
Bis zur Einführung des Zeichen 230 in den VzKat ist daher zu erwarten, dass sich die Ausgestaltung des waagerechten weißen Pfeils auf einem Zeichen 230 zur Kennzeichnung des Anfangs eines Ladebereichs am Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” (Zeichen 283) orientieren wird.
Der Anfang eines absoluten Haltverbot auf der rechten Straßenseite wird mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil nach links im oberen Bereich des Zeichens 283 gekennzeichnet.
Auf der linken Straßenseite wird der Anfang eines absoluten Haltverbots wiederum mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil nach rechts im oberen Bereich des Zeichens 283 gekennzeichnet.
Ende eines Ladebereichs durch Beschilderung
Das Ende eines Ladebereichs wird durch ein Zeichen 230 mit einem von der Fahrbahn wegweisenden waagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Auch hier gilt: Da Zeichen 230 noch nicht im Verkehrszeichenkatalog (VzKat) enthalten ist, ist zu erwarten, dass sich die Ausgestaltung des waagerechten weißen Pfeils auf einem Zeichen 230 zur Kennzeichnung des Endes eines Ladebereichs am Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” (Zeichen 283) orientieren wird.
Das Ende eines absoluten Haltverbot auf der rechten Straßenseite wird mit einem von der Fahrbahn wegweisenden waagerechten weißen Pfeil nach rechts im unteren Bereich des Zeichens 283 gekennzeichnet.
Auf der linken Straßenseite wird das Ende eines absoluten Haltverbots mit einem von der Fahrbahn wegweisenden waagerechten weißen Pfeil nach links im unteren Bereich des Zeichens 283 gekennzeichnet.
Markierung
Wie bereits oben beschrieben, kann der Ladebereich auch durch eine Markierung gekennzeichnet werden (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Der Verordnungsgeber äußert sich allerdings nicht dazu, welche Art von Markierung zur Kennzeichnung der Länge des Ladebereichs verwendet werden soll.
Auch in der Begründung der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, welche dem Bundesrat vorlag, fehlte eine detaillierte Erläuterung der Bundesministerien, welche Art von Markierung zur Kennzeichnung der Länge des Ladebereichs verwendet werden sollte (BR-Drucksache 518/23 Seite 25).
Es ist daher nicht eindeutig geregelt, wie die Länge des Ladebereichs durch Markierung gekennzeichnet wird.
Bonus: Unterschiede zwischen absolutem Haltverbot, eingeschränktem Haltverbot und Ladebereich
Die Unterschiede zwischen absolutem Haltverbot, eingeschränktem Haltverbot und Ladebereich lassen sich anhand der folgenden Tabelle schnell erfassen:
Ladebereich | Absolutes Haltverbot | Eingeschränktes Haltverbot | |
---|---|---|---|
Bezeichnung | Zeichen 230 | Zeichen 283 | Zeichen 286 |
Aussehen | |||
Halten | Halten nur zum Beladen und Entladen von Fahrzeugen | Halten auf der Fahrbahn verboten | Halten nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn |
Parken | Parken nur zum Beladen und Entladen von Fahrzeugen | -.- | -.- |
Einsteigen und Aussteigen | -.- | -.- | Halten zum Einsteigen oder Aussteigen auch länger als drei Minuten auf der Fahrbahn |
Beladen und Entladen | Durchführung vom Beladen und Entladen ohne Verzögerung | -.- | Halten zum Beladen oder Entladen auch länger als drei Minuten auf der Fahrbahn, Durchführung von Ladegeschäften ohne Verzögerung |
Kritische Beurteilung der bildlichen Darstellung
Ladebereich vs. absolutes Haltverbot
Die bildliche Darstellung auf dem Zeichen 230 ist fragwürdig. Das Verkehrszeichenbild auf dem Zeichen 230 zeigt ein Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot).
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt vor, dass im Bereich des Verkehrszeichens “Ladebereich” (Zeichen 230) “das Halten und Parken […] nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig” ist (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Ein absolutes Haltverbot verbietet das Halten auf der Fahrbahn.
Mit Zeichen 230 wird allerdings das Halten und Parken zum Zwecke des Beladens und Entladens von Fahrzeugen erlaubt.
Das erlaubte Halten zum Zwecke des Beladens und Entladens ist Verkehrsteilnehmern von Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) bekannt.
Die bildhafte Darstellung der für den Verkehrsteilnehmer bereits geläufigen Regelung des Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot) auf Zeichen 230 passt nicht zur tatsächlichen Regelungswirkung des Zeichen 230.
Ladebereich vs. Taxenstand
Die Ableitung der bildhaften Darstellung des Zeichen 230 von der bildhaften Darstellung des Verkehrszeichens “Taxenstand” (Zeichens 229) ist ebenfalls fragwürdig.
Verkehrszeichen “Taxenstand” (Zeichen 229) führt als Ge- oder Verbot Folgendes aus:
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.
Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO
Zeichen 229 ist also – anders als Zeichen 230 – klar auf das Nicht-Halten ausgerichtet.
Die Ausnahme des erlaubten Haltens und Parkens für Taxen zur Fahrgastbeförderung mit dem Schriftzug “TAXI” auf dem Zeichen 229 ist für den Verkehrsteilnehmer nachvollziehbar.
Verstoß gegen einen Ladebereich
Verstößt du gegen die Regelung eines Ladebereichs, begehst du eine sogenannte Ordnungswidrigkeit (§§ 24 StVG in Verbindung mit 49 Absatz 3 Nummer 4, 41 Absatz 1, Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Wann genau verstößt du gegen die Regelung eines Ladebereichs?
Ein Verstoß gegen die Regelung eines Ladebereichs liegt vor, wenn innerhalb des gekennzeichneten Bereichs
- nicht zum Beladen und Entladen von Fahrzeugen gehalten wird.
- nicht zum Beladen und Entladen von Fahrzeugen geparkt wird.
- das Beladen und Entladen mit Verzögerung durchgeführt wird.
Missachtest du die Regelungen eines Ladebereichs, drohen dir Verwarngelder oder Bußgelder nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).
Der Bußgeldkatalog legt die Höhe von Verwarnungsgeldern und Bußgeldregelsätze zu bestimmten Tatbeständen fest.
Bislang wurde allerdings kein Regelsatz für den Verstoß gegen die Regelung eines Ladebereichs festgelegt.
Es bleibt daher offen, aufgrund welches Tatbestandes, welcher Regelsatz zur Festsetzung eines Verwarngeldes oder Bußgeldes bei Missachtung der Regelungen des Zeichens 230 gewählt werden soll.
Fazit
Der Verordnungsgeber muss hinsichtlich der Ausgestaltung der Länge des Ladebereichs sowohl bei der Kennzeichnung des Ladebereichs durch Beschilderung, als auch bei der Kennzeichnung des Ladebereichs durch Markierung nachbessern.
Hinsichtlich der Beschilderung fehlt es an einer Einführung des Zeichens 230 in den Verkehrszeichenkatalog (VzKat), um die Anordnung des Anfangs und Endes eines Ladebereichs mit waagerechten weißen Pfeilen auf dem Zeichen 230 auch rechtssicher umzusetzen.
In Bezug auf die Kennzeichnung der Länge eines Ladebereichs durch Markierung fehlt es ebenfalls an eindeutigen Vorgaben, wie der Verkehrsteilnehmer erkennen kann, dass er sich in einem Ladebereich befindet.
Schlussendlich muss die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) überarbeitet werden. Es muss ein Tatbestand und ein Regelsatz in die BKatV eingeführt werden, der es Behörden ermöglicht, ein Verwarngeld oder ein Bußgeld bei Missachtung der Regelungen eines durch Zeichen 230 gekennzeichneten Bereichs festzusetzen.
Hat dir dieser Artikel gefallen?