Zeichen 314: Parken mit Zusatzzeichen erklärt
Bei der Parkplatzsuche trifft man regelmäßig auf das Zeichen “Parken” mit verschiedenen Zusatzzeichen. Diese Zusatzzeichen verändern die Bedeutung des Verkehrszeichens 314.
Mit Zusatzzeichen unter Zeichen 314 werden Parkplätze angekündigt oder gekennzeichnet. Parken wird durch Zusatzzeichen zeitlich, auf bestimmte Fahrzeugarten, mit Parkscheibe oder auf Bewohner mit Parkausweis beschränkt.
Du wolltest schon immer mal wissen, welche Zusatzzeichen unter einem “P-Schild” angebracht werden und was diese bedeuten?
Kein Problem!
In diesem Beitrag werden folgende Kombinationen behandelt:
- Parken mit Zusatzzeichen Parkschein
- Parken mit Parkscheibe
- Parken nur für Pkw
- Parken nur für Schwerbehinderte
- und mehr …
Auf geht’s!
Bedeutung von Zeichen 314
Parken ohne Zusatzzeichen
Zeichen 314 erlaubt das Parken (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Demnach kennzeichnet Zeichen 314 Parkplätze.
Mit Zeichen 314 gekennzeichnete Parkplätze sind nicht für eine bestimmte Verkehrsart reserviert.
Das bedeutet, dass beispielsweise
- Personenkraftwagen,
- Motorräder,
- Mopeds,
- Mofas,
- elektrisch betriebene Fahrzeuge,
- Busse,
- Lastkraftwagen,
- Fahrräder,
- E-Bikes oder
- Wohnmobile
auf Parkplätzen, die mit einem allein stehenden Verkehrszeichen “Parken” beschildert sind, parken dürfen.
Sind gleichzeitig Parkflächenmarkierungen angebracht, ist die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung einzuhalten (Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO).
In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werden Parkflächenmarkierungen folgendermaßen erläutert:
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.
Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO
Allein stehende “P-Schilder” sind jedoch wirklich nur der Ausnahmefall.
Alleine sind die Zeichen 314 zum Beispiel direkt vor der Einfahrt zu Parkplätzen aufgestellt (VwV-StVO zu Zeichen 314).
In seltenen Fällen kennzeichnet das Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) das erlaubte Parken auf Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand (VwV-StVO zu Zeichen 314).
Das ist aber immer nur dann der Fall, wenn ansonsten nicht erkennbar ist, dass dort geparkt werden darf (VwV-StVO zu Zeichen 314).
Normalerweise wird Zeichen 314 (Parken) jedoch zusammen mit einem Zusatzzeichen aufgestellt.
Parkhaus ohne Zusatzzeichen
Wenn die Zufahrt zu einem Parkhaus nicht eindeutig erkennbar ist, kann dir Zeichen 314 anzeigen, wo du in das Parkhaus gelangst (VwV-StVO zu Zeichen 314).
Durch ein weißes Dach über dem “P” wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein Parkhaus handelt (VwV-StVO zu Zeichen 314).
Manche Parkhäuser zeigen dir an, ob das Parkhaus frei oder besetzt ist. Andere Parkhäuser geben einen Hinweis, wie viel Parkplätze noch zur Verfügung stehen (VwV-StVO zu Zeichen 314).
In verkehrsberuhigten Bereichen werden normalerweise keine Zeichen 314 aufgestellt. Ausnahmsweise kann dir jedoch auch Zeichen 314 in einem verkehrsberuhigten Bereich begegnen. Welche Ausnahmen das sind, erfährst du im Beitrag Verkehrsberuhigter Bereich: Voraussetzungen.
Zeichen 314 mit weißem Pfeil
Zeichen 314 kann auch mit einem weißen Pfeil versehen werden.
Ein weißer Pfeil auf dem “P-Schild” wird verwendet, um das Parken auf eine bestimmte Strecke einzugrenzen.
Dabei wird der Anfang der Parkplätze mit einem zur Fahrbahn weisenden Pfeil verdeutlicht (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Der Beginn des erlaubten Parkens kann sowohl auf der rechten, als auch auf der linken Straßenseite gekennzeichnet werden.
Das Ende der Parkflächen wird dir mit einem von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil angezeigt (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Es wird umgangssprachlich auch als “Parken Ende Schild” bezeichnet.
Manchmal wird eine ganze Batterie von Parkflächen mit Zeichen 314 beschildert. Zeichen 314, also der Hinweis “Hier darfst du parken”, wird dann wiederholt.
Man spricht von einem Zeichen 314 “Mitte”.
Eine Wiederholung des Zeichens 314 wird mit zwei Pfeilen versehen. Ein weißer Pfeil zeigt zur Fahrbahn hin, der andere zeigt von der Fahrbahn weg (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Wenn auf einer langen Strecke auf Parkflächen hingewiesen wird, sieht das so aus:
Zugegeben: Die Beschilderung von Parkflächen mit den Versionen Anfang und Ende ohne Zusatzzeichen kommt in der Praxis sehr selten vor.
“P-Schilder” mit Zusatzzeichen werden dir aber oft mit Anfang und Ende begegnen.
Parken mit Zusatzzeichen schwarzer Pfeil
Wenn Zeichen 314 mit einem Zusatzzeichen mit einem schwarzen Pfeil (Zusatzzeichen 1000-10, 1000-20) ergänzt wird, hat das jedoch nichts mit dem Anfang oder Ende von Parkflächen zu tun.
Ein Zeichen 314 ohne weißen Pfeil auf dem blauen Verkehrsschild, aber mit einem Zusatzzeichen, auf dem ein schwarzer Pfeil abgebildet ist, deutet auf eine Zufahrt zu einem großen Parkplatz oder einem großen Parkhaus hin (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Ein Zusatzzeichen mit Pfeil nach links (Zusatzzeichen 1000-10) unter einen “Parken Schild”, zeigt dir also beispielsweise an, dass sich links von dir ein großer Parkplatz befindet.
Ob du dort jedoch viele freie Parkplätze vorfinden wirst, steht auf einem anderen Blatt.
Parken mit Zusatzzeichen mit Parkschein
Mancherorts wird Zeichen 314 zusammen mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “mit Parkschein” (Zusatzzeichen 1053-31) oder mit dem Zusatzzeichen “gebührenpflichtig” (Zusatzzeichen 1053-32) aufgestellt.
Die Zusatzzeichen “mit Parkschein” oder “gebührenpflichtig” geben dir einen Hinweis, dass in dem beschilderten Bereich Parkscheinautomaten oder Parkuhren zu benutzen sind.
Deshalb trifft man bei diesen Parkplätzen auf Zeichen 314 mit Anfang, Mitte und Ende. Unter diesen Zeichen 314 mit weißen Pfeilen befindet sich dann das Zusatzzeichen “mit Parkschein” oder “gebührenpflichtig”.
Die Kombination aus Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen “mit Parkschein” oder “gebührenpflichtig” grenzt den Bereich räumlich ein. In diesem Bereich müssen Parkscheinautomaten oder Parkuhren benutzt werden.
Die eigentliche Regelung zur beschränkten Parkzeit ergibt sich jedoch alleine durch die Parkscheinautomaten und Parkuhren.
An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.
§ 13 Absatz 1 StVO
Am besten wir dröseln das einmal auf:
Es darf an Parkuhren gehalten werden, wenn diese auch läuft.
An Parkscheinautomaten darf für die Dauer der zulässigen Parkzeit nur gehalten werden, wenn einen Parkschein von außen gut lesbar auslegt.
“Moment, habe ich da gerade halten gelesen”, frägst du dich wahrscheinlich gerade.
Soll ich dir was sagen: Das war Absicht. Tatsächlich spricht die StVO zunächst vom Halten an Parkuhren und Parkscheinautomaten.
Zum Halten sagt die StVO:
Wer […] länger als drei Minuten hält, der parkt.
§ 12 Absatz 2 StVO
Bei Parkscheinautomaten könnte man sich in Folge dessen die Frage stellen, ob man an diesen nur drei Minuten halten darf – mit Parkschein wohlgemerkt.
Genauso gut könnte aber gemeint sein, dass man an Parkscheinautomaten nur halten darf, wenn man auch gewillt ist einen Parkschein zu lösen.
Das würde aber wiederum bedeuten, dass man an Parkscheinautomaten nur Parken darf. Halten wäre dann an Parkscheinautomaten überhaupt nicht erlaubt.
Lass uns hier aber mal von einem redaktionellen Fehler ausgehen.
Fakt ist, dass man an Parkuhren und Parkscheinautomaten nach dem Einwurf einiger Metallstücke in den meisten Fällen länger als drei Minuten hält, also parkt.
Parkuhren und Parkscheinautomaten können auf bestimmte Stunden oder Tage begrenzt sein.
Die Benutzung von Parkuhren und Parkscheinautomaten ist natürlich nur dann möglich, wenn diese auch funktionieren.
Ist die Parkuhr oder der Parkscheinautomat deiner Wahl kaputt, wirst du dich fragen: Was ist nun zu tun?
Auch hierzu kennt die StVO eine Antwort. Bei defekten Parkuhren oder Parkscheinautomaten gilt:
Es darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Dazu ist eine Parkscheibe auszulegen (§ 13 Absatz 1 StVO).
Parken mit Zusatzzeichen Uhrzeit
Zeichen 314 kann auch zusammen mit einem Zusatzzeichen, welches das Parken auf eine Uhrzeit beschränkt, aufgestellt werden.
So kann das Parken zum Beispiel auf den Zeitraum von 16 bis 18 Uhr begrenzt sein (Zusatzzeichen 1040-30).
Genauso können Parkplätze aber auch auf zwei Zeiträume beschränkt sein.
Auf diesen Parkplätzen ist das Parken von 8 bis 11 Uhr und von 16 bis 18 Uhr erlaubt (Zusatzzeichen 1040-31).
Parken mit Zusatzzeichen Wochentage
Neben einer Beschränkung auf die Uhrzeit, kann das Parken auf bestimmte Wochentage beschränkt sein.
Deshalb kann dir ein Zeichen 314 beispielsweise auch mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “werktags” (Zusatzzeichen 1042-30) oder “Mo-Fr 16-18 h” (Zusatzzeichen 1042-33) begegnen.
Feiertage sind keine Werktage. Welche Daten zu den Feiertagen gehören, kannst du im Kapitel Eingeschränktes Haltverbot: Werktags nachlesen.
An einem Feiertag ist also das Parken auf Parkplätzen, welche mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “werktags” beschildert sind, nicht erlaubt.
Samstage zählen zu den Werktagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II, NZV 1991, 402; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01, NZV 2001, 355 = WKRS 2001, 17370; BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04, openJur 2012, 59101).
Bei der Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “werktags außer samstags” (Zusatzzeichen 1042-38), darf samstags auch nicht geparkt werden.
Ebenso darf hier an einem Feiertag, welcher auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fällt, nicht geparkt werden.
Zeichen 314 mit Zusatzzeichen „Mo-Fr“ beschränkt das Parken auf den Zeitraum von Montag bis Freitag. Ob ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag zwischen Montag und Freitag fällt, spielt dabei keine Rolle. An gesetzlichen Feiertagen zwischen Montag und Freitag ist bei der Kombination Zeichen 314 mit Zusatzzeichen „Mo-Fr“ Parken ebenfalls erlaubt.
Zeichen 314 mit Zusatzzeichen „werktags“ beschränkt das Parken von Montag bis Samstag; davon ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. Auf Parkflächen, die mit Zeichen 314 und Zusatzzeichen „werktags“ beschildert sind, ist das Parken an einem Feiertag zwischen Montag und Samstag nicht erlaubt.
Ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Mo-Fr Sa” oder “Mo-Sa” ist nicht im Verkehrszeichen-Katalog enthalten. Ob solche Zusatzzeichen zulässig sind und Regelwirkung entfalten, ist fraglich. Daher nunmehr meine Interpretation des Zeichens 314 mit Zusatzzeichen „Mo-Sa“:
Zeichen 314 mit Zusatzzeichen „Mo-Sa“ sollte das Parken von Montag bis Samstag beschränken. Das sollte auch gelten, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag zwischen Montag und Samstag fällt. An einem gesetzlichen Feiertag wäre das Parken auf Parkplätzen mit Zeichen 314 mit Zusatzzeichen „Mo-Sa“ also ebenfalls erlaubt.
Parken mit Zusatzzeichen Parkscheibe
Das “Parken mit Parkscheibe” darf nur mit vier Verkehrszeichen kombiniert werden (VwV-StVO zu § 13 Absatz 2):
- Haltverbotszone (Zeichen 290.1)
- Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1)
- Parken (Zeichen 314)
- Parken auf Gehwegen (Zeichen 315)
Auf Parkflächen mit einer Kombination von Zeichen 314 mit Zusatzzeichen “Bild 318” darfst du nur mit Parkscheibe parken.
Bei Parkplätzen mit der Kombination “Parken” und dem Zusatzzeichen “Bild 318” musst du deine Parkscheibe von außen gut lesbar auslegen. Dabei darfst du den Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde einstellen, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt (§ 13 Absatz 2 StVO).
Auf dem Zusatzzeichen mit einer Parkscheibe (Zeichen 318) wird dir die Höchstparkdauer in Stunden angezeigt (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Auf Seitenstreifen mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen mit dem “Bild 318” sowie der Aufschrift “5 Std.” ist das Parken mit Parkscheibe in dem gekennzeichneten Bereich beispielsweise für maximal fünf Stunden erlaubt.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen gekennzeichnet werden (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Der waagerechte weiße Pfeil zeigt für den Anfang des erlaubten Parkens auf der rechten Straßenseite nach links.
Im obigen Beispiel wird der Anfang des erlaubten Parkens auf der rechten Straßenseite durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen 314 gekennzeichnet.
Die Beschränkung des Parkens mit Parkscheibe auf maximal fünf Stunden gilt auf dem Seitenstreifen im Bereich zwischen dem Verkehrszeichen “Parken Anfang” und dem Verkehrszeichen “Parken Ende”.
Das Ende des erlaubten Parkens kann durch einen von der Fahrbahn wegweisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen gekennzeichnet sein (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Der waagerechte weiße Pfeil zeigt für das Ende des erlaubten Parkens auf der rechten Straßenseite nach rechts.
Das mit Parkscheibe erlaubte Parken für maximal fünf Stunden auf der rechten Straßenseite endet hier durch einen von der Fahrbahn wegweisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen 314.
Auch unter dem Verkehrszeichen “Parken Ende” befindet sich ein Zusatzzeichen mit dem “Bild 318” sowie der Aufschrift “5 Std.”
Parken mit Zusatzzeichen Parkscheibe Uhrzeit
Ein Zusatzzeichen, welches sowohl eine Parkscheibenpflicht vorgibt, als auch das Parken mit Parkscheibe täglich auf einen bestimmten Zeitraum befristet, findet sich weder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch im Verkehrszeichenkatalog (VzKat).
Die Verwendung eines Zusatzzeichens unter dem Zeichen 314, welches das Parken mit Parkscheibe täglich auf einen bestimmten Zeitraum befristet, bedarf folglich einem Ländererlass.
Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass ein Zusatzzeichen, welches das Parken mit Parkscheibe täglich auf einen bestimmten Zeitraum befristet, durch Ländererlass eingeführt wurde.
Du darfst an der betreffenden Stelle dann nur so lange parken, wie es das Zusatzzeichen vorschreibt (§ 13 Absatz 2 StVO).
Ist auf dem Zusatzzeichen “Parkscheibe” zusätzlich zur Höchstparkdauer in Stunden eine Uhrzeit angegeben, so muss nur in diesem Zeitraum die angegebene Höchstparkdauer in Stunden beachtet werden.
Bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen Parken und dem Zusatzzeichen “Parkscheibe” sowie den Zusätzen “2 Std.” und “8-18 h” ist zwischen 8 Uhr bis 18 Uhr zum Parken auf den gekennzeichneten Parkflächen eine Parkscheibe auszulegen.
Des Weiteren darf im Zeitraum zwischen 8 Uhr bis 18 Uhr mit ausgelegter Parkscheibe maximal 2 Stunden geparkt werden.
Außerhalb des genannten Zeitraums darf uneingeschränkt geparkt werden.
Das bedeutet, dass von 18 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages keine Parkscheibe ausgelegt werden muss. Gleichzeitig darf von 18 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages auf den gekennzeichneten Parkflächen uneingeschränkt geparkt werden.
Ab 8 Uhr gilt dann jedoch wieder die Pflicht zur Auslegung einer Parkscheibe.
Parken mit Zusatzzeichen Parkscheibe werktags Uhrzeit
Ein Zusatzzeichen, welches sowohl eine Parkscheibenpflicht vorgibt, als auch das Parken mit Parkscheibe zeitlich auf bestimmte Tage und gleichzeitig auf einen bestimmten Zeitraum während dieser Tage befristet, findet sich weder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch im Verkehrszeichenkatalog (VzKat).
Die Verwendung eines Zusatzzeichens unter dem Zeichen 314, welches das Parken mit Parkscheibe zeitlich in der oben beschriebenen Weise befristet, bedarf folglich einem Ländererlass.
Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass ein Zusatzzeichen, welches das Parken mit Parkscheibe auf bestimmte Tage und gleichzeitig auf einen bestimmten Zeitraum während dieser Tage befristet, durch Ländererlass eingeführt wurde.
Mit der Beschilderungskombination auf dem unteren Bild ist zum Parken auf den gekennzeichneten Parkplätzen eine Parkscheibe von 8 bis 19 Uhr an Werktagen auszulegen.
Innerhalb dieses Zeitraums darf dann zwei Stunden mit Parkscheibe geparkt werden.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass auf den gekennzeichneten Parkplätzen im Zeitraum von 19 bis 8 Uhr ohne Parkscheibe unbegrenzt geparkt werden darf.
Parken mit Zusatzzeichen Parkscheibe unter einer Stunde
In der Praxis sind manchmal auch Zeiträume unter einer Stunde auf dem Zusatzzeichen “Parkscheibe” vermerkt. Ob das zulässig ist, ist umstritten.
Der Zeiger einer Parkscheibe lässt sich nur auf den Strich einer vollen oder halben Stunde einstellen (§ 13 Absatz 2 StVO).
Zeiträume unter einer halben Stunden sollten demnach kaum überwachbar sein.
Parken mit Zusatzzeichen Bewohner mit Parkausweis
Beschilderung eines Bewohnerparkplatzes
Bewohnerparkplätze werden dir heutzutage häufig mit Zeichen 286 oder 290.1 und dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis … frei” (Zusatzzeichen 1020-32) begegnen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Alte Beschilderung ist aber immer noch gültig. Durch Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. …” (Zusatzzeichen 1044-30) wird ebenfalls der Parkraum für Bewohner beschränkt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Das bedeutet, dass nur Bewohner mit einem besonderen Parkausweis ihr Fahrzeug auf diesen Parkplätzen abstellen dürfen.
Manchmal gibt es auch Gebiete, in denen Bewohnerparkvorrechte in verschiedene Bereiche aufgeteilt werden.
Du erkennst das daran, dass die Zusatzzeichen unter den Hauptzeichen 286, 290.1 oder “Parken” unterschiedliche Buchstaben oder Nummern enthalten (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Dein Parkausweis für den Bereich D nutzt dir zum Beispiel im Bereich C nicht.
Du fragst dich jetzt vielleicht, unter welchen Voraussetzungen Bewohnerparkplätze überhaupt eingerichtet werden. Dieser Frage habe ich bereits unter dem vorgenannten Link einen Artikel gewidmet.
Bewohnerparkausweis Voraussetzungen
Wie bekommt man jetzt einen Bewohnerparkausweis?
So ein Bewohnerparkausweis fällt nicht vom Himmel. Es wird auch keiner an deiner Haustür klopfen und dich fragen, ob du gerne einen hättest. Du musst selber tätig werden und einen Antrag bei der für dich zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Spaß beiseite. Wann bist du antragsberechtigt?
Zunächst einmal musst du in dem betreffenden Bereich gemeldet sein und tatsächlich dort wohnen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Wenn du lediglich in dem betreffenden Bereich arbeitest, ohne dort zu wohnen, bist du kein Bewohner und daher auch nicht anspruchsberechtigt (BVerwG, Urteil vom 28.09.1994 – 11 C 24.93).
Du kannst also als Berufstätiger ohne Wohnsitz vor Ort keinen Parkausweis für Bewohner beantragen.
Ob eine Nebenwohnung ausreicht, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde zusammen mit der Stadt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Du kannst nur einen Parkausweis erhalten. Dieser Parkausweis ist normalerweise auf ein Kennzeichen ausgestellt. Auf deinem Parkausweis steht das Kennzeichen deines auf dich zugelassenen Fahrzeugs (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Alternativ kann auch das Kennzeichen eines von dir nachweislich dauerhaft genutzten Fahrzeugs auf dem Parkausweis eingetragen werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Ausnahmsweise können auf dem Parkausweis mehrere Kennzeichen oder der Eintrag “wechselnde Fahrzeuge” hinterlegt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e). Das muss aber wirklich gut begründet sein.
Benutzt du Carsharing?
Auch hier kannst du einen Bewohnerparkausweis beantragen. Auf deinem Parkausweis steht dann der Name deiner Carsharing-Organisation (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Auf dem Carsharing-Auto muss von außen deutlich die Carsharing-Firma erkennbar sein. Das kann mit einer Aufschrift oder einem Aufkleber am Fahrzeug erfolgen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Wenn du einen Parkausweis für Carsharing besitzt, darfst du nur auf Bewohnerparkplätzen mit Carsharing-Autos deiner angegebenen Carsharing-Organisation parken (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Vergiss aber nicht deinen Parkausweis nach dem Parken aus dem Carsharing-Auto mitzunehmen.
Wenn in einer Stadt mehrere Bewohnerparkvorrechte vergeben wurden, so enthält dein Parkausweis noch die Nummer oder den Buchstaben deines Bereichs.
Dein Bewohnerparkausweis kann befristet sein (VG Münster, Urteil vom 11.01.1985 – 3 K 1453/84).
Das heißt, dass es sein kann, dass du nach einer gewissen Zeit einen neuen Bewohnerparkausweis beantragen musst.
Parken mit Zusatzzeichen eine Verkehrsart
Parken mit Zusatzzeichen Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge
Auf der unteren Darstellung ist ein Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Kraftwagens und sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen unter einem Zeichen 314 angebracht (§ 39 Absatz 7 StVO).
Auf mit dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen “Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge” (Zusatzzeichen 1010-50) gekennzeichneten Flächen ist das Parken nur mit Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge erlaubt.
Parken mit Zusatzzeichen Lkw
Unten siehst du die Kombination aus Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Lkw (Zusatzzeichen 1010-51).
Das Sinnbild auf Zusatzzeichen 1010-51 steht für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (§ 39 Absatz 7 StVO).
Wird das Verkehrszeichen “Parken” mit dem Zusatzzeichen 1010-51 kombiniert, so ist auf den gekennzeichneten Parkplätzen das Parken nur für folgende Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erlaubt:
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t
- Kraftfahrzeuge einschließlich ihrer Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t
- Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t
- Zugmaschinen einschließlich ihrer Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind von dieser Regelung ausgenommen (§ 39 Absatz 7 StVO).
Das bedeutet, dass Personenkraftwagen und Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 3,5 t auf Parkplätzen mit einer Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1010-51 nicht parken dürfen.
Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t dürfen auch nicht auf Parkplätzen mit einer Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1010-51 parken.
Auf Parkplätzen mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1010-51 ist das Parken mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 3,5 t nicht erlaubt.
Mit anderen Worten: Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 3,5 t ist das Parken auf Parkplätzen mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1010-51 verboten.
Dürfen Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t auf Parkplätzen mit der Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1010-51 parken? Wie verhält es sich bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 3,5 t?
Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t dürfen auf mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1010-51 gekennzeichneten Parkplätzen parken. Das liegt daran, dass Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen oder Kraftomnibusse eingestuft werden (Bundestagsdrucksache 19/22803 vom 24.09.2020 Seite 2).
Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 3,5 t ist das Parken auf Parkplätzen mit dem Verkehrszeichen “Parken” und dem Zusatzzeichen 1010-51 allerdings verboten (Bundestagsdrucksache 19/22803 vom 24.09.2020 Seite 2).
Parken mit Zusatzzeichen Fahrrad
Zur Reservierung von Parkflächen für Fahrräder ist ein Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades unter einem Zeichen 314 zu montieren (Zusatzzeichen 1010-52).
Autos, Motorräder und andere Fahrzeuge dürfen auf solchen Stellplätzen nicht geparkt werden (VwV-StVO zu Zeichen 314).
Parken mit Zusatzzeichen Bus
Auch für Busse können spezielle Parkflächen reserviert werden.
Hierzu wird ein Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Busses eingesetzt (Zusatzzeichen 1010-57). Dieses Zusatzzeichen wird unter den Zeichen 314 angebracht.
Für Busse reservierte Parkflächen werden Hin und Wieder mit Anfang und Ende beschildert.
Der Anfang der für Busse reservierten Parkflächen wird mit einer Kombination aus dem Zeichen 314 mit einem nach links weisenden weißen Pfeil und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Busses gekennzeichnet (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Das Ende wird durch eine Kombination aus dem Zeichen 314 mit einem nach rechts weisenden weißen Pfeil und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Busses angezeigt (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Unten ist der Bereich des Seitenstreifens mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Busses gekennzeichnet.
Nur Busse dürfen auf dem oben gekennzeichneten Seitenstreifen parken.
Parken mit Zusatzzeichen Pkw
Auf dem unteren Bild ist ein Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Pkw unter einem Zeichen 314 angebracht (Zusatzzeichen 1010-58).
Wird Zeichen 314 zusammen mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Pkw aufgestellt, so ist auf den gekennzeichneten Parkplätzen das Parken nur für Personenkraftwagen erlaubt.
Aus der Community kam die Frage auf, ob das Parken mit Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 3,5 t auf Parkplätzen mit einer Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “Personenkraftwagen” erlaubt ist.
Das ist in der Tat ein sehr kontroverses Thema. Dabei muss man sich die Frage stellen: Sind Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 3,5 t Personenkraftwagen, oder nicht?
Weder in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist definiert, was ein Personenkraftwagen eigentlich ist.
Jedoch ordnet die “Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge” Wohnmobile als
Fahrzeug[e] der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung [ein].
Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG vom 05.09.2007 – L 263/1
Wohnmobile werden als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung mit SA kodiert (Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG vom 05.09.2007 – L 263/1).
Personenkraftwagen werden hingegen mit M1 kodiert (Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG vom 05.09.2007 – L 263/1).
Damit stellen Wohnmobile meiner Ansicht nach keine Personenkraftwagen dar.
Das OLG Schleswig sowie das KG sehen Wohnmobile ebenso wenig als Personenkraftwagen an (KG, Beschluss vom 21.11.1991 – 2 Ss 127/91 – 3 Ws (B) 154/91; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.1990 – 1 Ss OWi 413/90).
Auch nach Ansicht der Bundesregierung sind Wohnmobile keine Personenkraftwagen. Wohnmobile dürften demnach nicht auf Parkplätzen mit einer Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “Personenkraftwagen” abgestellt werden (Bundestagsdrucksache 19/22803 vom 24.09.2020 Seite 2).
Ein höchstrichterliches Urteil gibt es leider noch nicht.
Ich würde dir aber trotzdem raten, auf Parkplätzen mit einer Kombination aus Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “Personenkraftwagen” nicht mit deinem Wohnmobil zu parken – unabhängig davon, ob dein Wohnmobil eine zulässige Gesamtmasse über oder unter 3,5 t aufweist.
Parken mit Zusatzzeichen Pkw mit Anhänger
Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) steht das unten dargestellte Sinnbild für Personenkraftwagen mit Anhängern (§ 39 Absatz 7 StVO).
Das Sinnbild für Personenkraftwagen mit Anhängern kann auch auf Zusatzzeichen aufgebracht werden.
Die Kombination aus dem Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Personenkraftwagens mit Anhänger (Zusatzzeichen 1010-59) beschränkt das Parken in den gekennzeichnten Parkflächen auf Personenkraftwagen mit Anhängern.
Parken mit Zusatzzeichen Krafträder, Kleinkrafträder und Mofas
Das unten dargestellte Sinnbild steht für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (§ 39 Absatz 7 StVO).
Wird das Verkehrszeichen “Parken” mit dem Zusatzzeichen “Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas” (Zusatzzeichen 1010-62) kombiniert, so ist auf den gekennzeichneten Parkplätzen das Parken nur mit Krafträdern, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträdern und Mofas erlaubt.
Parken mit Zusatzzeichen Wohnmobile
Auf dem unteren Bild ist ein Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Wohnmobils unter einem Zeichen 314 angebracht (Zusatzzeichen 1010-67).
Das Sinnbild auf Zusatzzeichen 1010-67 steht für Wohnmobile (§ 39 Absatz 7 StVO).
Auf Parkplätzen mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Wohnmobils dürfen nur Wohnmobile parken.
Parken mit Zusatzzeichen Elektrokleinstfahrzeug
Das Sinnbild auf dem unten dargestellten Zusatzzeichen steht für Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) (§ 39 Absatz 7 StVO).
Mit der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen 1010-68 werden Parkflächen für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) reserviert.
Parken mit Zusatzzeichen Lastenfahrrad
Seit Einführung der neuen StVO 2020, gibt es auch die Kombination aus Zeichen 314 mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild “Lastenfahrrad”.
Hier darf nur mit Lastenfahrrädern geparkt werden.
Zeichen 314 mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild “Lastenfahrrad” kann für die Fahrbahn, oder für Seitenstreifen, gelten.
Welche anderen Verkehrszeichen 2020 neu in die StVO übernommen wurden, kannst du in meinem Beitrag 6 neue Verkehrszeichen für Radfahrer 2020 nachlesen.
Parken mit Zusatzzeichen Carsharing
Ebenfalls neu mit der StVO-Novelle 2020 kam das Sinnbild “Carsharing”.
Dabei kann das Sinnbild für “Carsharing” auf einem Zusatzzeichen aufgebracht werden (§ 39 Absatz 11 StVO).
Das Zusatzzeichen “Carsharing” dient der Bevorrechtigung von “Carsharing”-Fahrzeugen.
“Bevorrechtigung” ist im Prinzip eine Umschreibung für die Förderung von “Carsharing”.
Wird Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen “Carsharing” kombiniert, so ist das Parken auf der gekennzeichneten Flächen nur noch mit “Carsharing”-Fahrzeugen möglich.
Unten siehst du, wie Senkrechtparkplätze für “Carsharing”-Fahrzeuge reserviert werden.
Auf dem rechten Parkplatz ist beispielsweise ein “Carsharing”-Fahrzeug des Unternehmensverbundes Stadtmobil CarSharing abgestellt.
Die Anordnung der Beschilderung für “Carsharing”-Parkplätze erfolgt über die Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Absatz 1h StVO).
Auf mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “Carsharing” beschilderten Parkflächen können auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer und ohne Wartezeit abgestellte nicht berechtigte Fahrzeuge abgeschleppt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23, Randnummern 40, 42, 46).
Das liegt nach Ansicht des VG Düsseldorfs daran, dass mit dem verkehrswidrigen Parken im Bereich eines Carsharing-Parkplatzes eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23, Randnummern 44, 48).
Parken mit Zusatzzeichen Rollstuhlfahrer
Beschilderung eines Schwerbehindertenparkplatzes
Schwerbehindertenparkplätze werden allgemein für Schwerbehinderte (Zusatzzeichen 1044-10) oder personenbezogen (Zusatzzeichen 1044-11) eingerichtet.
Parkplätze mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen, auf dem das Sinnbild eines Rollstuhlfahrers (Zusatzzeichen 1044-10, 1044-11) aufgebracht ist, erlaubt das Parken für Schwerbehinderte mit einem blauen Parkausweis.
Auf Schwerbehindertenparkplätzen wird häufig das Sinnbild eines Rollstuhlfahrers aufgebracht.
Das Sinnbild eines Rollstuhlfahrers wird auch Markierung für “Behinderte” (Kapitel 5.4.3 RMS Teil 2) oder umgangssprachlich “Rollstuhlfahrersymbol” genannt.
Allgemeine Schwerbehindertenparkplätze in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern und orthopädischen Kliniken werden oftmals mit einer zusätzlichen zeitlichen Beschränkung versehen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Werden Parkflächen mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen “Nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. …” (Zusatzzeichen 1044-11) beschränkt, darf auf dem Parkplatz nur die Person parken, die im Besitz dieses speziellen Parkausweises ist.
Blaue und orangene Parkausweise
Blaue Parkausweise werden nur an Personen mit
- außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG),
- beidseitiger Amelie,
- Phokomelie oder
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
auf Antrag ausgestellt (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Der blaue Parkausweis ist in der ganzen Europäischen Union gültig. Das bedeutet, dass du mit deinem blauen Parkausweis in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Parkflächen mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ parken darfst.
Wichtig: Wenn du nicht selbst Auto fahren kannst, kannst du trotzdem einen blauen Parkausweis beantragen. Im Antrag gibst du dann einfach an, dass du eine Begleitperson hast.
Wenn du mit deiner Begleitperson unterwegs bist, kann dann deine Begleitperson auf Schwerbehindertenparkplätzen parken.
Orangene Parkausweise werden unter bestimmten Voraussetzungen an schwerbehinderte Menschen auf Antrag ausgegeben (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 11).
Bist du im Besitz eines orangenen Parkausweises, darfst du jedoch nicht auf Schwerbehindertenparkplätzen parken.
Parken mit Zusatzzeichen Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG
Straßenverkehrsbehörden können elektrisch betriebenen Fahrzeuge bevorrechtigen (§ 45 Absatz 1g StVO).
Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind jedoch ausschließlich Fahrzeuge nach Elektromobilitätsgesetz (EmoG) gemeint.
Kurz gesagt: Das betrifft die Fahrzeuge mit E-Kennzeichen (§ 39 Absatz 10 StVO, § 9a Absatz 2, 4 und 5 FZV).
Elektrisch betriebene Fahrzeuge können zum Beispiel beim Parken bevorrechtigt werden (§ 3 Absatz 4 EmoG).
Dazu wird Zeichen 314 mit einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild für “Elektrisch betriebene Fahrzeuge” kombiniert (Zusatzzeichen 1010-66).
Das Sinnbild sieht wie ein Auto mit einem Stecker aus.
Sinnbilder von elektrisch betriebenen Fahrzeugen, welche auf der Fahrbahn aufgebracht werden, gelten lediglich als zusätzliche Hinweise (§ 39 Absatz 10 StVO).
Die verkehrsrechtliche Regelung geht von der Kombination aus dem Verkehrszeichen 314 mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs aus.
Was ist aber mit Elektrofahrzeugen, welche kein E-Kennzeichen besitzen?
Dürfen Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen auf Parkplätzen mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges abgestellt werden?
Die Antwort wird dich überraschen:
Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen dürfen auf Parkplätzen mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges nicht abgestellt werden.
Tust du es doch, begehst du eine Ordnungswidrigkeit.
Möchte man Parkflächen für alle Elektrofahrzeuge reservieren, müsste Zeichen 314 mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Elektrofahrzeuge” aufgestellt werden.
Das Zusatzzeichen “Elektrofahrzeuge” (Zusatzzeichen 1050-33) ist Teil des Verkehrszeichenkatalogs. Es stellt damit ein offizielles Verkehrszeichen dar.
Für die Anordnung des Zusatzzeichens “Elektrofahrzeuge” gibt es aber keine Rechtsgrundlage in der StVO.
Für eine fehlende Rechtsgrundlage zur Anordnung eines Zusatzzeichens mit der Aufschrift “Elektrofahrzeuge” spricht sich zum Beispiel das AG Lüdinghausen aus (AG Lüdinghausen, Urteil vom 15.06.2015 – 19 OWi-89 Js 1159/15-88/15).
Die Straßenverkehrsbehörden sind demnach nicht dazu ermächtigt Zeichen 314 mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Elektrofahrzeuge” aufzustellen.
Das bedeutet, dass es momentan keine Möglichkeit gibt, Parkplätze für Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen zu reservieren.
Parken an Ladesäulen
Parken mit Zusatzzeichen Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs
Wenn du dein E-Auto laden möchtest, kannst du zum einen nach Parkplätzen suchen, die mit Zeichen 314 und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs” (Zusatzzeichen 1050-32) beschildert sind.
Das Zusatzzeichen “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs” ist seit 2011 Teil des Verkehrszeichenkatalogs (VkBl 2011 Seite 199).
Die derzeitige Rechtslage lässt die Kombination aus dem Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs” allerdings nicht aufgrund der StVO, sondern nur aufgrund des StVG aus Gründen der Unfallvermeidung zu (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c StVG; VkBl 2022 Seite 518).
Hiernach kann mit dem Zusatzzeichen “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs” dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Fahrzeuge mit Elektroantrieb derzeit noch eine geringe Reichweite aufweisen (VkBl 2022 Seite 518).
Fahrzeuge mit Elektroantrieb und geringer Reichweite können im Straßenverkehr liegenbleiben (VkBl 2022 Seite 518).
Liegengebliebene Fahrzeuge können zur Gefahr für den fließenden Verkehr werden (VkBl 2022 Seite 518).
Bereits vor Einführung des EmoG sprachen sich das OLG Köln und das OLG Hamm dafür aus, dass die Regelung von Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs” eindeutig sei (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 – 5 RBs 13/14; OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2013 – 1 RBs 349/13).
Parken mit Zusatzzeichen Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG
Zum Anderen können Parkplätze mit Ladesäulen auch mit dem Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild für “Elektrisch betriebene Fahrzeuge” beschildert werden.
Das Zusatzzeichen mit dem Sinnbild für elektrisch betriebene Fahrzeuge beschreibt aber nicht den Ladevorgang, sondern reserviert allgemein Parkplätze für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG.
Das bedeutet, dass hier Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen nicht geparkt werden dürfen. Du darfst dein Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen hier auch nicht laden.
Wahnsinn, oder?
Naja …
wenigstens darfst du auf diesen Parkflächen auch nach Ende des Ladevorgangs weiter parken, wenn dein Auto ein E-Kennzeichen hat.
Parken mit Zusatzzeichen während des Ladevorgangs
Mit der Kombination aus dem Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “während des Ladevorgangs” wird das Parken auf Ladevorgänge mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt (VkBl 2022 Seite 518).
Durch die Kombination aus Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen “während des Ladevorgangs” werden auch Ladevorgänge solcher Fahrzeuge umfasst, die rechtssystematisch nicht im EmoG geregelt sind (VkBl 2022 Seite 518).
Darunter fallen unter anderem Pedelecs oder Kraftfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (VkBl 2022 Seite 518).
Folglich können auf einem Parkplatz mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen “während des Ladevorgangs” elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach EmoG, Pedelecs, Kraftfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung oder andere elektrisch betriebene Fahrzeuge während des Ladevorgangs geparkt werden.
Parken mit mehreren Verkehrsarten auf einem Zusatzzeichen
Das Parken kann durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Parken” und einem Zusatzzeichen nach Fahrzeugarten beschränkt sein (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) spricht von der Beschränkung nach “Fahrzeugarten”. Meiner Meinung nach bedeutet das, dass das Parken gleichzeitig auf mehrere Fahrzeugarten beschränkt werden kann.
Sinnbilder können auch doppelt nach dem Vorbild von Zusatzzeichen 1010-72 angeordnet werden (Teil 7 Zusatzzeichen 1010 VzKat).
Auf der unteren Darstellung ist das Zusatzzeichen “Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge” (Zusatzzeichen 1010-72) abgebildet.
Durch die Regelung des Verkehrszeichenkatalogs (VzKat) Sinnbilder nach dem Vorbild von Zusatzzeichen 1010-72 auf einem Zusatzzeichen auch doppelt anzubringen, besteht die Möglichkeit zwei Verkehrsarten auf einem Zusatzzeichen darzustellen, welche nicht auf einem Zusatzzeichen gemäß der StVO, der VwV-StVO oder dem VzKat eingeführt wurden.
Parken mit Zusatzzeichen Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge
Wird das Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) zusammen mit dem Zusatzzeichen 1010-72 aufgestellt, so ist das Parken auf den so gekennzeichneten Parkflächen nur für Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge erlaubt.
Parken mit Zusatzzeichen Wohnmobile und Pkw mit Anhänger
Zeichen 314 kann auch gemeinsam mit einem Zusatzzeichen mit den Sinnbildern für “Wohnmobil” und “Personenkraftwagen mit Anhänger” aufgestellt werden (Teil 7 Zusatzzeichen 1010 VzKat).
Auf mit dem Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) und dem Zusatzzeichen mit den Sinnbildern für “Wohnmobil” und “Personenkraftwagen mit Anhänger” gekennzeichneten Flächen ist das Parken nur mit Wohnmobilen und Personenkraftwagen mit Anhängern gestattet.
Lastkraftwagen ist das Parken auf mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen mit den Sinnbildern für “Wohnmobil” und “Personenkraftwagen mit Anhänger” beschilderten Flächen verboten.
Zeichen 314 mit mehreren Zusatzzeichen
Was gilt eigentlich, wenn mehrere Zusatzzeichen unter einem Zeichen 314 montiert sind?
Um diese Frage zu klären, müssen wir ein bisschen ausholen:
Zeichen 314 ist ein sogenanntes Richtzeichen. Von Richtzeichen gehen zunächst einmal keine Verhaltensregeln aus. Steht Zeichen 314 alleine, weißt es auf Parkplätze hin.
Wenn Zeichen 314 zusammen mit einem einschränkenden Zusatzzeichen – also nicht den oben genannten Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen – aufgestellt ist, schränkt die Kombination die Nutzung der Parkfläche ein.
Zeichen 314 wird mit einem einschränkenden Zusatzzeichen zum Verbotszeichen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 57 zu § 12 StVO).
Bei mehreren Zusatzzeichen unter Zeichen 314 wird es aber knifflig.
Warum ist das so?
Das deutsche Verkehrsrecht lässt bei mehreren Zusatzzeichen unter einem Hauptzeichen verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu.
- Interpretation: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das jeweils darüber befindliche Verkehrszeichen.
- Interpretation: Einzelne Zusatzzeichen bilden logische Gruppen.
- Interpretation: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptzeichen.
Erster Schreck verdaut?
Ich habe diese Problematik bereits in meinem Artikel zu eingeschränkten Haltverboten behandelt.
Daher möchte ich dich von weiteren Details hier verschonen.
Durch die Regelungen der StVO und der VwV-StVO gibt es jedoch einige Fälle mit zwei Zusatzzeichen unter Zeichen 314, die trotzdem eine eindeutige Regelung widerspiegeln.
Diese Fälle sind Ausnahmen von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen und Beschränkungen auf Carsharingfahrzeuge von ein oder mehreren Carsharingunternehmen.
Bei der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen kommt nur eine Kombination aus dem Hauptzeichen 314 und weiteren Zusatzzeichen in Betracht (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Zu den Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen zählen (VwV-StVO zu § 13).
- Auslegung einer Parkscheibe
- Bedienung einer Parkuhr
- Bedienung eines Parkscheinautomaten
Parken mit Parkscheibe und Pkw frei
Ein Beispiel: Von der Beschränkung der Parkzeit mit Parkscheibe können bestimmte Personengruppen durch ein weiteres Zusatzzeichen freigestellt werden.
Hier sind Personenkraftwagen von der Regelung ausgenommen.
Parken mit Parkscheibe und Bewohner frei
Bewohner mit Parkausweis können auch von der Auslegung einer Parkscheibe ausgenommen sein (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Sind Parkplätze mit der oben gezeigten Kombination beschildert, so ist das Parken auf den gekennzeichneten Parkplätzen nur mit Parkscheibe für maximal zwei Stunden erlaubt.
Bewohner mit dem angezeigten Parkausweis dürfen auf den gekennzeichneten Parkplätzen unbegrenzt parken, da für sie die Parkscheibenpflicht nicht gilt.
Im Zuge mancher Straßen werden Parkplätze im Seitenraum mit Zeichen 314 und den Zusatzzeichen “Parkscheibe … Std.” und “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” beschränkt. Gleichzeitig werden allerdings auch absolute Haltverbote aufgestellt.
Das Verkehrszeichen “Parken” kennzeichnet unter anderem Parkerlaubnisse auf Seitenstreifen, wenn dort das erlaubte Parken durch Zusatzzeichen beschränkt wird (VwV-StVO zu Zeichen 314).
In der obigen Darstellung wird das Parken auf dem Seitenstreifen auf maximal zwei Stunden unter Auslegung einer Parkscheibe beschränkt. Bewohner dürfen auf dem Seitenstreifen unbegrenzt parken.
Der Seitenstreifen ist oben in hellblau dargestellt.
Ohne Zusatzzeichen verbieten absolute Haltverbote das Halten auf der Fahrbahn (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Die Fahrbahn ist oben in dunkelblau dargestellt.
Das absolute Haltverbot gilt oben nicht für den Seitenstreifen – also nicht für den hellblauen Bereich.
Dementsprechend widersprechen sich die Regelungen der Verkehrszeichen “Parken” und “Absolutes Haltverbot” im obigen Beispiel nicht, sondern regeln unterschiedliche Teile der Straße.
Parken mit Parkscheibe und Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG frei
Elektrisch betriebene Fahrzeuge können ebenso von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g).
Dies erfolgt mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild “Elektrisch betriebene Fahrzeuge” und dem Zusatz “frei”.
Auf dem obigen Bild werden elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG vom Auslegen einer Parkscheibe befreit.
Parken mit Parkschein und Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG frei
Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG können auch von der Parkscheinpflicht ausgenommen werden.
Denk aber daran: Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind auch hier nur Fahrzeuge mit E-Kennzeichen gemeint.
Fährst du ein Elektrofahrzeug ohne E-Kennzeichen musst du eine Parkscheibe auslegen, die Parkuhr bedienen oder einen Parkschein ziehen.
Parken mit Carsharing und Carsharingunternehmen
Das Parken kann auch nur für ein Carsharingunternehmen freigegeben sein (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Die Beschränkung auf nur ein Carsharingunternehmen erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Eine Beschränkung des Parkens auf bestimmte Carsharingunternehmen ist ebenfalls zulässig (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Das Parken wird auf bestimmte Carsharingunternehmen durch ein weiteres Zusatzzeichen mit den entsprechenden Firmenbezeichnungen in schwarzer Schrift auf weißem Grund beschränkt (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Sowohl die Beschränkung auf nur ein Carsharingunternehmen, als auch die Beschränkung auf bestimmte Carsharingunternehmen erfolgt nach den Vorgaben des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG).
Parken mit Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG und während des Ladevorgangs
Bei der Beschilderungskombination aus dem Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge” und dem Zusatzzeichen “während des Ladevorgangs” ist das Parken auf den Ladevorgang mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach EmoG beschränkt (VkBl 2022 Seite 518).
Zusammenfassung
Wird Zeichen 314 mit einem Zusatzzeichen mit einem schwarzen waagerechten Pfeil zusammen aufgestellt, weist dies auf Parkflächen hin.
Weiße Pfeile auf Zeichen 314 zeigen hingegen den Anfang, die Fortsetzung oder das Ende von Parkflächen an.
Zusatzzeichen mit einer Uhrzeit, Wochentagen oder einer Parkscheibe unter Zeichen 314 erlauben dir nur für eine bestimmte Zeit auf den gekennzeichneten Verkehrsflächen zu parken.
Neben der Verpflichtung eine Parkscheibe zu verwenden, können Parkflächen auch auf Personen mit speziellen Parkausweisen beschränkt werden. Parkflächen können für Schwerbehinderte oder Bewohner mit entsprechenden Parkausweisen reserviert werden.
Parkplätze können durch Zusatzzeichen ebenfalls auf bestimmte Fahrzeugarten, wie Personenkraftwagen, Busse, Fahrräder, Lastenfahrräder oder Carsharing-Fahrzeuge beschränkt werden.
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