Vollsperrung einer Straße nach Regelplan [RSA 21]
Vollsperrungen werden eingerichtet, wenn die Fahrbahn komplett gesperrt wird oder absehbar ist, dass die erforderliche Restfahrbahnbreite bei halbseitigen Sperrungen oder Fahrbahneinengungen nicht gewährleistet ist. Worauf muss bei Sperrung einer Straße nach Regelplan besonders geachtet werden?
Sperrungen einer innerörtlichen Straße werden nach Regelplan B I/15 abgesichert. Bei der Sperrung einer innerörtlichen Straße, die aufgrund der besonderen örtlichen Umstände nicht mit Regelplan B I/15 abgebildet werden kann, sowie bei der Sperrung von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ist ein Verkehrszeichenplan vorzulegen.
In den meisten Fällen ist der Regelplan B I/15 nicht anwendbar, da die besonderen örtlichen Umstände nicht abgebildet werden können. Dieser Artikel geht detailliert auf die Bestandteile des Regelplans B I/15 ein und stellt dir modifizierte Regelpläne zur Verfügung, die bestimmte örtliche Umstände abdecken – darunter:
- Zeichen “Arbeitsstelle” im Zusammenspiel mit Vollsperrungen
- Einsatz von Zeichen “Sackgasse” bei Vollsperrungen
- Vollsperrung mit Gehwegvollsperrung und Sackgasse
- Vollsperrung mit Umleitung und Teilsperrung
- Vollsperrung in einer Sackgasse
- und viele mehr …
Los geht’s!
Bestandteile einer Vollsperrung
Zeichen “Arbeitsstelle”
Das Zeichen “Arbeitsstelle” ist grundsätzlich anzuordnen, wenn sich eine Arbeitsstelle unmittelbar auf den Verkehr auswirkt (Teil A Kapitel 2.4 zu Zeichen 123 RSA 21).
Nur wenn der gesamte Verkehr vor Beginn der Arbeitsstelle umgeleitet wird, kann auf das Zeichen “Arbeitsstelle” verzichtet werden (Teil A Kapitel 2.4 zu Zeichen 123 RSA 21).
Regelplan B I/15 der RSA 21 enthält kein Zeichen “Arbeitsstelle”.
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 StVO).
Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss (§ 45 Absatz 9 StVO).
Meiner Ansicht nach müssen Verkehrsteilnehmer bei der Aufstellung des Verkehrszeichen “Sackgasse” mit einer Sackgasse rechnen.
Eine Sackgasse kann durch das Ende einer Fahrbahn bestehen oder durch eine Vollsperrung entstehen.
Wird eine Fahrbahn vollständig oder in einer Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 2 RSA).
Durch die fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken ist meiner Meinung nach für aufmerksame Verkehrsteilnehmer die Gefahr der vollständigen Sperrung der Fahrbahn für den gesamten Fahrzeugverkehr rechtzeitig erkennbar.
Aus diesen Gründen enthalten die unten abgebildeten modifizierten Regelpläne mit Vollsperrungen ohne Umleitungsbeschilderung keine Zeichen “Arbeitsstelle”.
Auf den unten abgebildeten modifizierten Regelplänen mit Umleitungsbeschilderung wir der gesamte Fahrzeugverkehr vor Beginn der Arbeitsstelle umgeleitet.
Auf eine Anordnung von Zeichen “Arbeitsstelle” auf den unten abgebildeten modifizierten Regelplänen mit Umleitungsbeschilderung wurde folglich verzichtet.
Zeichen “Sackgasse”
Auf Sackgassen, die durch die Einrichtung von Arbeitsstellen entstehen, sollte durch Zeichen 357 hingewiesen werden (Teil B Kapitel 2.3.6 Absatz 1 RSA 21).
Die tatsächliche Durchlässigkeit für Fußgänger und Radfahrer ist zu berücksichtigen (Teil B Kapitel 2.3.6 Absatz 2 RSA 21).
Im oberen Teil des Verkehrszeichens “Sackgasse” kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein (Anlage 3 laufende Nummer 27 StVO).
Vollsperrung einer Fahrbahn
Wird eine Fahrbahn vollständig für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 2 RSA).
Der Abstand der Warnleuchten mit rotem Dauerlicht untereinander darf dabei nicht mehr als 1,00 m betragen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA).
Dieser Teil ist derzeit in Bearbeitung … Erläuterungen zur Vollsperrung breiterer Fahrbahnen in Bearbeitung …
Teilsperrung einer Fahrbahn
Bei einer Sperrung von Teilflächen einer Fahrbahn unter Aufrechterhaltung aller Fahrtrichtungsverkehre sind gelbe Warnleuchten anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 3 RSA).
Teilsperrung einer Fahrbahn mit Sackgasse
Zu einer Sperrung von Teilflächen einer Fahrbahn unter Aufrechterhaltung aller Fahrtrichtungsverkehre kommt es beispielsweise, wenn das Verkehrszeichen “Sackgasse” arbeitsstellenbedingt zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit auf der Fahrbahn aufgestellt wird.
Das Verkehrszeichen “Sackgasse” wird dann durch eine Teilsperrung gesichert.
Die Teilsperrung ist mit mindestens drei Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) auszustatten (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 4 RSA).
Bei Querabsperrungen auf Fahrbahnen im Rahmen einer Teilsperrung muss neben der Absperrschranke oder neben dem Absperrschrankengitter eine Leitbake eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.5.2 Absatz 3 RSA).
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA).
Wird das Verkehrszeichen “Sackgasse” auf der Fahrbahn durch eine Teilsperrung abgesichert, sind demnach zwei Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht auf der Absperrschranke oder dem Absperrschrankengitter ausreichend.
Der Abstand der Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht untereinander darf dabei nicht mehr als 1,00 m betragen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA).
Damit Verkehrsteilnehmer die Teilsperrung besser erkennen können, sollten meiner Ansicht nach auf der Absperrschranke oder dem Absperrschrankengitter drei Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht angebracht werden.
Dieser Teil ist derzeit in Bearbeitung … Erläuterungen zur Rückseite von Teilsperrungen in Bearbeitung …
Teilsperrung einer Fahrbahn mit Freigabe durch Zusatzzeichen
Bei der Sperrung einer Fahrbahn für bestimmte Verkehrsarten oder Verkehrszwecke, welches bestimmte Verkehrsarten ausnimmt, sind mindestens drei Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) pro Fahrstreifen auf den Absperrschranken oder den Leitbaken anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 4 RSA).
Bestimmte Verkehrsarten oder Verkehrszwecke werden durch Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” ausgenommen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 4 RSA).
Teilsperrung einer Fahrbahn mit Anlieger frei
Anlieger können durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” vom Verkehrsverbot ausgenommen werden.
Die Teilsperrung ist mit mindestens drei Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) auszustatten (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 4 RSA).
Bei Querabsperrungen auf Fahrbahnen im Rahmen einer Teilsperrung muss neben der Absperrschranke oder neben dem Absperrschrankengitter eine Leitbake eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.5.2 Absatz 3 RSA).
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA).
Bei Teilsperrungen einer Fahrbahn mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” ist es folglich ausreichend, auf der Absperrschranke oder dem Absperrschrankengitter zwei Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht anzubringen.
Der Abstand der Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht untereinander darf dabei nicht mehr als 1,00 m betragen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA).
Meine Empfehlung: Auf der Absperrschranke oder dem Absperrschrankengitter sollten zur besseren Wahrnehmbarkeit der Teilsperrung drei Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht angebracht werden.
Dieser Teil ist derzeit in Bearbeitung … Erläuterungen zur Rückseite von Teilsperrungen in Bearbeitung …
Teilsperrung einer Fahrbahn mit Baustellenfahrzeuge frei
Baustellenfahrzeuge können durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Baustellfahrzeuge frei” vom Verkehrsverbot ausgenommen werden.
Dabei ist die Teilsperrung mit mindestens drei Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) auszustatten (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 4 RSA).
Bei Querabsperrungen auf Fahrbahnen im Rahmen einer Teilsperrung muss neben der Absperrschranke oder neben dem Absperrschrankengitter eine Leitbake eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.5.2 Absatz 3 RSA).
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA).
Aus diesem Grund ist es bei Teilsperrungen einer Fahrbahn mit der Beschilderungskombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und dem Zusatzzeichen “Baustellfahrzeuge frei” ausreichend, auf der Absperrschranke oder dem Absperrschrankengitter zwei Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht anzubringen.
Wichtig dabei ist, dass der Abstand zwischen den Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht nicht mehr als 1,00 m beträgt (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA).
Zur besseren Erkennbarkeit ist es meiner Meinung nach allerdings sinnvoll, auf der Absperrschranke oder dem Absperrschrankengitter drei Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht anzubringen.
Dieser Teil ist derzeit in Bearbeitung … Erläuterungen zur Rückseite von Teilsperrungen in Bearbeitung …
Vollsperrung eines Sonderwegs
Bei der Sperrung eines Sonderwegs sind gelbe Warnleuchten anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 3 RSA).
Die untere Tabelle gibt dir einen Überblick, welche Verkehrszeichen Sonderwege anzeigen:
Zeichen 237: Radweg | |
Zeichen 238: Reitweg | |
Zeichen 239: Gehweg | |
Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg | |
Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg | |
Zeichen 242.1: Fußgängerzone | |
Zeichen 244.1: Fahrradstraße | |
Zeichen 244.3: Fahrradzone | |
Zeichen 245: Bussonderfahrstreifen |
Vollsperrung innerörtlicher Sonderwege
Querabsperrungen auf Fußverkehrsflächen von innerörtlichen Straßen sind durch Absperrschrankengitter gegenüber Arbeitsbereichen, Bereichen des Kraftfahrzeugverkehrs und unmittelbar angrenzenden Bereichen des Schienenverkehrs zu sichern (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA).
Auf innerörtlichen Querabsperrungen auf Sonderwegen für Fußgänger sind Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht anzubringen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 3 RSA; Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA).
Der Abstand der Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht beträgt auf Querabsperrungen 1,00 m (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA).
Querabsperrungen auf Radverkehrsflächen von innerörtlichen Straßen sind durch Absperrschrankengitter gegenüber Arbeitsbereichen zu sichern (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA).
Auf innerörtlichen Querabsperrungen auf Radverkehrsflächen – mit Ausnahme von Radfahrstreifen – sind Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht anzubringen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 3 RSA; Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA).
Vollsperrung außerörtlicher Sonderwege
Die RSA machen keine Vorgaben zur Ausgestaltung der gelben Warnleuchten auf außerörtlichen Querabsperrungen auf Sonderwegen für Fußgänger oder Radfahrer.
Lediglich zu Längsabsperrungen im Gehbereich und baulichen angelegten Radwegbereich gibt die RSA allgemein für alle Straßen vor, dass Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht zu verwenden sind (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA).
Auf Querabsperrungen von außerörtlichen Sonderwegen – mit Ausnahme von Radfahrstreifen – sollten meiner Meinung nach ebenfalls Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht angebracht werden.
Der Abstand der Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sollte meiner Ansicht nach auf außerörtlichen Querabsperrungen von Sonderwegen ebenfalls 1,00 m betragen.
Vollsperrung eines Radfahrstreifens
Radfahrstreifen sind wie Fahrbahnen zu sperren (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA).
Bei der Sperrung eines Radfahrstreifens handelt es sich, um eine Sperrung einer Teilfläche der Fahrbahn (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA).
Bei der Sperrung einer Teilfläche der Fahrbahn sind gelbe Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 3 RSA).
Bei Querabsperrungen auf Fahrbahnen im Rahmen einer Teilsperrung muss neben der Absperrschranke oder neben dem Absperrschrankengitter eine Leitbake eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.5.2 Absatz 3 RSA).
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA).
Werden Radfahrstreifen gesperrt, sind folglich zwei Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht auf der Absperrschranke oder dem Absperrschrankengitter ausreichend.
Der Abstand der Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht untereinander darf dabei nicht mehr als 1,00 m betragen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA).
Damit Radfahrer den gesperrten Radfahrstreifen besser erkennen können, sollten meiner Meinung nach auf der Absperrschranke oder dem Absperrschrankengitter drei Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht angebracht werden.
Dieser Teil ist derzeit in Bearbeitung … Erläuterungen zur Rückseite von Teilsperrungen in Bearbeitung …
Sperrung einer Fahrtrichtung
Wird eine Fahrbahn in einer Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 2 RSA).
Der Verkehr kann durch Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) in einer Fahrtrichtung für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt werden (Anlage 2 laufende Nummer 41 StVO).
Neben der Querabsperrung ist eine einseitige Leitbake ohne sichtbares Leitbakenblatt mit ebenfalls nicht sichtbarer einseitiger Warnleuchte mit gelbem Dauerlicht aufzustellen.
Aus der Gegenrichtung ist die einseitige Leitbake mit der einseitigen Warnleuchte mit gelbem Dauerlicht sichtbar.
Das Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” und die Absperrschranke ist aus der Gegenrichtung nicht sichtbar.
Die einseitige Leitbake mit einseitiger Warnleuchte mit gelbem Dauerlicht leitet den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn am Hindernis – hier in Form einer nicht sichtbaren Querabsperrung – vorbei.
Sperrung einer Fahrtrichtung mit Freigabe durch Zusatzzeichen
Werden der Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) von der Sperrung einer Fahrbahn in einer Fahrtrichtung ausgenommen, sind ebenfalls mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 2 RSA).
Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) werden durch das Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” (Zeichen 267) in Kombination mit dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei” (Zeichen 1022-10) in Gegenrichtung in einer Straße zugelassen, die für den übrigen Fahrzeugverkehr gesperrt ist (Anlage 2 laufende Nummer 41.1 StVO).
Neben der Querabsperrung ist eine beidseitige Leitbake mit beidseitiger gelber Warnleuchte aufzustellen.
Die beidseitige Leitbake mit beidseitiger Warnleuchte mit gelbem Dauerlicht leitet den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge auf der Fahrbahn an der Querabsperrung vorbei.
Unten siehst du die Sicht der Verkehrsteilnehmer aus der Gegenrichtung.
Das Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt”, das Zusatzzeichen “Radverkehr frei” und die Absperrschranke ist aus der Gegenrichtung nicht sichtbar.
Die beidseitige Leitbake mit beidseitiger Warnleuchte mit gelbem Dauerlicht leitet den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn am Hindernis – hier in Form einer nicht sichtbaren Querabsperrung – vorbei.
Modifizierte Regelpläne
Rundstrahler
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Vollsperrung mit Gehwegvollsperrung und Sackgasse
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Gleichzeitig muss bei Arbeitsstellen aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht. Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.
Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.
Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.
Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen, noch um Verkehrseinrichtungen handelt.
Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:
Da weder eine Bordsteinabsenkung, noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.
Vollsperrung in der Mitte der Straße und Sackgasse
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Vollsperrung in der Mitte der Straße ohne Gehwege und Sackgasse
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße
- Keine Gehwege
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Vollsperrung in der Mitte der Straße mit Gehwegvollsperrung und Sackgasse
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Gleichzeitig muss bei Arbeitsstellen aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht. Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.
Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.
Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.
Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen, noch um Verkehrseinrichtungen handelt.
Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:
Da weder eine Bordsteinabsenkung, noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.
Vollsperrung ohne Umleitung ganze Straße
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung der ganzen Straße ohne Umleitung
- Sackgasse entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Vollsperrung mit Umleitung ganze Straße
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung der ganzen Straße mit Umleitung
- Sackgasse entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Vollsperrung mit Umleitung und Teilsperrung
Wenn die Kennzeichnung durch das Verkehrszeichen “Sackgasse” nicht ausreicht, kann die Sperrung von Fahrbahnteilen geprüft werden (Teil B Kapitel 2.3.6 Absatz 1 RSA 21).
Die Sperrung von Fahrbahnteilen wird auch Teilsperrung genannt.
Dies erfolgt mit Absperrschranken mit Leitbaken als Teilsperrung auf Fahrbahnen (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Alternativ kann die Teilsperrung auf der Fahrbahn mit Absperrschrankengittern mit Leitbaken eingerichtet werden (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Häufig verbleibt zwischen dem Beginn der Umleitungsstrecke für bestimmte oder alle Fahrzeuge und dem Beginn der Arbeitsstelle ein Straßenabschnitt, der noch genutzt werden kann (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 8 RSA 21).
Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” mit Zusatzzeichen ist dann bereits am Beginn des Straßenabschnittes (Beginn der Umleitung) anzuordnen (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 8 RSA 21).
Bei der Sperrung einer Fahrbahn für bestimmte Verkehrsarten oder Verkehrszwecke sind mindestens drei Warnleuchten (gelbes Dauerlicht) pro Fahrstreifen auf den Absperrschranken oder den Leitbaken anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 4 RSA 21).
Vollsperrung mit Umleitung, Teilsperrung und Anlieger frei
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße mit Umleitung
- Teilsperrung mit Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und Zusatzzeichen “Anlieger frei”
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Vollsperrung mit Umleitung, Teilsperrung und Baustellenfahrzeuge frei
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße mit Umleitung
- Teilsperrung mit Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und Zusatzzeichen “Baustellenfahrzeuge frei”
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Vollsperrung mit Umleitung, Teilsperrung, Anlieger frei und Gehweg
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße mit Umleitung
- Teilsperrung mit Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und Zusatzzeichen “Anlieger frei”
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Vollsperrung mit Umleitung, Teilsperrung, Baustellenfahrzeuge frei und Gehweg
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße mit Umleitung
- Teilsperrung mit Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und Zusatzzeichen “Baustellenfahrzeuge frei”
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Vollsperrung ohne Umleitung ganze Straße ohne Gehwege
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Vollsperrung in der Mitte der Straße mit Umleitung
- Keine Gehwege
- Zeichen “Sackgasse” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Vollsperrung in Sackgasse
Die Einrichtung einer Vollsperrung in einer Sackgasse ist meiner Ansicht nach nur im Einvernehmen mit dem Bevölkerungsschutz und der örtlich zuständige Feuerwehr möglich.
Einvernehmen bezeichnet das Einverständnis einer anderen beteiligten Stelle, dass eine bestimmte Anordnung erfolgen kann.
Das bedeutet, dass vor Einrichtung einer Vollsperrung in einer Sackgasse das Einverständnis des Bevölkerungsschutzes und der örtlich zuständigen Feuerwehr vorliegen muss.
Dadurch wird beispielsweise im Brandfall die Rettung von sich hinter der geplanten Vollsperrung befindlichen Anliegern gewährleistet.
Wenn eine Arbeitsstelle in einer bestehenden Sackgasse eingerichtet wird, ist auf eine Aufstellung des Verkehrszeichens “Sackgasse” zu verzichten, wenn bereits im Bestand kein Verkehrszeichen “Sackgasse” aufgestellt ist.
Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Das Verkehrszeichen “Sackgasse” ist nur aufzustellen, wenn die Straße nicht ohne Weiteres als Sackgasse erkennbar ist (VwV-StVO zu Zeichen 357).
Falls die Sackgasse im Bestand ohne Weiteres als Sackgasse erkennbar ist, wird kein Verkehrszeichen “Sackgasse” aufgestellt sein.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Sackgasse
- Zeichen “Sackgasse” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Falls die Sackgasse im Bestand allerdings nicht ohne Weiteres als Sackgasse erkennbar ist, ist bereits ein Verkehrszeichen “Sackgasse” angebracht.
Dann ist zu entscheiden, ob das bestehende Verkehrszeichen “Sackgasse” für die Dauer der Maßnahme abgedeckt werden muss, und stattdessen ein Verkehrszeichen “Sackgasse” mit einem integrierten Sinnbild für “Fußgänger” in verkleinerter Ausführung aufgestellt werden muss.
Ein Sinnbild für “Fußgänger” in verkleinerter Ausführung im oberen Teil des Verkehrszeichens “Sackgasse” weist auf die Durchlässigkeit der Sackgasse für Fußgänger hin (VwV-StVO zu Zeichen 357).
Vollsperrung in Sackgasse mit Gehweg
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Sackgasse
- Zeichen “Sackgasse” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Fazit
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