Befahren und Betreten von Waldwegen in Baden-Württemberg: Ist das erlaubt?
Wälder sind nicht nur wertvolle Naturräume, sondern auch beliebte Erholungsgebiete für Spaziergänger, Radfahrer und Reiter. Gleichzeitig dienen Waldwege aber auch forstwirtschaftlichen Zwecken oder dem Naturschutz. In Baden-Württemberg gibt es klare gesetzliche Regelungen, die festlegen, wer Waldwege nutzen darf – ob zu Fuß, mit dem Fahrrad oder sogar mit motorisierten Fahrzeugen. Doch was ist tatsächlich erlaubt?
Ohne besondere Befugnis ist das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald verboten.
Welche besonderen Vorschriften gelten für Reiter, Radfahrer und motorisierte Fahrzeuge? Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Vorgaben und hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie können Kraftfahrzeugfahrer Waldwege erkennen?
- Wie werden Waldwege für Reiter gesperrt?
- Kann die Benutzung von Waldwegen auch ausschließlich für Radfahrer verboten werden?
- Wie genau sind Schilder, die Waldwege sperren, ausgestaltet?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Betreten des Waldes
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) findet öffentlicher Verkehr auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden (VwV-StVO zu § 1).
Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen alle Verkehrsflächen, die – unabhängig von den Eigentumsverhältnisse oder einer verwaltungsrechtlichen Widmung – entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen sind und auch so benutzt werden.
Laut den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO –) gelten auch auf Waldwegen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, die Regeln des Straßenverkehrsrechts (VwV IM – StVO – zu § 28 Abschnitt 1.6.2).
Gleichzeitig schreibt aber das Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) vor, dass ohne besondere Befugnis das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald unzulässig ist (§ 37 Absatz 4 Nummer 1 LWaldG).
Das bedeutet, dass Waldwege in Baden-Württemberg grundsätzlich von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden dürfen.
Für Kraftfahrzeugführer stellt sich also die Frage, wie man Waldwege erkennt.
Darüber hinaus können Waldwege auch für Radfahrer oder Reiter gesperrt werden.
Beschilderung zum Sperren des Waldes
Schilder für Waldwege und Waldflächen sind wie folgt ausgestaltet (Anlage zur WaldSpVO):
- Äußere Abmessungen 600 mm x 400 mm (Querformat)
- Umlaufender Rand von 50 mm Breite
- Hintergrundfarbe weiß
- Farbe des Randes grün
- Farbe der Schrift und der Symbole schwarz
Im Folgenden werden diese Schilder als “weiße Waldwegschilder mit grünem Rand” bezeichnet.
Sperrung für Kraftfahrzeuge
Schilder mit denen Waldwege gesperrt werden können, können nach der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum
über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO) auch verwendet werden um gesetzliche Betretungsverbote nach § 37 LWaldG erkennbar zu machen (§ 1 WaldSpVO; § 2 WaldSpVO).
Waldwege, die für Kraftfahrzeuge gesperrt sind, werden mit weißen Waldwegschildern mit grünem Rand und der Aufschrift
Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge und Gespanne
Frei für Forstbetrieb
§ 37 Absatz 1 und 5 LWaldG
oder mit der Aufschrift
Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge, Gespanne und Reiter
Frei für Forstbetrieb
§ 37 Absatz 1 und 5 LWaldG
gekennzeichnet (Nummer 3 Anlage zur WaldSpVO).
Sperrung für Reiter
Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (§ 38 Absatz 1 LWaldG).
Die Einschränkung des Betretens des Waldes wird auch als Sperrung des Waldes bezeichnet (§ 38 Absatz 1 LWaldG).
Zur Sperrung von Waldwegen für bestimmte Personengruppen werden die Schilder der Anlage zur Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Anlage zur WaldSpVO) verwendet (§ 1 Absatz 1 WaldSpVO).
Waldwege, die für Reiter gesperrt sind, werden mit weißen Waldwegschildern mit grünem Rand und der Aufschrift
Wald und Waldwege gesperrt
§ 38 Absatz 1 LWaldG
oder mit der Aufschrift
Waldweg gesperrt für Reiter und Radfahrer
§ 38 Absatz 1 LWaldG
oder mit der Aufschrift
Waldweg gesperrt für Reiter
§ 38 Absatz 1 LWaldG
beschildert (Nummer 1 Anlage zur WaldSpVO).
Sperrung für Radfahrer
Für Radfahrer gesperrte Waldwege werden mit weißen Waldwegschildern mit grünem Rand und der Aufschrift
Wald und Waldwege gesperrt
§ 38 Absatz 1 LWaldG
oder mit der Aufschrift
Waldweg gesperrt für Reiter und Radfahrer
§ 38 Absatz 1 LWaldG
oder mit der Aufschrift
Waldweg gesperrt für Radfahrer
§ 38 Absatz 1 LWaldG
gekennzeichnet (Nummer 1 Anlage zur WaldSpVO).
Zuständigkeit
Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 StVO).
Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt.
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43
Der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) enthält alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie zulässige Varianten von diesen (Teil 1 Kapitel 1 Absatz 1 VzKat).
Darüber hinaus enthält der VzKat auch Verkehrszeichen, die durch Verkehrsblattverlautbarung eingeführt sind (Teil 1 Kapitel 1 Absatz 1 VzKat).
Der VzKat umfasst alle bundesweit eingeführten und damit amtlich zugelassenen Verkehrszeichen.
Teil 1 Kapitel 1 Absatz 1 VzKat
Straßenverkehrsbehörden dürfen nur Verkehrszeichen anordnen, die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) enthalten sind.
Waldwege, die mit weißen Waldwegschildern mit grünem Rand beschildert werden, sind nicht Teil der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat).
Eine Sperrung eines Waldweges bedarf der Genehmigung der Forstbehörde (§ 38 Absatz 1 LWaldG).
Demnach ordnet die Forstbehörde die Aufstellung der weißen Waldwegschilder mit grünem Rand an.
Fazit
Waldwege gehören in Baden-Württemberg grundsätzlich zum öffentlichen Verkehrsraum und dürfen von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden. Für Kraftfahrzeuge ist das Befahren und Abstellen hingegen ohne besondere Befugnis unzulässig. Sperrungen können durch den Waldbesitzer aus wichtigen Gründen erfolgen, insbesondere zum Schutz der Waldbewirtschaftung, des Wildbestands oder der Waldbesucher.
Die Kennzeichnung gesperrter Waldwege erfolgt mit speziellen weißen Schildern mit grünem Rand, deren Gestaltung in der Waldsperrungsverordnung (WaldSpVO) festgelegt ist. Diese Schilder sind jedoch keine Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder des Verkehrszeichenkatalogs (VzKat). Während Verkehrszeichen von den Straßenverkehrsbehörden angeordnet werden, liegt die Zuständigkeit für die Sperrung von Waldwegen und die Aufstellung dieser speziellen weißen Schildern mit grünem Rand bei den Forstbehörden.
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