Wanderbaustelle absichern: So geht’s! [+2 exklusive Verkehrszeichenpläne]
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden bewegliche Arbeitsstellen auch Wanderbaustellen genannt. Zur Absicherung von Wanderbaustellen stehen Unternehmern und Straßenverkehrsbehörden in den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 2021 Regelpläne zur Verfügung.
Auf Autobahnen sind für Wanderbaustellen die Regelpläne D III/1l, D III/1r, D III/2, D III/3, D III/4, D IV/1l zu verwenden. Auf Landstraßen sind bewegliche Arbeitsstellen mit Regelplan C II/3 abzusichern. Für innerörtliche Straßen sind keine Regelpläne zur Absicherung von Wanderbaustellen vorgesehen.
Dieser Beitrag befasst sich mit der Absicherung von Wanderbaustellen auf Landstraßen und innerörtlichen Straßen – darunter:
- Restfahrbreite bei Wanderbaustellen auf Landstraßen
- Regelpläne für innerörtliche Arbeitsstellen kürzerer Dauer
- Verkehrszeichenpläne für innerörtliche Wanderbaustellen
- Verkehrszeichen “Arbeitsstelle” bei Wanderbaustelle
- und vieles mehr …
Bereit? Dann los!
Wanderbaustellen auf Landstraßen
Arbeiten an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer erfolgen außerorts in der Regel mit geringem Absperraufwand und Beschilderungsaufwand (Teil C Kapitel 3 Absatz 1 RSA 21).
Sind Mäharbeiten, Reinigungsarbeiten und Kanalarbeiten Wanderbaustellen?
Der Begriff Wanderbaustelle wird in den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 2021 (RSA 21) nicht genannt.
Die RSA 21 geht allerdings auf Arbeitsstellen von kürzerer Dauer ein.
Ferner liefert sie uns Regelpläne zur Absicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer.
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind alle Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als 24 Stunden bestehen (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 6 RSA 21).
Mäharbeiten, Reinigungsarbeiten und Kanalarbeiten sind in der Regel nicht länger als 24 Stunden eingerichtet und stellen somit Arbeitsstellen kürzerer Dauer dar.
Des Weiteren geht die RSA 21 auf Tagesbaustellen ein. Tagesbaustellen sind alle Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die während der Tageshelligkeit bestehen (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 7 RSA 21).
Kurzzeitig stationär eingerichtete Arbeitsstellen
Arbeitsstellen, die kurzzeitig stationär eingerichtet sind, sind Tagesbaustellen (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 7 RSA 21).
Unterhaltungsarbeiten, Reparaturen an Fahrzeug-Rückhaltesystemen (FRS), Beschilderungsarbeiten sowie Arbeiten an Versorgungseinrichtungen und Entsorgungseinrichtungen sind Tagesbaustellen (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 7 RSA 21).
Kanalarbeiten fallen meiner Ansicht nach unter Tagesbaustellen, da sie kurzzeitig stationär eingerichtet werden.
Bewegliche Arbeitsstellen
Arbeitsstellen, die sich in der Regel in der Verkehrsrichtung kontinuierlich fortbewegen, werden ebenfalls als Tagesbaustellen bezeichnet (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 7 RSA 21).
Hierunter fallen beispielsweise Reinigungsarbeiten, Markierungsarbeiten und Grasschnitt (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 7 RSA 21).
Arbeitsstellen, die sich in der Regel in der Verkehrsrichtung kontinuierlich fortbewegen, werden bewegliche Arbeitsstellen genannt (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 7 RSA 21).
Damit stellen Mäharbeiten und Reinigungsarbeiten bewegliche Arbeitsstellen bzw. Wanderbaustellen dar.
Welchen Regelplan gibt die RSA 21 für Wanderbaustellen auf Landstraßen vor?
Die RSA 21 verweist hinsichtlich der Absicherung von außerörtlichen Arbeiten an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer auf die Regelpläne C II/1 bis C II AmS 3 (Teil C Kapitel 3 Absatz 1 RSA 21).
Bei Wanderbaustellen auf Landstraßen kommen nach RSA 21 Sicherungsfahrzeuge mit Absperrtafel in Betracht.
Im Folgenden sind die Regelpläne C II/1 bis C II/3 näher beleuchtet.
Regelplan C II/1
Regelplan C II/1 kann bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer mit Beschilderung auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke eingesetzt werden.
Die Längsabsperrung und Querabsperrung zur Fahrbahn erfolgt mit Leitkegeln. Die Restfahrbahnbreite beträgt mindestens 6,00 m.
Regelplan C II/1 ist in der RSA 21 allerdings nicht explizit für bewegliche Arbeitsstellen vorgesehen.
Regelplan C II/2
Regelplan C II/2 kann bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt werden.
Die Arbeitsstelle wird in Regelplan IV/2 durch ein Arbeitsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel abgesichert.
Auch bei Regelplan IV/2 wird die Längsabsperrung und Querabsperrung zur Fahrbahn mit Leitkegeln durchgeführt.
Die Restfahrbahnbreite muss mindestens 6,00 m betragen.
Regelplan C II/2 ist ebenfalls nicht explizit für bewegliche Arbeitsstellen vorgesehen.
Regelplan C II/3
Regelplan C II/3 findet bei beweglichen Arbeitsstellen Anwendung.
Mit Regelplan C II / 3 werden bewegliche Arbeitsstellen in einem Bereich von maximal 1000 m Länge mit einem Sicherungsfahrzeug mit einer fahrbaren Absperrtafel hinter dem Arbeitsfahrzeug abgesichert.
Der Abstand zwischen Arbeitsfahrzeug und Sicherungsfahrzeug darf maximal 50 m betragen.
Wanderbaustellen auf innerörtlichen Straßen
Auch innerörtliche Arbeitsstellen von kürzerer Dauer werden in der Regel mit geringem Absperraufwand und Beschilderungsaufwand abgesichert (Teil B Kapitel 3.1 Absatz 1 RSA 21).
Welche Regelpläne gibt die RSA 21 für Arbeitsstellen kürzerer Dauer innerorts vor?
Die RSA 21 verweist hinsichtlich der Absicherung von innerörtlichen Arbeiten an Arbeitsstellen von kürzerer Dauer auf die Regelpläne B IV/1 bis B IV/3 (Teil B Kapitel 3.1 Absatz 1 RSA 21).
Regelplan B IV/1
Regelplan B IV/1 kann bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer mit Einengung eines Fahrstreifens eingesetzt werden.
Die Längsabsperrung und Querabsperrung zur Fahrbahn erfolgt mit Leitkegeln. Die Restfahrbahnbreite beträgt mindestens 6,00 m.
Regelplan B IV/2
Regelplan B IV/2 kann bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von oder unter 50 km/h eingesetzt werden.
Auch bei Regelplan IV/2 wird die Längsabsperrung und Querabsperrung zur Fahrbahn mit Leitkegeln durchgeführt.
Die Restfahrbahnbreite muss mindestens 3,00 m betragen.
Regelplan B IV/3
Regelplan B IV/3 kommt bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer mit Sperrung des Schienenbahnbereichs infrage.
Was sah die RSA 95 innerorts vor?
Die RSA 95 enthielt zur Absicherung von innerörtlichen Arbeitsstellen von kürzerer Dauer mit Sicherungsfahrzeug den Regelplan IV/2.
Regelplan IV/2 der RSA 95 sah vor der Arbeitsstelle ein Arbeitsfahrzeug als Sicherungsfahrzeug vor.
Alternativ konnte ein Arbeitsfahrzeug mit einer fahrbaren Absperrtafel verwendet werden.
Gegebenenfalls wurde zusätzlich ein Warnposten zur Absicherung der Arbeitsstelle eingesetzt.
Ein Verkehrszeichen “Arbeitsstelle” vor dem Arbeitsfahrzeug war nur bei stationären Arbeitsstellen kürzerer Dauer erforderlich.
Mit welchen Verkehrszeichenplänen sollten Wanderbaustellen innerorts abgesichert werden?
Auch innerorts werden für Mäharbeiten und Reinigungsarbeiten regelmäßig Wanderbaustellen eingesetzt.
Kanalarbeiten werden in aller Regel tagsüber durchgeführt und kurzzeitig stationär eingerichtet.
Mäharbeiten, Reinigungsarbeiten und Kanalarbeiten werden an einem bestimmten Straßenabschnitt in der Regel nicht länger als 24 Stunden durchgeführt.
Arbeitsstellen kürzerer Dauer für Mäharbeiten, Reinigungsarbeiten und Kanalarbeiten sollten innerorts unter halbseitiger Sperrung der Fahrbahn entweder mit einem Arbeitsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel oder einem Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel abgesichert werden.
Da der Regelplan B IV/1 weder ein Sicherungsfahrzeug, noch eine halbseitige Sperrung vorsieht, eignet er sich meiner Ansicht nach nicht zur Absicherung von Mäharbeiten, Reinigungsarbeiten und Kanalarbeiten.
Regelplan B IV/2 fehlt ein Arbeitsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel oder ein Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel.
Demnach sollte meiner Meinung nach Regelplan B IV/2 nicht zur Absicherung von Mäharbeiten, Reinigungsarbeiten und Kanalarbeiten verwendet werden.
Kanalarbeiten werden nicht im Schienenbahnbereich durchgeführt. Meiner Ansicht nach ist der Regelplan B IV/3 zumindest nicht zur Absicherung von Kanalarbeiten geeignet.
Da in der RSA 21 kein geeigneter Regelplan zur Absicherung von innerörtlichen Arbeitsstellen von kürzerer Dauer mit fahrbarer Absperrtafel vorhanden ist, ist ein entsprechender Verkehrszeichenplan erforderlich.
Arbeitsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel
Der unten abgebildete Verkehrszeichenplan enthält ein Arbeitsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel mit halbseitiger Sperrung der Fahrbahn und folgenden Besonderheiten:
- Querabsperrung auf der Fahrbahn vor der Arbeitsstelle durch Arbeitsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel
- Längsabsperrung auf der Fahrbahn mit Leitkegeln
- Querabsperrung auf der Fahrbahn hinter der Arbeitsstelle mit Leitkegeln
- Restfahrbahnbreite von 3,00 m
Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel
Der unten abgebildete Verkehrszeichenplan enthält ein Arbeitsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel mit halbseitiger Sperrung der Fahrbahn und folgenden Besonderheiten:
- Querabsperrung auf der Fahrbahn vor der Arbeitsstelle durch Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel
- Restfahrbahnbreite von 3,00 m
Verkehrszeichen “Arbeitsstelle”
Zeichen 123 ist grundsätzlich anzuordnen, wenn sich eine Arbeitsstelle unmittelbar auf den Verkehr auswirkt (Teil A Kapitel 2.4 zu Zeichen 123 RSA 21).
Fahrbare Absperrtafeln kennzeichnen jedoch Arbeitsstellen kürzerer Dauer. Folglich ist Zeichen 123 nicht anzuordnen, ausgenommen bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer auf Autobahnen während der Dunkelheit (Teil A Kapitel 2.4 zu Zeichen 123 RSA 21).
In diesem Kapitel werden nur Arbeitsstellen von kürzerer Dauer innerhalb geschlossener Ortschaften behandelt, weshalb auf den obigen Verkehrszeichenplänen mit fahrbaren Absperrtafeln kein Zeichen 123 dargestellt ist.
Mindestbreite
Ist Begegnungsverkehr nicht mehr möglich, sollte bei innerörtlichen Arbeitsstellen kürzerer Dauer eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,00 m verbleiben.
Auf den obigen Verkehrszeichenplänen mit Arbeitsfahrzeugen oder Sicherungsfahrzeugen mit fahrbarer Absperrtafel ist jeweils eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,00 m vorgesehen, da sich dies mit den Vorgaben aus Regelplan B IV/2 deckt.
Zusammenfassung
Sowohl auf Landstraßen, als auch auf innerörtlichen Straßen sollte neben Wanderbaustellen eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,00 m verbleiben.
Von den Regelplänen für innerörtliche Arbeitsstellen kürzerer Dauer befasst sich keiner explizit mit beweglichen Arbeitsstellen.
Die RSA 21 enthält für Arbeitsstellen innerhalb geschlossener Ortschaften keine Regelpläne mit Arbeitsfahrzeugen mit fahrbaren Absperrtafeln oder Sicherungsfahrzeugen mit fahrbaren Absperrtafeln.
Kommen fahrbare Absperrtafeln auf Landstraßen oder innerörtlichen Straßen zum Einsatz, ist auf die Aufstellung von Gefahrzeichen “Arbeitsstelle” zu verzichten.
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