Warnposten auf Baustellen nach RSA 21: Voraussetzungen, Befugnisse und Ausstattung
Warnposten können im Zuge der Baustellensicherung im Straßenverkehr, insbesondere bei erhöhtem Gefahrenpotenzial für Verkehrsteilnehmer und Bauarbeiter, in Ergänzung zu den übrigen Verkehrssicherungsmaßnahmen eingesetzt werden. Nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) unterliegen Warnposten strengen Vorgaben in Bezug auf ihr Einsatzfeld, ihre Befugnisse und ihre Ausstattung. Doch wann genau dürfen Warnposten eingesetzt werden?
Warnposten dürfen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Bei Dunkelheit oder witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen dürfen Warnposten nur eingesetzt werden, wenn es sich um Notmaßnahmen handelt oder auf verkehrsschwache Zeiten ausgewichen wird.
In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Anforderungen und Regeln für den Einsatz von Warnposten. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Welche Aufgaben übernehmen Warnposten?
- Welche Ausrüstung müssen Warnposten tragen?
- Was verbirgt sich hinter dem Begriff “verkehrsschwache Zeit”?
- Welche Befugnisse haben Warnposten?
- Wann dürfen Leitkegel mit gelbem Blitzlicht in Kombination mit Warnposten eingesetzt werden?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Voraussetzungen
Warnposten dürfen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden (Teil A Kapitel 6 Absatz 2 RSA 21).
Wann ein Ausnahmefall vorliegt, der den Einsatz eines Warnpostens rechtfertigt, wird allerdings in den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) nicht erläutert.
Dunkelheit
Bei Dunkelheit dürfen Warnposten nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft (Teil A Kapitel 6 Absatz 3 RSA 21):
- Es handelt sich um Notmaßnahmen.
- Es wird auf verkehrsschwache Zeiten ausgewichen.
Notmaßnahmen
Was unter Notmaßnahmen zu verstehen ist, wird in der RSA nicht weiter thematisiert.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) fällt die Beseitigung von Wasserrohrbrüchen und die Beseitigung von Kabelschäden beispielsweise unter Notmaßnahmen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 7).
Verkehrsschwache Zeiten
Ebenso wenig wird erläutert, welche Zeiträume den verkehrsschwachen Zeiten zuzuordnen sind.
Als Verkehrsschwache Zeiten werden häufig auch als die Zeiträume bezeichnet, die außerhalb der Hauptverkehrszeiten liegen.
Die VwV-StVO befasst sich beim Thema der übermäßigen Straßenbenutzung mit der verkehrsarmen Zeit. Als verkehrsarme Zeit bezeichnet die VwV-StVO den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Achtung: Die VwV-StVO spricht von einer verkehrsarmen Zeit, nicht von verkehrsschwachen Zeiten.
Meiner Meinung sollte in Bezug auf den Einsatz von Warnposten nicht nur der Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr als verkehrsschwache Zeit angesehen werden.
Welcher Zeitraum der verkehrsschwachen Zeit zugeordnet werden kann, sollte vielmehr anhand der besonderen örtlichen Umstände entschieden werden.
Wenn sich die verkehrsreiche Zeit auf einem bestimmten Streckenabschnitt auf den Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 08.30 Uhr sowie auf den Zeitraum zwischen 15.30 Uhr und 19.00 Uhr begrenzt, so sollte der Zeitraum außerhalb dieser verkehrsreichen Zeit der verkehrsschwachen Zeit zugeordnet werden.
Als verkehrsschwache Zeiten wäre im oben genannten Beispiel dann der Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 06.00 Uhr, zwischen 08.30 Uhr und 15.30 Uhr und zwischen 19.00 Uhr und 0.00 Uhr anzusehen.
Im Großraum- und Schwerverkehr wird der Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 06.00 Uhr, zwischen 08.30 Uhr und 15.30 Uhr und zwischen 19.00 Uhr und 0.00 Uhr im allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls als verkehrsarme Zeit bzw. verkehrsschwache Zeit bezeichnet.
Schlechte Sicht wegen Witterung
Warnposten dürfen bei witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft (Teil A Kapitel 6 Absatz 3 RSA 21):
- Es handelt sich um Notmaßnahmen.
- Es wird auf verkehrsschwache Zeiten ausgewichen.
Auch hinsichtlich schlechter Sicht wegen Witterung verschweigt die RSA, was unter Notmaßnahmen oder verkehrsarmer Zeit zu verstehen ist.
Auf Autobahnen
Auf Autobahnen sollen Warnposten vermieden werden (Teil A Kapitel 6 Absatz 3 RSA 21).
Auf Kraftfahrstraßen
Auch auf Kraftfahrstraßen soll der Einsatz von Warnposten vermieden werden (Teil A Kapitel 6 Absatz 3 RSA 21).
Befugnisse
Keine Verkehrsregelung
Warnposten dürfen den Verkehr nicht regeln (Teil A Kapitel 6 Absatz 1 RSA 21).
Damit ist gemeint, dass Warnposten Verkehrsteilnehmern keine Weisungen erteilen dürfen (Teil A Kapitel 6 Absatz 1 RSA 21).
Nur die Polizei darf Weisungen an Verkehrsteilnehmer erteilen und damit den Verkehr regeln (Teil A Kapitel 6 Absatz 1 RSA 21).
Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
§ 36 Absatz 1 StVO
Die Polizei kann beispielsweise an Kreuzungen durch das seitliche Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung “Halt vor der Kreuzung” anordnen und somit den Querverkehr freigeben (§ 36 Absatz 2 Nummer 1 StVO).
Mit anderen Worten: Warnposten dürfen den Verkehr an Kreuzungen nicht durch das seitliche Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung vor der Kreuzung anhalten
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung (§ 36 Absatz 4 StVO).
Dementsprechend dürfen Warnposten auch nicht an anderen Straßenstellen in den fließenden Verkehr eingreifen, indem sie durch das seitliche Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung den Verkehr anhalten.
Warnung
Warnposten dürfen Verkehrsteilnehmer nur vor einer Verkehrseinschränkung oder vor einer Gefahrenstelle warnen (Teil A Kapitel 6 Absatz 2 RSA 21).
Wie warnen Warnposten Verkehrsteilnehmer vor einer Verkehrseinschränkung oder Gefahrenstelle?
Ausstattung
Warnkleidung
Warnposten müssen Warnkleidung tragen (Teil A Kapitel 6 Absatz 4 RSA 21).
Die Warnkleidung muss folgenden Anforderungen entsprechen (VwV-StVO zu § 35 Absatz 6; Teil A Kapitel 9 Absatz 1 RSA 21):
- Kleidung mindestens Klasse 2; für Arbeiten bei Dunkelheit Klasse 3, wobei die zusätzlich verfügbare Fläche an Reflexstoffen die menschliche Gestalt (Kontur) betonen soll. Für kurzzeitig in Nachtbaustellen tätiges Personal (Kontrolltätigkeit) ist ein Warnmantel oder ein vergleichbares Kleidungsstück mit zusätzlichen vertikalen Reflexstreifen ausreichend.
- Farbe fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierend Gelb.
- Mindestrückstrahlwert Klasse 2.
Mehr zu den Anfordernungen an Warnkleidung kannst du im Artikel Warnkleidung im Straßenverkehr: Vorschriften auf dieser Website nachlesen.
Warnfahne
Warnposten müssen Warnfahnen so halten, dass sie für den Verkehrsteilnehmer in voller Größe sichtbar sind (Teil A Kapitel 6 Absatz 4 RSA 21).
Mit weiß-rot-weißen Warnfahnen warnen Warnposten vor einer Verkehrseinschränkung oder vor einer Gefahrenstelle (Teil A Kapitel 3.5.5 Absatz 1 RSA 21; Teil A Kapitel 3.5.5 Absatz 1 Bild A-13 RSA 21).
Weiß-rot-weiße Warnfahnen, welche von Warnposten verwendet werden, sind jedoch keine weiß-rot-weißen Fahnen, die von Bahnbediensteten verwendet werden (Teil A Kapitel 3.5.5 Absatz 1 RSA 21).
Zeigt ein Bahnbediensteter eine weiß-rot-weiße Fahne, so ist vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge in sicherer Entfernung zu warten (§ 19 Absatz 5 RSA 21).
Leitkegel mit gelbem Blitzlicht
Die Auffälligkeit des Warnpostens wird bei Dunkelheit oder witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen durch einen Leitkegel mit aufgesetztem gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung erhöht (Teil A Kapitel 6 Absatz 4 RSA 21).
An anderer Stelle sehen die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) den Einsatz von Leitkegel mit aufgesetztem gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung nur bei Dunkelheit sowie schlechter Sicht vor (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 3 RSA 21).
Zum einen spricht die RSA also vom Einsatz von Leitkegel mit aufgesetztem gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung bei witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen. Zum anderen ist lediglich von schlechter Sicht die Rede.
Schlechte Sicht kann beispielsweise auch in Kurven vorliegen.
Meiner Meinung nach wird der Einsatz von Leitkegeln mit aufgesetztem gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung in Kombination mit Warnposten speziell geregelt. Daraus würde folgen, dass Warnposten mit Leitkegel mit aufgesetztem gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung nur bei Dunkelheit oder witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen zum Einsatz kommen können.
Aufgesetztes gelbes Blinklicht in blitzender Ausführung ist nur auf Leitkegeln mit einer Gesamthöhe von 75 cm (Zeichen 610-42) bzw. 100 cm (Zeichen 610-43) zulässig (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 3 RSA 21; Teil A Kapitel 6 Absatz 4 RSA 21).
Darüber hinaus dürfen Leitkegel mit aufgesetztem gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung nur auf Landstraßen und innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 3 RSA 21).
Fazit
Der Einsatz von Warnposten im Straßenverkehr ist streng reglementiert und darf nur in Ausnahmefällen erfolgen. Die RSA 21 legt klare Vorgaben fest, unter welchen Bedingungen Warnposten zur Sicherung von Baustellen eingesetzt werden dürfen. Insbesondere bei Dunkelheit und bei witterungsbedingter schlechter Sicht ist eine genaue Prüfung erforderlich, ob Warnposten zulässig sind.
Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Verkehrsteilnehmer vor Gefahrenstellen zu warnen, ohne aktiv in den Verkehrsfluss einzugreifen. Die Ausrüstung und Sichtbarkeit der Warnposten spielt dabei eine entscheidende Rolle, um ihre Effektivität sicherzustellen.
Der Einsatz von Warnposten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen soll möglichst vermieden werden.
Zusammengefasst ist der Warnposteneinsatz eine ergänzende Sicherheitsmaßnahme, die nur in besonderen Fällen Anwendung findet, um die Sicherheit im Zuge von Baustellen zu erhöhen.
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