Wartelinie aufbringen: Voraussetzungen
Wartelinien sind wichtige Markierungselemente im Straßenverkehr, die empfehlen, wo wartepflichtige Fahrzeuge warten können, ohne den fließenden Verkehr zu behindern. Doch unter welchen Bedingungen darf oder muss eine Wartelinie aufgebracht werden?
Wartelinien werden vor den Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205), bei Linksabbiegespuren, vor Lichtzeichenanlagen, vor Haltlinien sowie vor Bahnübergängen markiert.
In diesem Beitrag erfährst du, welche rechtlichen Voraussetzungen bei der Markierung von Wartelinien gelten und wie die Markierung von Wartelinien zur Verbesserung des Verkehrsflusses beiträgt. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Was ist bei der Aufbringung von Wartelinien vor den Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” zu beachten?
- Müssen Wartelinien aufgebracht werden, wenn die Ränder der übergeordneten Straße mit unterbrochenen Fahrbahnbegrenzungen markiert sind?
- Wie genau werden Wartelinien bei Linksabbiegespuren markiert?
- Muss das Zusatzzeichen “bei Rot hier halten” aufgestellt werden, wenn eine Wartelinie vor einer Einmündung markiert wird, die vor einer Lichtzeichenanlage einmündet?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Begründung
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Markierungen zählen ebenfalls zu den Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Wartelinien (Zeichen 341) stellen Markierungen dar (Anlage 3 laufende Nummer 23 StVO).
Wartelinien dürfen folglich nur angebracht werden, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sind.
Orte
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und die Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) regeln abschließend, wo Wartelinien angeordnet werden dürfen (VwV-StVO zu Zeichen 341).
Wartelinien sind dort aufzubringen, wo für den Wartepflichtigen eine ausreichende Anfahrsicht besteht (Kapitel 4.7.1 RMS Teil 1).
Was unter Anfahrsicht zu verstehen ist, kannst du im Artikel Sichtdreiecke im Straßenverkehr berechnen: Der komplette Guide 2Go auf dieser Website nachlesen.
Wartelinie vor “Vorfahrt gewähren”
Wartelinien dürfen beim Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) angeordnet werden (VwV-StVO zu Zeichen 341).

Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) sollen Wartelinien außerorts generell aufgebracht werden, wo die Vorfahrt durch das Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) geregelt ist (Kapitel 4.7.1 RMS Teil 1).
Innerorts kann sich die Anordnung von Wartelinien vor dem Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) empfehlen, um die Wartepflicht zu verdeutlichen (Kapitel 4.7.1 RMS Teil 1).
Allerdings sind Wartelinien in der Regel entbehrlich, wenn die Ränder der übergeordneten Straße mit unterbrochenen Fahrbahnbegrenzungen markiert sind (Kapitel 4.7.1 RMS Teil 1).
Manchmal befinden sich auf übergeordneten Straßen befestigte Seitenstreifen.
Weisen diese befestigten Seitenstreifen entlang der übergeordneten Straße eine Breite von 1,00 m oder mehr auf, so sind Wartelinien für den einbiegenden und kreuzenden Verkehr vor dem befestigten Seitenstreifen aufzubringen (Kapitel 4.7.1 RMS Teil 1).
Wartelinie bei Linksabbiegespuren
Des Weiteren dürfen Wartelinien aufgebracht werden, wo Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen müssen (VwV-StVO zu Zeichen 341).

Außerhalb geschlossener Ortschaften sollen Wartelinien generell aufgebracht werden, wo Linksabbieger warten müssen (Kapitel 4.7.1 RMS Teil 1).
Laut den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) empfiehlt sich innerhalb geschlossener Ortschaften die Anordnung von Wartelinien, wo Linksabbieger warten müssen, um die Wartepflicht zu verdeutlichen (Kapitel 4.7.1 RMS Teil 1).
Wartelinien sind in Linksabbiegespuren in der Regel in der Verlängerung des rechten Randes der untergeordneten Knotenpunktzufahrt zu markieren (Kapitel 4.7.3 RMS Teil 1).
Wartelinie vor Lichtzeichenanlage
Wartelinien dürfen ebenfalls vor Einmündungen oder Zufahrten aufgebracht werden, die vor Lichtzeichenanlagen einmünden (VwV-StVO zu Zeichen 341).

Wenn eine Wartelinie vor einer Einmündung oder Zufahrt markiert wird, die vor einer Lichtzeichenanlage einmündet, ist die Anordnung des Zusatzzeichens “bei Rot hier halten” (Zusatzzeichen 1012-35) im Regelfall entbehrlich (VwV-StVO zu Zeichen 341).
Wartelinie vor Haltlinie
Auch die Markierung von Wartelinien vor Einmündungen oder Zufahrten, die vor Haltlinien (Zeichen 294) einmünden, ist möglich (VwV-StVO zu Zeichen 341).
Die Anordnung des Zusatzzeichens “bei Rot hier halten” (Zusatzzeichen 1012-35) ist dann regelmäßig nicht erforderlich (VwV-StVO zu Zeichen 341).
Wartelinie vor Bahnübergang
Wartelinien dürfen ebenfalls vor Einmündungen oder Zufahrten aufgebracht werden, die vor Bahnübergängen einmünden (VwV-StVO zu Zeichen 341).
Auf die Anordnung des Zusatzzeichens “bei Rot hier halten” (Zusatzzeichen 1012-35) kann dann im Regelfall verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 341).
Ausgestaltung
Wartelinien sind 0,50 m breite unterbrochene Querstriche im Verhältnis 2:1 (Kapitel 2.4 RMS Teil 1; Kapitel 4.7.2 RMS Teil 1).
Das bedeutet, dass auf einen 0,50 m langen Strich eine Lücke von 0,25 m folgt (Kapitel 2.4 RMS Teil 1; Kapitel 4.7.2 RMS Teil 1).

Folglich spricht man auch von einem Verhältnis zwischen Strich und Lücke von 2:1 (Kapitel 2.4 RMS Teil 1).
Sie erstrecken sich bis zu den Fahrbahnmarkierungen für den Gegenverkehr (Kapitel 4.7.2 RMS Teil 1).
Bei fehlenden Längsmarkierungen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr erstrecken sich Wartelinien bis zur Fahrbahnmitte (Kapitel 4.7.2 RMS Teil 1).
Bei Richtungsfahrbahnen erstrecken sich Wartelinien bis zum linken Fahrbahnrand (Kapitel 4.7.2 RMS Teil 1).
Bonus: No-Gos
Keine Wartelinie an Kreuzungen und Einmündungen mit “Rechts vor Links”
Da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) abschließend regelt, wo Wartelinien angeordnet werden dürfen, dürfen Wartelinien nicht an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung “Rechts vor Links” markiert werden.
An Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung “Rechts vor Links” können stattdessen zur Hervorhebung der geltenden Vorfahrtsregelung Haifischzähne markiert werden.
Wenn du mehr zu Haifischzähnen erfahren möchtest, kannst du gerne in den Artikel Verkehrszeichen Haifischzähne: Regeln und den Artikel Markierung von Haifischzähnen: Wo und wie? auf dieser Website vorbeischauen.
Fazit
Wartelinien verdeutlichen die Wartepflicht an bestimmten Verkehrspunkten. Sie dürfen jedoch nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Ihre Hauptfunktion besteht darin, Fahrzeuge so zu positionieren, dass sie den fließenden Verkehr nicht behindern und gleichzeitig eine gute Anfahrsicht für den Wartepflichtigen gewährleistet bleibt.
Auch die Gestaltung der Wartelinien folgt klaren Vorgaben. Sie bestehen aus 0,50 m breiten unterbrochenen Strichen im Verhältnis 2:1. Auf einen 0,50 m langen Strich folgt eine Lücke von 0,25 m. Wartelinien erstrecken sich, je nach Fahrbahnbedingungen, bis zur Mitte der Fahrbahn oder bis zu den Markierungen für den Gegenverkehr. Diese Standards sorgen für eine einheitliche und klare Verkehrsführung, die zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beiträgt.
Nicht zulässig ist die Markierung von Wartelinien an Kreuzungen oder Einmündungen mit der Regelung “Rechts vor Links”. Hier können stattdessen Haifischzähne genutzt werden. Insgesamt zeigt sich, dass Wartelinien ein effektives Instrument zur Lenkung des Verkehrs sind, wenn sie gezielt und unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben eingesetzt werden.
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