Zeichen 230: Ladebereich Voraussetzungen analysiert [StVO 2024]
Mit dem Verkehrszeichen “Ladebereich” werden gesonderte Parkflächen eingerichtet, die ausschließlich für das Beladen und Entladen von Fahrzeugen vorgesehen sind. Mit der Einführung des Verkehrszeichens “Ladebereich” im Jahre 2024 stellt sich auch die Frage nach den Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Einrichtung solcher Bereiche.
Die Verkehrszeichen “Ladebereich” (Zeichen 230) dürfen von Straßenverkehrsbehörden nur dort aufgestellt werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Dieser Artikel analysiert die geltenden Vorschriften, erklärt die Anforderungen an die Beschilderung und gibt Einblicke, worauf anordnende Behörden achten müssen – darunter:
- Ist für die Anordnung eines Ladebereichs eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen?
- Wo können Ladebereiche eingerichtet werden?
- Wie werden Ladebereiche beschildert?
- Welche Größe müssen die Verkehrszeichen “Ladebereich” aufweisen?
- Wie können Ladebereiche durch Markierung optisch verdeutlicht werden?
- Und vieles mehr …
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Begründung
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Ladebereiche werden durch Aufstellung des Verkehrszeichens “Ladebereich” (Zeichen 230) eingerichtet (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Demnach ist das Verkehrszeichen “Ladebereich” nur dort aufzustellen, wo es aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Straßenverkehrsbehörden müssen daher begründen, warum das Verkehrszeichen “Ladebereich” aufgestellt wird.
Was können besondere Umstände sein, die die Aufstellung des Verkehrszeichens “Ladebereich” zwingend erforderlich macht und damit einen Ladebereich begründet?
Laut “B. Besonderer Teil” der Begründung des Referentenentwurfs können durch die Aufstellung der Verkehrszeichen “Ladebereich” gesonderte Parkflächen für Beladevorgänge und Entladevorgänge eingerichtet werden (Referentenentwurf vom 25.09.2023 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Seite 27).
Durch die Einrichtung gesonderter Parkflächen für Beladevorgänge und Entladevorgänge kann vermehrtem Parksuchverkehr und Behinderung des übrigen Fahrverkehrs durch das Halten und Parken in zweiter Reihe entgegengewirkt werden (Referentenentwurf vom 25.09.2023 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Seite 26, 27).
Die Aufstellung des Verkehrszeichens “Ladebereich” sollte meiner Meinung nach als zwingend erforderlich angesehen werden, wenn es auf einem bestimmten Streckenabschnitt zu vermehrtem Parksuchverkehr durch Verkehrsteilnehmer kommt, die Beladevorgänge oder Entladevorgänge durchführen möchten.
Ein weiteres Argument für die Aufstellung des Verkehrszeichens “Ladebereich” könnte sein, dass es auf einem bestimmten Streckenabschnitt zu Behinderung des übrigen Fahrverkehrs durch das Beladen oder Entladen in zweiter Reihe kommt.
Keine qualifizierte Gefahrenlage
Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, wird auch als qualifizierte Gefahrenlage bezeichnet.
Das Verkehrszeichen “Ladebereich” stellt keine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar.
Durch das Verkehrszeichen “Ladebereich” werden Regeln für den ruhenden Verkehr vorgegeben (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Ruhender Verkehr ist im allgemeinen Sprachgebrauch als Halten und Parken bekannt.
Für die Anordnung eines Ladebereichs ist folglich keine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen.
Ortslage
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) geben nicht vor, wo Ladebereiche eingerichtet werden dürfen oder sollen.
Mit Zeichen 230 beschilderte Ladebereiche können demnach innerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb geschlossener Ortschaften eingerichtet werden.
Jedoch verweist “B. Besonderer Teil” der Begründung des Referentenentwurfs auf den Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen V 151 von 2007 (Referentenentwurf vom 25.09.2023 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Seite 27).
Der vorgenannte Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen befasst sich jedoch mit städtischem Lieferverkehr und Ladeverkehr, innerstädtischem Wirtschaftsverkehr und der Bereitstellung von Flächen für Beladevorgänge und Entladevorgänge (Städtischer Liefer- und Ladeverkehr BASt-Bericht V 151).
Damit verweist die Begründung des Referentenentwurfs auf einen Bericht, der sich mit der Aufstellung des Verkehrszeichens “Ladebereich” innerhalb geschlossener Ortschaften auseinandersetzt.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Aufstellung des Verkehrszeichens “Ladebereich” begründet werden muss.
Ist das Verkehrszeichen “Ladebereich” nicht zwingend erforderlich, darf es auch nicht aufgestellt werden.
Außerörtliche Ladebereichen durch vermehrten Parksuchverkehr, der am Beladen oder Entladen interessiert ist, zu begründen, sollte sich tendenziell schwierig gestalten. Eine Behinderung des übrigen Fahrverkehrs durch das Beladen oder Entladen in zweiter Reihe außerhalb geschlossener Ortschaften nachzuweisen, sollte ebenfalls nicht einfach sein.
Aus den vorgenannten Gründen sollten Ladebereiche vorzugsweise innerhalb geschlossener Ortschaften zum Einsatz kommen.
Zuständigkeit
Straßenverkehrsbehörden entscheiden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 Satz 1 StVO).
Durch Aufstellung des Verkehrszeichens “Ladebereich” (Zeichen 230) werden Ladebereiche eingerichtet (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Folglich entscheiden Straßenverkehrsbehörden, wo die Verkehrszeichen “Ladebereich” aufgestellt werden.
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO).
Als Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Ladebereichen kann daher § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO dienen.
Im Beitrag Rechtsgrundlagen für verkehrsrechtliche Anordnungen durch Straßenverkehrsbehörden auf dieser Website findest du weitere Rechtsgrundlagen zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen.
Beschilderung
Die Länge des Ladebereichs wird durch die Verkehrszeichen “Ladebereich” (Zeichen 230) mit waagerechten weißen Pfeilen oder durch Markierung gekennzeichnet wird (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Anfang
Der Anfang eines Ladebereichs wird durch ein Zeichen 230 mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Derzeit enthält weder die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) noch das Verkehrsblatt ein Zeichen 230 mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil.
Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt.
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43
Der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) enthält alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie zulässige Varianten von diesen (Teil 1 Kapitel 1 Absatz 1 VzKat).
Darüber hinaus enthält der VzKat auch Verkehrszeichen, die durch Verkehrsblattverlautbarung eingeführt sind (Teil 1 Kapitel 1 Absatz 1 VzKat).
Der VzKat umfasst alle bundesweit eingeführten und damit amtlich zugelassenen Verkehrszeichen.
Teil 1 Kapitel 1 Absatz 1 VzKat
Straßenverkehrsbehörden dürfen nur Verkehrszeichen anordnen, die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) enthalten sind.
Eine rechtskonforme Anordnung des Anfangs eines Ladebereichs ist demnach nicht möglich.
Ende
Das Ende eines Ladebereichs wird durch ein Zeichen 230 mit einem von der Fahrbahn wegweisenden waagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Auch ein Zeichen 230 mit einem von der Fahrbahn wegweisenden waagerechten weißen Pfeil sucht man derzeit in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder dem Verkehrszeichenkatalog (VzKat) vergebens.
Eine rechtskonforme Anordnung des Endes eines Ladebereichs ist folglich nicht möglich.
Mitte
Wiederholende Verkehrszeichen, die Verkehrsteilnehmer an die Regelungen längerer Verbotsstrecken erinnern sollen, werden auch als Verkehrszeichen bezeichnet, die in der “Mitte” der Verbotsstrecke aufgestellt werden.
Bei Verbotsstrecken durch die Verkehrszeichen Absolutes Haltverbot (Zeichen 283) und Eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) weist beim wiederholenden Verkehrszeichen eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Wie die Wiederholung der Regelungen eines Ladebereichs gekennzeichnet werden soll, wird in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) jedoch nicht beschrieben.
Wiederholende Verkehrszeichen, wie bei anderen Haltverboten und Parkverboten, sind demnach bei Ladebereichen nicht vorgesehen.
Größe der Verkehrszeichen
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) macht Vorgaben zur Größe der Verkehrszeichen.
Größe eines Verkehrszeichens hängt von der Form des Verkehrszeichens und der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab.
Die Verkehrszeichen “Ladebereich” (Zeichen 230) fallen unter Rechtecke.
Die Größe der Verkehrszeichen für Rechtecke richtet sich nach folgender Tabelle (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43):
Geschwindigkeitsbereich (km/h) | Größe |
---|---|
20 bis weniger als 50 | 1 |
50 bis 100 | 2 |
mehr als 100 | 3 |
Auf einem Streckenabschnitt mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ergibt sich demnach für das Verkehrszeichen “Ladebereich” (Zeichen 230) Größe 2.
Bei Straßenabschnitten innerhalb geschlossener Ortschaften mit der Regelgeschwindigkeit von 50 km/h ist hingegen für das Verkehrszeichen “Ladebereich” (Zeichen 230) Größe 3 erforderlich.
Mittels der unten dargestellten Tabelle lässt sich die Abmessung des Verkehrszeichens “Ladebereich” (Zeichen 230) in Abhängigkeit von seiner Größe ermitteln (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43):
Verkehrszeichen | Größe 1 (70 %) | Größe 2 (100 %) | Größe 3 (125 % bzw. 140 %) |
---|---|---|---|
Rechtecke (Höhe x Breite) | 630 mm x 420 mm | 900 mm x 600 mm | 1260 mm x 840 mm (140 %) |
Mehr zur Bestimmung der Größe eines Verkehrszeichens kannst du im Artikel Welche Größe müssen Verkehrszeichen aufweisen? auf dieser Website nachlesen.
Markierung
Die Länge des Ladebereichs kann laut den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darüber hinaus durch Markierung gekennzeichnet werden (Anlage 2 laufende Nummer 15.1 StVO).
Die StVO erläutert allerdings nicht weiter, welche Markierung zur Kennzeichnung von Ladebereichen verwendet werden soll.
Laut dem Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen sollen zur optischen Verdeutlichung der Ladebereiche auch Markierungen in Form einer weißen Umrandung der Fläche oder Grenzmarkierungen (Zeichens 299) in Form von Zick-Zack-Linie verwendet werden (Städtischer Liefer- und Ladeverkehr BASt-Bericht V 151).
Meiner Meinung sollte mit Markierungen in Form einer weißen Umrandung der Fläche, wie von der Bundesanstalt für Straßenwesen angedacht, die Verwendung von Parkflächenmarkierung mit Zeichen 295 gemeint sein (Anlage 2 laufende Nummern 68, 74 StVO).
Fazit
Die Schaffung von Ladebereichen trägt zur Optimierung von Lieferverkehr und Verkehrsfluss bei, erfordert jedoch eine fundierte rechtliche und praktische Umsetzung.
Aktuelle Lücken, wie die fehlenden Varianten des Verkehrszeichens “Ladebereich” im Verkehrszeichenkatalog (VzKat), müssen vom Verordnungsgeber behoben werden, um eine einheitliche und rechtskonforme Anwendung sicherzustellen.
Ergänzende Markierungen können die Sichtbarkeit und Akzeptanz von Ladebereichen fördern.
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