Bedeutung von Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art
Zeichen 250 wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch “Einfahrt verboten”, “Einfahrt verboten für Fahrzeuge aller Art”, “Durchfahrt verboten” oder “Durchfahrt verboten für Fahrzeuge aller Art” genannt. Tatsächlich steht das runde weiße Verkehrszeichen mit einem roten Rand für ein “Verbot für Fahrzeuge aller Art”. Welche Verkehrsregeln gehen von einem “Verbot für Fahrzeuge aller Art” aus?
Zeichen 250 “Verbot für Fahrzeuge aller Art” verbietet die Einfahrt und das Parken innerhalb dieses Bereichs für Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Motorräder, Mofas, Elektrokleinstfahrzeuge und Fahrräder.
In diesem Beitrag erfährst du
- was in einem mit Zeichen 250 gesperrten Bereich erlaubt ist,
- was der Unterschied zwischen dem Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” und dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” ist,
- warum mit Fahrrädern in einen mit Zeichen 250 beschilderten Bereich nicht eingefahren werden darf,
- wo ein “Verbot für Fahrzeuge aller Art” zu finden ist,
- und vieles mehr …
Und los geht’s!
Was ist in einem Bereich mit Zeichen 250 erlaubt?
Zeichen 250 gilt ausschließlich für “Fahrzeuge aller Art”. Folglich dürfen Fußgänger mit Zeichen 250 gesperrte Streckenabschnitte betreten.
Handfahrzeuge sind in Bereichen mit einem “Verbot für Fahrzeuge aller Art” ebenso erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 28 StVO).
Was Handfahrzeuge genau sind, wird nicht in der Straßenverkehrs-Ordnung erklärt. Des Weiteren finden sich auch in keiner der verwandten Regelwerke Hinweise, was unter Handfahrzeugen zu verstehen ist.
Meine Definition von Handfahrzeugen:
Beispiele für Handfahrzeuge können sein: Bollerwagen, Kinderwagen, Handkarren und ähnliche.
Fußgänger, die Handfahrzeuge mitführen, sind demnach auch keine Fahrzeugführer (VwV-StVO zu § 23 Absatz 1).
Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh dürfen ebenfalls den mit Zeichen 250 gesperrten Bereich betreten (Anlage 2 laufende Nummer 28 StVO).
Das Führen von Krafträdern und Fahrrädern ist zwar in “Verboten für Fahrzeuge aller Art” nicht erlaubt, jedoch dürfen Krafträder und Fahrräder in einem mit einem “Verbot für Fahrzeuge aller Art” beschilderten Bereich geschoben werden (Anlage 2 laufende Nummer 28 StVO).
Durch Zusatzzeichen unter Zeichen 250 können bestimmte Personengruppen oder Verkehrsarten vom “Verbot für Fahrzeuge aller Art” ausgenommen werden.
Welche Zusatzzeichen mit dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” kombiniert werden und wie sich die Rechtsprechung zu Zusatzzeichen unter Zeichen 250 positioniert hat, erfährst du in meinem Beitrag Zeichen 250 mit Zusatzzeichen erklärt.
Was ist der Unterschied zwischen “Verbot der Einfahrt” und “Verbot für Fahrzeuge aller Art”?
Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” – auch bekannt als Zeichen 267 – und dem Zeichen 250 (“Verbot für Fahrzeuge aller Art”) habe ich in der unteren Tabelle dargestellt:
Zeichen 267 | Zeichen 250 | |
---|---|---|
Aussehen | ||
Verbot | Verbot der Einfahrt auf die Fahrbahn für Fahrzeuge | Verbot für Fahrzeuge aller Art |
Ausnahmen | Keine | Handfahrzeuge, Reiter, Führer von Pferden, Treiber von Vieh, Führer von Vieh, Geschobene Krafträder, Geschobene Fahrräder |
Parken | Erlaubt | Verboten |
Fazit: In den Punkten Ausnahmen und Parken unterscheiden sich die Verkehrszeichen 267 und 250 deutlich voneinander.
Wo ist das Parkverbot von Zeichen 250 geregelt?
Die Straßenverkehrs-Ordnung erwähnt ein Parkverbot bei Zeichen 250 nicht.
Warum ist das Parken in einer Straße mit einem “Verbot für Fahrzeuge aller Art” aber dann verboten?
Wäre es denn nicht zulässig sein Auto mit einem Helikopter in einer mit Zeichen 250 gesperrten Straße abzuladen – äh … sein Auto in einen mit Zeichen 250 gesperrten Bereich zu schieben?
Das wäre verrückt, aber von einem straßenverkehrsrechtlichen Standpunkt auch irgendwie widersinnig.
Und: Was gilt, wenn Zeichen 250 mit einem Zusatzzeichen kombiniert ist, welches das “Verbot für Fahrzeuge aller Art” auf die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr beschränkt?
Muss ein parkendes Fahrzeug dann vor 22 Uhr aus dem mit Zeichen 250 gesperrten Bereich entfernt werden?
Tatsächlich haben sich die Gerichte in der Vergangenheit genau darüber gestritten. Ein Überblick über die bereits ergangenen Entscheidungen in dieser Angelegenheit:
Gericht | Quelle | Entscheidung |
---|---|---|
OLG Dresden | Beschluss vom 09.11.1995 - 2 Ss (OWi) 290/95 | Zeichen 250 = Parkverbot |
OLG Düsseldorf | Beschluss vom 06.09.1991 - 5 Ss (OWi) 358/91 - (OWi) 147/91 I | Zeichen 250 = Parkverbot |
BGH | Beschluss vom 21.10.1986 - 4 StR 386/86 | Zeichen 250 = Kein Parkverbot |
OVG Nordrhein-Westfalen | Beschluss vom 02.06.1986 - 7 A 400/85 | Zeichen 250 = Parkverbot |
OLG Karlsruhe | Beschluss vom 08.08.1977 - 3 Ss (B) 210/77 | Zeichen 250 = Parkverbot |
OLG Köln | Beschluss vom 30.03.1977 - Ss 149/77 | Zeichen 250 = Parkverbot |
OLG Karlsruhe | Beschluss vom 06.04.1976 - 2 Ss (B) 93/76 | Zeichen 250 = Kein Parkverbot |
OLG Hamm | Beschluss vom 26.04.1974 - 1 Ss OWi 245/74 | Zeichen 250 = Parkverbot |
Bedeutet das, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist?
Zwischenzeitlich hat sich der Verordnungsgeber mit diesem Thema beschäftigt und eine entsprechende Formulierung zu den Verboten von Zeichen 250 bis 261 in Anlage 2 laufende Nummer 26 StVO hinzugefügt.
Die Verbote zu den Zeichen 250 bis 261 beziehen sich seit August 2009 auf die Verkehrsteilnahme (BGBl 2009 Seite 2631).
Das “Verbot für Fahrzeuge aller Art” richtet sich folglich an den Fahrverkehr und den ruhenden Verkehr (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 248e zu § 41 StVO).
Das wird auch mit Blick auf die Begründung des Bundesrates deutlich. Der Bundesrat gab an, dass durch die Benutzung des Wortes “Verkehr” verdeutlicht werden würde, dass sowohl der fließende, als auch der ruhende Verkehr von den Verkehrsverboten umfasst werden würden (Bundesratsdrucksache 153/09 Verordnung, Seite 111).
Als ruhenden Verkehr wir der haltende und parkende Verkehr bezeichnet.
Es besteht demnach auch kein Zweifel mehr daran, dass das Parken in einem durch Zeichen 250 gekennzeichneten Bereich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies regelt der Bußgeldkatalog.
Ordnungswidrig handelt, wer
“entgegen […] Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO trotz eines Verkehrsverbots […] parkt (§ 12 Absatz 2 StVO)”
Anlage zur BKatV Abschnitt I laufende Nummer 144
Warum ist das Führen von Fahrrädern bei Zeichen 250 nicht erlaubt?
Fahrräder sind Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen v. 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Zeichen 250 gilt für “Fahrzeuge aller Art”. Das bedeutet, dass auch das Führen von Fahrrädern in mit Zeichen 250 beschilderten Verbotsbereichen verboten ist.
Du kannst jedoch vor Zeichen 250 von deinem Fahrrad absteigen, und, wie bereits oben erwähnt, dein Fahrzeug durch den Verbotsbereich schieben.
Wo findet man “Verbote für Fahrzeuge aller Art”?
Zeichen 250 vor Baustellen
Mit Verkehrseinrichtungen gekennzeichnete Straßenflächen dürfen nicht befahren werden (§ 43 Absatz 3 StVO).
Absperrschranken sind Verkehrseinrichtungen. Zeichen 600 kennzeichnet Arbeits- und Unfallstellen oder sonstige vorübergehende Hindernisse (Anlage 4 laufende Nummer 1 StVO).
Vor Baustellen wird ein “Verbot für Fahrzeuge aller Art” immer zusammen mit Absperrschranken (Zeichen 600) aufgestellt.
Folglich dürfen mit Absperrschranken versehene Straßen nicht befahren werden. Das “Verbot für Fahrzeuge aller Art” verdeutlicht diesen Umstand lediglich.
Werden Straßen hoher Verkehrsbedeutung durch ein “Verbot für Fahrzeuge aller Art” gesperrt, wird eine Umleitung eingerichtet.
Diese muss laut Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RSA 21) Straßen umfassen, “die für die Art und Menge des umzuleitenden Verkehrs genügen” (Teil B Kapitel 2.3.5 Absatz 1 RSA 21).
Bist du von einer Vollsperrung betroffen und fragst dich, was du dagegen tun kannst?
Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde zur Einrichtung der Arbeitsstelle muss verhältnismäßig sein (Teil A Kapitel 1.3.3 Absatz 2 RSA 21).
Ein Anspruch auf gleichbleibende Nutzungsmöglichkeit der Straßen besteht nicht. Behinderungen des Verkehrsablaufs durch arbeitsstellenbedingte Zeitverluste oder Umwege müssen sie bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hingenommen werden (Teil A Kapitel 1.3.3 Absatz 2 RSA 21).
Insbesondere sind die Belange von Anliegern, die in besonderem Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Dies gilt vor allem für an der Straße liegende Gewerbebetriebe (Teil A Kapitel 1.3.3 Absatz 3 RSA 21).
Zeichen 250 vor Privatwegen
Manchmal wird ein an sich unscheinbaren Weg, der als Zufahrt zu einzelnen oder mehreren Grundstücken dient, mit einem “Verbot für Fahrzeuge aller Art” beschildert.
Das ist ein starker Hinweis auf einen Privatweg. Hin und wieder wird seitens des Eigentümers oder der Eigentümer des Privatweges unter Zeichen 250 auch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Privat” oder “Privatweg” angebracht.
Von einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Privat” oder “Privatweg” geht keine verkehrsrechtliche Regelung aus.
Auch ohne das oben genannte Zusatzzeichen ist die Zufahrt für Fahrzeuge aller Art verboten.
Mit einer solchen Beschilderung möchten Eigentümer Fahrzeuge in ihrer Privatstraße verbieten. Fußgänger werden aber geduldet.
Fazit
Fußgänger, Handfahrzeuge, Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh sind in einem mit Zeichen 250 gesperrten Bereich erlaubt.
Das Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” findest du vor allem vor Baustellen und Privatwegen.
Mehr zum Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” kannst du in meinem Beitrag Zeichen 250 mit Zusatzzeichen erklärt nachlesen.
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