Zeichen 260: Verbot für Kraftfahrzeuge mit Zusatzzeichen
Einige Verkehrssituationen ließen sich höchstwahrscheinlich nicht lösen, wenn Verkehrszeichen nur alleine aufgestellt werden könnten. Genauso verhält es sich beim Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge”. In Folge dessen werden oftmals Zusatzzeichen unter Zeichen 260 montiert. Wie wird die Geltung des Verkehrszeichens “Verbot für Kraftfahrzeuge” durch Zusatzzeichen verändert?
Zusatzzeichen unter einem “Verbot für Kraftfahrzeuge” können die Geltung von Zeichen 260 zeitlich befristen oder bestimmte Personengruppen oder Verkehrsarten, wie Anlieger, E-Autos sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, vom “Verbot für Kraftfahrzeuge” ausnehmen.
Dieser Artikel befasst sich mit der Bedeutung von Zeichen 260 bei Kombination mit verschiedenen Zusatzzeichen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie wird ein “Verbot für Kraftfahrzeuge” zeitlich befristet?
- Wer fällt unter den Anliegerbegriff bei der Kombination aus Zeichen 260 und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei”?
- Welche Fahrzeuge sind mit dem Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei” vom Zeichen 260 ausgenommen?
- Was ist mit dem Zusatz “Landwirtschaftlicher Fahrzeuge frei” genau gemeint?
- Wer zählt zum Betriebs- und Versorgungsdienst?
Ok, los geht’s!
Zeichen 260 mit zeitlicher Befristung
Zeichen 260 ohne Zusatzzeichen – also ohne ein Zusatzzeichen mit einer oder mehrerer Uhrzeiten – gelten den ganzen Tag.
Umgangssprachlich: “Verbote für Kraftfahrzeuge” ohne Zusatzzeichen gelten rund um die Uhr.
Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Soweit so gut.
Das Zeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” ist allerdings eines der wenigen Verkehrszeichen, das mit einem Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden darf.
Nur die Geltung de[s] Zeichen[s] […] 260 […] darf stattdessen auf einem Zusatzzeichen, z. B. “8-16 h”, zeitlich beschränkt werden.
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43
Mit der unten abgebildeten Kombination wird zum Beispiel die Geltungsdauer von Zeichen 260 auf den Zeitraum von 16 bis 18 Uhr beschränkt:
Jegliche zeitliche Beschränkung ist denkbar, sofern der angebrachten Beschilderungskombination eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zugrunde liegt.
Zeichen 260 mit “Anlieger frei”
Ist Zeichen 260 ohne den Zusatz “Anlieger frei” (Zusatzzeichen 1020-30) aufgestellt, gilt das “Verbot für Kraftfahrzeuge” für alle abgebildeten Verkehrsarten.
Welche Verkehrsarten von den Sinnbildern erfasst sind und welche Bedeutung von einem allein stehenden Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” ausgeht, erfährst du in meinem Artikel Bedeutung von Zeichen 260.
Hin und Wieder werden innerorts “Verbote für Kraftfahrzeuge” mit dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” zusammen aufgestellt.
Damit soll lediglich Kraftfahrzeugführern, die Anlieger sind, die Einfahrt in den gesperrten Bereich erlaubt werden. Oftmals ist bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Kraftfahrzeuge” und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” von einer Sperrung des Durchgangsverkehrs die Rede.
Durchgangsverkehr ist Verkehr, der eine Straße benutzt, um von einem Ort zu einem anderen Ort außerhalb der Straße zu gelangen. Durchgangsverkehr hat kein Ziel innerhalb der betreffenden Straße.
Anlieger zählen nicht zum Durchgangsverkehr bzw. durchgehenden Verkehr.
Wer darf sich als Anlieger bezeichnen?
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, welches an der Straße “anliegt”, sind Anlieger (BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99).
Vielleicht fragst du dich jetzt: Was ist ein Nutzungsberechtigter? Wann genau bin ich zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt?
Bereits der Bundesgerichtshof hat 1965 entschieden, dass auch Nicht-Grundstückseigentümer zu dem Kreis der Nutzungsberechtigten zählen. Nicht-Grundstückseigentümer sind damit Anlieger (BGH, Beschluss vom 09.07.1965 – 4 StR 191/65).
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies weiter konkretisiert:
Mithin sind zum Verkehr mit einem Anlieger alle Personen berechtigt, die zu ihm Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen.
BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen 260 und dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” erlaubt es Anliegern in den Verbotsbereich einzufahren.
Übrigens: “Anlieger frei” ist dasselbe wie “Anliegerverkehr frei” (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.05.1989 – 1 Ss 73/89; BGH, Beschluss vom 09.07.1965 – 4 StR 191/65; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.1963 – 1 Ss 1154/62).
Zeichen 260 mit “E-Auto frei”
Elektrisch betriebene Fahrzeuge können auf verschiedene Arten bevorrechtigt werden (§ 45 Absatz 1g StVO).
So ist es möglich elektrisch betriebene Fahrzeuge – im Volksmund auch E-Autos genannt – vom “Verbot für Kraftfahrzeuge” zu befreien.
Dazu wird unter das Zeichen 260 ein Zusatzzeichen mit dem Sinnbild für elektrisch betriebene Fahrzeuge und dem Zusatz “frei” montiert.
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen.
Anlage 2 laufende Nummer 27.1 StVO
Auf dem Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei” ist ein Auto mit einem Stecker abgebildet.
Wichtig dabei: Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind spezielle Elektrofahrzeuge nach Elektromobilitätsgesetz (EmoG).
Damit sind ausschließlich Fahrzeuge mit E-Kennzeichen gemeint (§ 39 Absatz 10 StVO, § 45 9a Absatz 2, 4 und 5 FZV).
In Straßen, die mit einem Zeichen 260 und dem Zusatzzeichen 1024-20 (Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei) beschildert sind, dürfen demnach Fahrzeuge mit E-Kennzeichen einfahren.
Alle anderen Kraftfahrzeuge ist die Einfahrt nach wie vor verboten.
Zeichen 260 mit “Landwirtschaftlicher Verkehr frei”
“Da fährt ja schon wieder ein Pkw in den mit Zeichen 260 und dem Zusatzzeichen ‘Landwirtschaftlicher Verkehr frei’ gesperrten Bereich ein. Ist das denn erlaubt?”
Innerhalb des vorgenannten “Verbots für Kraftfahrzeuge” bemerkst du eine Polizeistreife am rechten Fahrbahnrand. Da du mit dem Rad unterwegs bist, beachtet dich der Polizist nicht weiter.
Moment: Müsste die Polizei nicht die Personalien des Pkw-Fahrers, der gerade eben noch vor dir gefahren ist, aufnehmen? Immerhin ist er doch unerlaubter Weise in einen Verbotsbereich eingefahren.
In deinem Kopf entsteht langsam ein Gedanke, der zur Idee mutiert. Ach, … die gute alte Binsenweisheit:
“Was der kann, kann ich schon lange!” Du beschließt am nächsten Tag besagte Strecke als Abkürzung zu nutzen.
Willkommen bei “Der Letzte zahlt die Zeche”. Ihre Einsätze bitte.
Stopp. Bevor du jetzt ohne Hintergrundwissen mit deinem Pkw ins Verderben fährst, möchte ich hier kurz erklären,
- wer mit landwirtschaftlichem Verkehr gemeint ist und
- was bei einer Kombination aus Zeichen 260 und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” tatsächlich erlaubt ist.
Zunächst gehen wir einmal dem Mysterium auf den Grund, wer mit landwirtschaftlichem Verkehr überhaupt gemeint ist.
Wer unter landwirtschaftlichen Verkehr fällt und demnach von dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” profitieren kann, ist nicht gesetzlich normiert.
Entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben, sind mit landwirtschaftlichem Verkehr allerdings weder bestimmte Fahrzeugarten, noch bestimmte Halter gemeint (OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 – Ss 89/86; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, Randnummer 248e zu § 41 StVO).
Wenn du einem landwirtschaftlichen Zweck nachgehst, zählst du automatisch zum landwirtschaftlichen Verkehr (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, Randnummer 248e zu § 41 StVO).
Laut Stollenwerk dürfen Fahrzeugführer Straßen mit Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” zum Zweck der landwirtschaftlichen Urproduktion befahren (Stollenwerk, VD 2019, Seite 104).
Was genau ist denn ein landwirtschaftlicher Zweck? Und was zum Teufel ist mit Urproduktion gemeint?
Landwirtschaft zur Urproduktion ist die regelmäßige und pflegliche Nutzung des Bodens zum Zwecke der Gewinnung von Nahrungs- und technischen Rohstoffen pflanzlicher und tierischer Natur (OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2015 – 322 SsRs 154/14, Randnummer 20; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1984 – 1 Ss 485/84; OLG Köln, Urteil vom 27.01.1970 – 1 Ws (OWi) 184/69).
Die Bundesregierung beschreibt Tierhaltung zur Urproduktion als Erzeugung von tierischen Rohstoffen (Bundestagsdrucksache 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3).
Dabei spielt es keine Rolle, ob du selbst Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines bestimmten Grundstücks mit landwirtschaftlichem Zweck bist (OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2015 – 322 SsRs 154/14, Randnummer 20; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1984 – 1 Ss 485/84; OLG Köln, Urteil vom 27.01.1970 – 1 Ws (OWi) 184/69).
In der folgenden Tabelle habe ich zusammengetragen, welche Tätigkeiten unter landwirtschaftlichen Verkehr fallen.
Tätigkeit | Quelle |
---|---|
Imkerei im Haupterwerb | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Imkerei im Nebenerwerb | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Gewerbliche Nutztierhaltung im Haupterwerb | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Gewerbliche Nutztierhaltung im Nebenerwerb | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Berufliche Jagd zur Begrenzung von Wildschäden in der Landwirtschaft | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 4; OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2015 - 322 SsRs 154/14 |
Berufliche Binnenfischerei | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 5 |
Bewirtschaftung eines Binnensees (Fischzucht und Ertrag) | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 5 |
Betrieb einer Biogasanlage mit Gärstoffen aus der Landwirtschaft | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 6 |
Fischereiwirtschaftlicher Verkehr | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Reinigung von Gewässern für den Fischfang | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Besatz mit Fischen | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Fütterung von Fischen | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Durchführung von Fischkontrollen | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Fischfang zu Erwerbszwecken | OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe durch Bebauung oder Ausnutzung des Bodens | OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2002 - 5 A 1533/01; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1984 - 1 Ss 485/84; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Landwirtschaftliche Fachberatung | BayObLG, Beschluss vom 25.02.1982 - 1 Ob OWi 40/82 |
Anlieferung von Saatgut | BayObLG, Beschluss vom 25.02.1982 - 1 Ob OWi 40/82 |
Anlieferung von Dünger | BayObLG, Beschluss vom 25.02.1982 - 1 Ob OWi 40/82 |
Umwelt- und Naturschutzverbände dürfen ebenfalls Wege mit Zeichen 260 und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” befahren, wenn diese einen landwirtschaftlichen Zweck verfolgen (Bundestagsdrucksache 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 5).
Dann gibt es selbstverständlich Tätigkeiten, die nach Ansicht der Rechtsprechung, der Bundesregierung und der Literatur nicht zum landwirtschaftlichen Verkehr zählen.
Tätigkeit | Quelle |
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Nicht gewerblicher Gemüsebau | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Nicht gewerblicher Obstbau | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Nicht gewerblicher Gartenbau (Hobbygärtnerei) | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2002 - 5 A 1533/01 |
Imkerei als Hobby | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 3 |
Sportfischer (auch Vereine) | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 5 |
Hobbyangler (auch Vereine) | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 5; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986 - Ss 89/86 |
Gewerblicher Betrieb einer Biogasanlage ohne Gärstoffe aus der Landwirtschaft | BT-Drucks. 19/3216 vom 04.07.2018 Seite 6 |
Prüfung eines Betonmastes | OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1984 - 1 Ss 485/84 |
Sowohl landwirtschaftlicher Anliegerverkehr, als auch landwirtschaftlicher Durchgangsverkehr darf nach Ansicht des OLG Celle in einen Bereich einfahren, der mit einem “Verbot für Kraftfahrzeuge” und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” beschildert ist (OLG Celle, Beschluss vom 25.07.1990 – 1 Ss (OWi) 96/90).
Mit anderen Worten: Wenn du einen landwirtschaftlichen Zweck verfolgst und ein Ziel innerhalb des mit “Verbot für Kraftfahrzeuge” und dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” beschilderten Bereich hast, darfst du in den Verbotsbereich einfahren.
Gleichermaßen darfst du den gesperrten Bereich zu landwirtschaftlichen Zwecken befahren, wenn du kein Ziel innerhalb des Verbotsbereichs hast.
Mit dem Zusatzzeichen “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” ist allerdings kein forstwirtschaftlicher Verkehr gemeint (BayObLG, Beschluss vom 19.04.1978 – 1 Ob OWi 36/78).
Zeichen 260 mit “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei”
Fahrzeugführer, die einen forstwirtschaftlichen Zweck verfolgen, dürfen in einen Bereich einfahren, der mit einem “Verbot für Kraftfahrzeuge” und dem Zusatzzeichen “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” beschildert ist.
Die Unterhaltung von Waldwegen, auch durch beauftragte Unternehmen, zählt nach Ansicht des OLG Naumburg zum forstwirtschaftlichen Verkehr (OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.2017 – 1 U 60/17).
Nach herrschender Meinung erlaubt das Zusatzzeichen “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” auch die Fahrt zu einem Jagdort innerhalb des gesperrten Bereichs (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, Randnummer 248e zu § 41 StVO).
Können Jäger dann bedenkenlos in eine Sperrzone mit dem Zusatzzeichen “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” einfahren?
Dieser Frage habe ich mich bereits im Kapitel Zeichen 250 mit “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” gewidmet.
Zeichen 260 mit “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei”
Mit dem Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei” wird sowohl landwirtschaftlichem, als auch forstwirtschaftlichem Verkehr die Einfahrt in einen mit Zeichen 260 gesperrten Bereich ermöglicht.
Zeichen 260 mit Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei” begegnet dir beispielsweise außerhalb geschlossener Ortschaften auf Wegen zu Jagdorten und Feldern.
Des Weiteren findet sich die Kombination aus Zeichen 260 mit dem Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei” entlang von Bahntrassen vor Wegen zu Feldern und Waldgebieten.
Mit der obigen Beschilderung gilt die Regelung des Zeichens 260 mit Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei” für beide Wege.
Zeichen 260 mit “Betriebs- und Versorgungsdienst frei”
Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst sind von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit. Sie dürfen also gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Absatz 1 StVO).
Man spricht von sogenannten Sonderrechten der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes.
Sie dürfen folglich in mit Zeichen 260 gesperrte Bereiche einfahren, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Sonstige Betriebs- und Versorgungsdienste dürfen allerdings keine Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Betriebs- und Versorgungsdienste, die sich nicht in der obigen Aufzählung wiederfinden, dürfen folglich nicht in Bereiche, die mit einem “Verbot für Kraftfahrzeuge” beschildert sind, einfahren.
Deshalb wird mancherorts Zeichen 260 mit dem Zusatzzeichen “Betriebs- und Versorgungsdienst frei” kombiniert.
Eine Frage, die ich mir schon häufig beim Anblick dieser Kombination gestellt habe: Was ist mit Betriebs- und Versorgungsdienst eigentlich gemeint?
Auf der Suche nach Antworten habe ich Foren, Verkehrsportale, juristische Fachdatenbanken und Gerichtsurteile der Republik durchforstet.
Ob mich das tatsächlich schlauer gemacht hat, erfährst du in den folgenden zwei Unterkapiteln.
Was ist mit Betriebsdienst gemeint?
Der Gesetzgeber hat bislang nicht definiert, was unter Betriebs- oder Versorgungsdienst zu verstehen ist.
Zum Begriff Betriebsdienst sind ferner keine sonstigen Rechtsquellen, Gerichtsentscheidungen oder Kommentare zu finden, die diesen Begriff näher erläutern.
Daher folgt nun meine eigene Definition des Begriffs Betriebsdienst:
Unter Betriebsdienst fallen nach meiner Definition beispielsweise Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien.
Was ist mit Versorgungsdienst gemeint?
Nach Ansicht des VG Kassel fallen Lieferungen zu einem Grundstück mit notwendigen Teilen zur Aufrechterhaltung der Produktion unter den Begriff Versorgungsdienst (VG Kassel, Urteil vom 28.04.2015 – 1 K 1561/14.KS).
Damit zählen – zumindest nach Meinung des VG Kassel – auch Versorgungsfahrten zu nicht-öffentlichen Grundstücken zu Versorgungsdiensten.
Meine Defintion des Begriffs Versorgungsdienst:
Das schließt nach dieser Definition auch private Unternehmen ein, die öffentliche oder nicht-öffentliche Einrichtungen versorgen.
Fazit
Ein “Verbot für Kraftfahrzeuge” wird durch Zusatzzeichen, zum Beispiel durch das Zusatzzeichen “16-18 h”, zeitlich befristet.
Das Zusatzzeichen “Anlieger frei” unter Zeichen 260 berechtigt Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Einfahrt in den gesperrten Bereich.
Mit dem Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei” werden Autos mit E-Kennzeichen vom “Verbot für Kraftfahrzeuge” ausgenommen.
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