Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art: Alle Voraussetzungen des Zeichens 276 im Überblick
Die Anordnung des Verkehrszeichens “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) erfolgt keineswegs willkürlich, sondern unterliegt bestimmten Voraussetzungen, die darauf abzielen, gefährliche Überholmanöver zu unterbinden. Unter welchen Umständen darf Zeichen 276 aufgestellt werden?
Zeichen 276 darf nur angeordnet werden, wenn Gefahrzeichen oder Richtungstafeln nicht ausreichen den Verkehr zu regeln. Überholverbote für Kraftfahrzeuge aller Art können mit einer qualifizierten Gefahrenlage auf Basis einer Unterschreitung der Mindestsichtweite oder einer Unfallhäufung begründet werden.
Dieser Artikel zeigt auf, was bei der Prüfung der Anordnung des Zeichens 276 berücksichtigt werden muss, wo Zeichen 276 aufgestellt wird und diese Verbote die Sicherheit im Straßenverkehr entscheidend verbessern können. Dabei werden folgende Fragen beantwortet.
- Bei welcher Sichtweite muss Zeichen 276 aufgestellt werden?
- Welche Beschilderung kann bei einer vorhandenen Sichtweite in zweistreifigen Abschnitten zwischen 300 m und 600 m gewählt werden?
- Wie wird die vorhandene Sichtweite bestimmt?
- Wer stellt eine Unfallhäufung fest?
- Welche Behörde bekämpft Unfallhäufungen?
- Wer ermittelt, worauf Unfallhäufungen zurückzuführen sind, und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen?
- Und viele mehr …
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Begründung
Vorrang von Gefahrzeichen und Richtungstafeln
Überholverbote mit dem Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) dürfen nur angeordnet werden, wenn Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (Zeichen 625) nicht ausreichen (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Wenn durch die Aufstellung von Gefahrzeichen und Richtungstafeln (Zeichen 625) keine der Situation angepasste Fahrweise erreicht werden kann, sind die vorgenannten Verkehrszeichen nicht ausreichend den Verkehr zu regeln (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen dürfen nur dort aufgestellt werden, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sind (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung schreibt vor, dass das Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) nur dort anzuordnen ist, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist (VwV-StVO zu Zeichen 276).
Qualifizierte Gefahrenlage
Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden kann.
Man spricht von einer qualifizierten Gefahrenlage, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Das Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) und das Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” (Zeichen 277) verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen (Anlage 2 laufende Nummer zu 53, 54, 54.4 StVO).
Zeichen 276 im Besonderen schreibt ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art vor (Anlage 2 laufende Nummer 53 StVO).
Folglich beschränkt das Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) das Überholen für den fließenden Verkehr.
Das Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage ist mit den besonderen örtlichen Umständen zu begründen.
Die besonderen örtlichen Umstände können anhand der unten dargestellten besonderen Sachverhalte näher erläutert werden.
Sichtweite
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
Um eine Überholung eines Lastkraftwagens einleiten und sicher beenden zu können, ist eine Sichtweite von mindestens 600 m erforderlich (Kapitel 5.5.4 RAL).
Mit anderen Worten: Bei einer Sichtweite von 600 m oder mehr ist das Überholen eines Lastkraftwagens ohne Probleme möglich. Die Prüfung, ob ein Überholverbot notwendig ist, beginnt demnach erst bei Sichtweiten unter 600 m.
Des Weiteren ist für den Kraftfahrer bei einer vorhandenen Sichtweite in zweistreifigen Abschnitten zwischen 300 m und 600 m nicht immer zweifelsfrei erkennbar, ob der einsehbare Teil einer Straße unter Berücksichtigung des möglicherweise auftauchenden Gegenverkehrs zum Zweck des Überholens nutzbar ist (Kapitel 5.5.4 RAL).
Kann dieser kritische Bereich durch planerische Maßnahmen nicht vermieden werden, soll geprüft werden, ob das Überholen aus Sicherheitsgründen verboten werden muss oder nur das Überholen von langsamen Fahrzeugen durch Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden” (Zusatzzeichen 1049-11) zugelassen bleiben kann (Kapitel 5.5.4 RAL).
Das bedeutet, dass bei einer Sichtweite unter 300 m in zweistreifigen Abschnitten für Kraftfahrzeugführer nicht mehr zweifelsfrei erkennbar ist, ob ein Überholen eingeleitet und sicher beendet werden kann.
Meiner Meinung nach muss bei einer Sichtweite unter 300 m in zweistreifigen Abschnitten das Überholen aus Sicherheitsgründen mit Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) verboten werden.
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art ausgenommen langsame Fahrzeuge
Für das sichere Überholen von langsamen Fahrzeugen ist eine Sichtweite von mindestens 300 m erforderlich (Kapitel 5.5.4 RAL).
Bei einer Sichtweite zwischen 300 m und 600 m in zweistreifigen Abschnitten ist zu prüfen, ob das Überholen durch Aufstellung des Zeichen 276 ganz verboten werden muss oder ob das Überholen von langsamen Fahrzeugen durch Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden” (Zusatzzeichen 1049-11) zugelassen bleiben kann.
Mit der Kombination aus dem Zeichen 276 mit dem Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden” (Zusatzzeichen 1049-11) wird ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art vorgeschrieben, bei dem das Überholen von langsamen Fahrzeugen weiterhin zugelassen bleibt.
Bestimmung der vorhandenen Sichtweite
Die vorhandene Sichtweite ergibt sich aus der Linienführung im Lageplan und Höhenplan, dem Querschnitt und der Gestaltung des Umfeldes. Sie wird durch einen Sichtstrahl zwischen einem Augpunkt und einem Zielpunkt beschrieben (Kapitel 5.5.2 RAL).
Augpunkt und Zielpunkt liegen in 1,00 m Höhe über der Mitte des rechten Fahrstreifens (Kapitel 5.5.2 RAL).
Bei Straßen der EKL 4 liegen Augpunkt und Zielpunkt über der Mitte der Fahrbahn (Kapitel 5.5.2 RAL).
Die vorhandenen Sichtweiten für jede Fahrtrichtung getrennt zu ermitteln (Kapitel 5.5.2 RAL).
Sichtweiten werden in Sichtweitenbändern dargestellt (Kapitel 5.5.2 RAL).
Dabei werden der Fahrbahnverlauf, das angrenzende Gelände, Überführungen, die Straßenausstattung sowie die Bepflanzung berücksichtigt. Zur Straßenausstattung zählen unter anderem Fahrzeug-Rückhaltesysteme, Lärmschutzwände und Überflughilfen (Kapitel 5.5.2 RAL).
Unfallhäufung
Unfallhäufungen (UH) sind Bereiche im Straßennetz, in denen sich wiederholt Unfälle ereignen (Kapitel 3 M Uko).
Zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle haben Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei eng zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen sind, und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen (VwV-StVO zu § 44).
Hierzu sind Unfallkommissionen einzurichten, deren Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben Ländererlasse regeln (VwV-StVO zu § 44).
Ermittlung
Basis jeder Örtlichen Unfalluntersuchung sind die von der Polizei erhobenen Daten zum Unfall. Dies gilt insbesondere für Merkmale der Örtlichkeit und des Unfallhergangs (Kapitel 1.1 M Uko).
Für die Örtliche Unfalluntersuchung werden in Abhängigkeit davon, wo sich die Unfälle ereignen, Einjahreskarten (1-JK) oder Dreijahreskarten (3-JK) für die Streckenabschnitte geführt, auf denen Unfallhäufungen dargestellt werden (Kapitel 2.6 M Uko).
Stellt die Polizei basierend auf einer Einjahreskarte (1-JK) oder einer Dreijahreskarte (3-JK) fest, dass sich auf einem bestimmten Streckenabschnitt Unfälle häufen, so übermittelt sie ihre Daten für den betreffenden Streckenabschnitt an die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörde.
Die Unfallkommission, bestehend aus Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei, ermittelt dann auf Grundlage dieser Daten, worauf diese zurückzuführen sind.
Das Merkblatt zur Örtlichen Unfalluntersuchung in Unfallkommissionen (M Uko) unterscheidet zwischen Unfallhäufungsstellen (UHS) und Unfallhäufungslinien (UHL) (Kapitel 3.2 M Uko).
Analyse
Typische Unfallhäufungslinien sind Streckenabschnitte auf Landstraßen mit überwiegend Überholunfällen (Kapitel 3.4 M Uko).
Unfalltyp 6, auch bekannt als Unfall im Längsverkehr (LV), kann sich durch nicht erfolgreiche Überholvorgänge ereignen (Anhang 9 Bild 65 M Uko).
Stellt die Unfallkommission fest, dass die Unfallhäufungslinie auf nicht erfolgreiche Überholvorgänge zurückzuführen ist, so entscheidet sie im nächsten Schritt, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen.
Eine unfallbegünstigende Besonderheit kann beispielsweise sein, dass das Überholen auf dem betreffenden Streckenabschnitt erlaubt ist.
Maßnahmen
Die Unfallkommission kann demnach zum Ergebnis kommen, dass die Unfallhäufungslinie durch die Anordnung eines Überholverbotes bekämpft werden kann.
Ein Überholverbot kann zum Beispiel durch Aufstellung des Verkehrszeichens “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) vorgeschrieben werden (§ 5 Absatz 3 StVO).
Überholverbote mit Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) machen vor allem dann Sinn, wenn die nicht erfolgreichen Überholvorgänge von Personenkraftwagen zurückzuführen sind.
Alternativ kann ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge durch Aufbringen einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorgegeben werden.
Eine durchgehende Linie darf auch nicht teilweise von Fahrzeugen überfahren werden (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf jedoch Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) nicht angeordnet werden (VwV-StVO zu Zeichen 276).
Wenn missglückte Überholvorgänge nach der Örtlichen Unfalluntersuchung lediglich auf bestimmte Fahrzeugarten zurückzuführen ist, das Überholen langsamer Fahrzeuge allerdings unproblematisch ist, so kann die Aufstellung von Zeichen 276 mit Zusatzzeichen 1049-11 die Unfallhäufungslinie entschärfen.
Durch Aufstellung der Beschilderungskombination aus Zeichen 276 und Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden” (Zusatzzeichen 1049-11) wird ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art vorgeschrieben, bei dem das Überholen von langsamen Fahrzeugen weiterhin zugelassen bleibt.
Wenn die Örtliche Unfalluntersuchung ergeben hat, dass die Unfallhäufung auf das nicht erfolgreiche Überholen von Lastkraftwagen zurückzuführen ist, so kann das Überholen für Lastkraftwagen durch Aufstellung des Verkehrszeichens “Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” (Zeichen 277) verboten werden.
Aufstellort
Rechts neben der Fahrbahn
Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Demnach sind die Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) rechts neben der Fahrbahn anzubringen.
Links neben der Fahrbahn
Links allein dürfen die Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) nur angebracht werden, wenn Missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Über der Straße
Zeichen 276 darf auch über der Straße allein angebracht werden, wenn Missverständnisse darüber, dass es für den gesamten Verkehr in einer Richtung gilt, nicht entstehen kann und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Beide Straßenseiten
Wo nötig, vor allem an besonders gefährlichen Straßenstellen, können die Verkehrszeichen auf beiden Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten aufgestellt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Das bedeutet, dass das Zeichen 276 auf beiden Straßenseiten aufgestellt werden, wenn dies aufgrund der besonderen örtlichen Umstände erforderlich ist.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) in der Regel auf beiden Straßenseiten aufzustellen (VwV-StVO zu Zeichen 276).
Einzelne Fahrstreifen
Für einzelne markierte Fahrstreifen kann das Überholen für Kraftfahrzeuge aller Art mit Zeichen 276 verboten werden (VwV-StVO zu § 41).
Wiederholung
Grundsätzlich richten sich die Abstände, in denen das Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) zu wiederholen ist, nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Die Zeichen 276 soll hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt eine Wiederholung in angemessenen Abständen (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Auf Autobahnen empfiehlt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Regel, Zeichen 276 nach 1000 m zu wiederholen (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Zustimmungsvorbehalt
Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” (Zeichen 276) auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen sowie auf Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Fazit
Die Anordnung eines Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (Zeichen 276) ist gerechtfertigt und notwendig, wenn die Gefahrenlage durch andere Maßnahmen, wie Gefahrzeichen und Richtungstafeln, nicht ausreichend entschärft werden kann.
Besondere örtliche Umstände, wie eine eingeschränkte Sichtweite oder Unfallhäufungen, sind zentrale Kriterien, die die Einrichtung des Zeichens 276 erforderlich machen.
Zur sicheren Einleitung und Beendigung eines Überholvorgangs eines Lastkraftwagens muss eine Sichtweite von mindestens 600 m gegeben sein. In zweistreifigen Abschnitten ist bei Sichtweiten unter 300 m das sichere Überholen für den Fahrer nicht mehr zweifelsfrei möglich, was die Notwendigkeit eines Überholverbots mit Zeichen 276 aus Sicherheitsgründen rechtfertigt.
Bei Unfallhäufungsstellen, welche auf nicht erfolgreiche Überholvorgänge zurückzuführen sind, entscheidet die zuständige Unfallkommission, bestehend aus Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen.
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