Erlaubtes Parken auf Gehwegen: Vorgeschriebene Aufstellungsarten im Überblick [inklusive Zeichen 315]
Als ich mich zum ersten Mal mit der vorgeschriebenen Aufstellart beim erlaubten Gehwegparken beschäftigt habe, ahnte ich noch nicht, dass es nicht nur eine mögliche Aufstellart eines Fahrzeugs beim erlaubten Parken auf Gehwegen gibt. Wie genau wird die Aufstellart beim Gehwegparken vorgeschrieben? Welche Aufstellvarianten gibt es?
Die Aufstellart beim erlaubten Parken auf Gehwegen wird durch die bildliche Darstellung auf dem Zeichen 315 halb, ganz, halb quer oder ganz quer in Fahrtrichtung rechts oder links oder durch Markierung vorgegeben.
Im heutigen Beitrag bekommst du einen kompakten Überblick über die durch Zeichen 315 und Parkflächenmarkierungen vorgeschriebenen Aufstellarten – darunter:
- Gehwegparken in Fahrtrichtung mit der Hälfte des Fahrzeugs
- Gehwegparken in Fahrtrichtung mit dem ganzen Fahrzeug
- Gehwegparken quer zur Fahrtrichtung mit der Hälfte des Fahrzeugs
- Gehwegparken quer zur Fahrtrichtung mit dem ganzen Fahrzeug
- und vieles mehr …
Dieser Artikel ist Teil der Artikelreihe Zeichen 315: Parken auf Gehwegen, welche sich in folgende Teile unterteilt:
- Zeichen 315 “Parken auf Gehwegen”: Bedeutung erklärt
- Erlaubtes Parken auf Gehwegen: Vorgeschriebene Aufstellungsarten im Überblick [inklusive Zeichen 315]
- Zeichen 315: Parken auf Gehwegen mit Zusatzzeichen
- Schwerbehindertenparkplatz einrichten
- Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen: Das musst du beachten
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem zweiten Teil: Vorgeschriebene Aufstellungsarten im Überblick [inklusive Zeichen 315]. Zu den anderen Teilen gelangst du durch Klick auf einen der obigen Links.
Erlaubtes Gehwegparken durch Beschilderung
Rechtes Parken halb auf dem Gehweg
Gehwegparken mit der Hälfte des Fahrzeugs wird durch das Verkehrszeichen 315-55 in Fahrtrichtung rechts erlaubt.
Mehrere Parkplätze halb auf dem Gehweg auf einem kurzen Streckenabschnitt in Fahrtrichtung rechts werden mit Anfang und Ende gekennzeichnet.
Der Anfang des erlaubten halben Gehwegparkens wird mit einem zur Fahrbahn weisenden Pfeil gekennzeichnet.
Für das Ende wird ein von der Fahrbahn wegweisender Pfeil verwendet.
Längere Strecken mit erlaubtem halben Gehwegparken werden mit Anfang, Mitte und Ende beschildert.
Beim wiederholenden Verkehrszeichen auf der rechten Fahrbahnseite – auch Mitte genannt – zeigt der obere Pfeil nach links, der untere Pfeil nach rechts.
Linkes Parken halb auf dem Gehweg
Gehwegparken mit der Hälfte des Fahrzeugs wird durch das Verkehrszeichen 315-50 in Fahrtrichtung links erlaubt.
Wird das Parken halb auf dem Gehweg auf mehrere Parkplätze in Fahrtrichtung links erlaubt, wird dir das durch Anfang und Ende angezeigt.
Der Anfang wird mit einem zur Fahrbahn weisenden Pfeil gekennzeichnet.
Das Ende des erlaubten halben Gehwegparkens wird mit einem zur Fahrbahn weisenden Pfeil gekennzeichnet.
Lange Streckenabschnitte werden mit Anfang, Mitte und Ende gekennzeichnet.
Das Verkehrszeichen 315, welches die Mitte auf der linken Fahrbahnseite kennzeichnet, sieht so aus:
Der obere Pfeil zeigt nach links, der untere Pfeil nach rechts – oder in anderen Worten:
Der obere Pfeil zeigt von der Fahrbahn weg, der untere Pfeil zeigt zur Fahrbahn hin.
Damit sieht das Verkehrszeichen 315, welches die Mitte auf der linken Seite kennzeichnet, genauso aus, wie das Verkehrszeichen 315, welches die Mitte auf der rechten Seite kennzeichnet.
In Einbahnstraßen kann jedoch auch auf beiden Straßenseiten das halbe Gehwegparken erlaubt sein.
Halbes Gehwegparken in Einbahnstraßen kann dir auch wechselseitig mit Zeichen 315 begegnen.
Rechtes Parken ganz auf dem Gehweg
Erlaubtes Gehwegparken mit dem ganzen Fahrzeug in Fahrtrichtung rechts wird durch das Verkehrszeichen 315-65 angezeigt.
Rechtes Gehwegparken mehrerer ganzer Fahrzeuge hintereinander wird mit Anfang und Ende gekennzeichnet.
Auf längeren Strecken wird das Gehwegparken auf der rechten Seite mit ganzen Fahrzeugen mit Anfang, Mitte und Ende beschildert.
Linkes Parken ganz auf dem Gehweg
Parken auf dem Gehweg mit dem ganzen Fahrzeug wird in Fahrtrichtung links mit Zeichen 315-60 zum Beispiel in Einbahnstraßen erlaubt.
In Einbahnstraßen werden auch mehrere Parkplätze hintereinander in Fahrtrichtung links zum ganzen Gehwegparken mit Zeichen 315 freigegeben. Hierzu wird Zeichen 315 mit Anfang und Ende verwendet:
Parken auf dem Gehweg mit dem ganzen Fahrzeug in Fahrtrichtung links auf längeren Strecken werden mit Anfang, Mitte und Ende beschildert.
Rechtes Parken halb quer auf dem Gehweg
Gehwegparken mit der Hälfte des Fahrzeugs quer zur Fahrtrichtung wird durch das Verkehrszeichen 315-75 in Fahrtrichtung rechts erlaubt.
Mehrere Querparkplätze – auch Senkrechtparkstände genannt – zum halben Gehwegparken auf einem kurzen Streckenabschnitt in Fahrtrichtung rechts werden mit Anfang und Ende gekennzeichnet.
Längere Strecken mit erlaubtem halben Querparken auf dem Gehweg werden mit Anfang, Mitte und Ende beschildert.
Anfang, Mitte und Ende sind auf der unteren Darstellung für das halbe Querparken in Fahrtrichtung rechts dargestellt.
Linkes Parken halb quer auf dem Gehweg
Gehwegparken mit der Hälfte des Fahrzeugs quer zur Fahrtrichtung wird durch das Verkehrszeichen 315-70 in Fahrtrichtung links erlaubt.
Das Parken halb quer auf dem Gehweg kann ebenfalls auf mehreren Parkplätzen in Fahrtrichtung links erlaubt werden. Dann werden dir Verkehrszeichen mit Pfeilen für Anfang und Ende begegnen.
Lange Streckenabschnitte mit linkem Gehwegparken halb quer zur Fahrtrichtung werden mit Anfang, Mitte und Ende gekennzeichnet.
In Einbahnstraßen kann jedoch auch auf beiden Straßenseiten durch Zeichen 315 das halbe Querparken auf dem Gehweg erlaubt sein.
Rechtes Parken ganz quer auf dem Gehweg
Erlaubtes Gehwegparken mit dem ganzen Fahrzeug quer zur Fahrtrichtung rechts wird durch mit Verkehrszeichen 315-85 beschildert.
Mehrere Parkplätze auf dem Gehweg quer zur Fahrtrichtung mit ganzen Fahrzeugen werden mit Anfang und Ende gekennzeichnet.
Längere Streckenabschnitte mit erlaubtem rechten ganzen Gehwegparken quer zur Fahrtrichtung werden mit Anfang, Mitte und Ende beschildert.
Linkes Parken ganz quer auf dem Gehweg
Verkehrszeichen 315-80 zeigt an, dass Parken auf dem Gehweg mit dem ganzen Fahrzeug quer zur Fahrtrichtung links erlaubt ist.
Ganzes Gehwegparken quer zur Fahrtrichtung links wird in Einbahnstraßen für mehrere Parkplätze hintereinander mit Anfang und Ende freigegeben.
Auf längeren Streckenabschnitten wird das Parken auf dem Gehweg mit dem ganzen Fahrzeug quer zur Fahrtrichtung links mit Anfang, Mitte und Ende gekennzeichnet.
Erlaubtes Gehwegparken durch Markierung
Das Parken außerhalb markierter Parkflächen ist im Allgemeinen nicht verboten, kann aber nach anderen Bestimmungen untersagt sein (BGH, Beschluss vom 20.12.1979 – 4 StR 438/79, NJW 1980, 845; a. A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.1977 – 2 St [B] 27/77, NJW 78, 1277; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.1977 – 2 Ws (B) 103/77, DAR 1978, 83).
Mit anderen Bestimmungen ist beispielsweise gemeint, dass das Parken verboten ist, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird (§ 12 Absatz 3 Nummer 2 StVO).
Das Parkverbot, welches die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen gewährleistet, schützt die Zufahrt und Abfahrt zu und von Flächen, die entweder durch Parkflächenmarkierungen durch Beschilderung Zeichen 314 oder Zeichen 315 gekennzeichnet sind (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Figgener, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, Randnummer 43 zu StVO § 12).
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig so parkt, dass dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird (§ 49 Absatz 1 Nummer 12 StVO).
Des Weiteren ist platzsparend zu parken (§ 12 Absatz 6 StVO).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht platzsparend parkt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Absatz 1 Nummer 12 StVO).
Das OLG Köln kam darüber hinaus zum Ergebnis, dass durch eine parallel zur Fahrbahn verlaufende nicht unterbrochene weiße Linie im Abstand von einer Fahrzeugbreite von der Gehwegkante das Parken auf Gehwegen erlaubt wird (OLG Köln, Urteil vom 09.01.1987 – Ss 604/86, DAR 1989, 431).
Eine parallel zur Fahrbahn verlaufende nicht unterbrochene weiße Linie im Abstand von einer Fahrzeugbreite von der Gehwegkante schreibe allerdings nicht vor, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind (OLG Köln, Urteil vom 09.01.1987 – Ss 604/86, DAR 1989, 431).
Folglich ging das OLG Köln davon aus, dass das Parken schräg zur Fahrbahn unter Mitbenutzung des Gehwegs bei parallel zur Fahrbahn verlaufenden nicht unterbrochenen weißen Linien im Abstand von einer Fahrzeugbreite von der Gehwegkante erlaubt ist (OLG Köln, Urteil vom 09.01.1987 – Ss 604/86, DAR 1989, 431).
Rechtes Parken halb auf dem Gehweg
Parkflächenmarkierung ohne Zeichen 315 erlauben ebenso das Parken auf Gehwegen (Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO).
Bei erlaubtem Parken halb auf dem Gehweg sieht das mit Parkflächenmarkierung dann so aus:
Wichtig: Dein Fahrzeug muss innerhalb der Parkflächenmarkierung stehen.
Linkes Parken halb auf dem Gehweg
Auch Parkflächenmarkierungen reichen aus, um das halbe Gehwegparken auf beiden Straßenseiten zu erlauben.
Wechselseitiges halbes Gehwegparken mit Parkflächenmarkierungen siehst du unten.
Rechtes Parken ganz auf dem Gehweg
Durch Parkflächenmarkierung wird das Gehwegparken mit dem ganzen Fahrzeug in Fahrtrichtung rechts auch ohne die Aufstellung von Zeichen 315 erlaubt.
Linkes Parken ganz auf dem Gehweg
Mancherorts wird das linke Gehwegparken mit dem ganzen Fahrzeug lediglich durch Parkflächenmarkierungen gekennzeichnet.
Rechtes Parken halb quer auf dem Gehweg
Erlaubtes Parken halb quer auf dem Gehweg sieht mit Parkflächenmarkierung so aus:
Linkes Parken halb quer auf dem Gehweg
Auch Parkflächenmarkierungen sind ausreichend, um das Gehwegparken halb quer zur Fahrtrichtung auf beiden Straßenseiten zu erlauben.
Rechtes Parken ganz quer auf dem Gehweg
Durch Parkflächenmarkierung wird das rechte ganze Gehwegparken quer zur Fahrtrichtung auch ohne die Aufstellung von Zeichen 315 erlaubt.
Linkes Parken ganz quer auf dem Gehweg
Durch Parkflächenmarkierungen wird das Gehwegparken mit dem ganzen Fahrzeug quer zur Fahrtrichtung auf der linken Seite ebenfalls erlaubt.
Erlaubtes Gehwegparken durch Beschilderung und Markierung
Rechtes Parken halb auf dem Gehweg
Manchmal werden sowohl die Zeichen 315, als auch Parkflächenmarkierungen aufgebracht, um unmissverständlich vorzuschreiben, dass Fahrzeuge nur zur Hälfte auf dem Gehweg parken dürfen.
So viel zum Parken auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts mit der Hälfte des Fahrzeugs. Parken auf Gehwegen mit der Hälfte des Fahrzeugs gibt es in Einbahnstraßen allerdings auch in Fahrtrichtung links.
Linkes Parken halb auf dem Gehweg
Mit Zeichen 315 und beidseitigen Parkflächenmarkierungen sieht halbes Gehwegparken so aus:
In Einbahnstraßen kann das wechselseitige halbe Gehwegparken auch mit Zeichen 315 und beidseitigen Parkflächenmarkierungen geregelt sein.
Wechselseitiges halbes Gehwegparken kann einen positiven Effekt auf das Geschwindigkeitsniveau in einer Einbahnstraße haben:
Durch das Vorbeifahren an haltenden Autos fahren Fahrzeuge im Durchschnitt langsamer.
Rechtes Parken ganz auf dem Gehweg
Durch die Kombination aus den Zeichen 315 und Parkflächenmarkierungen wird die Aufstellart ganz in Fahrtrichtung rechts eindeutig vorgeschrieben.
Linkes Parken ganz auf dem Gehweg
Selbstverständlich können für das ganze Gehwegparken in Fahrtrichtung links auch die Zeichen 315 mit Parkflächenmarkierungen zusammen verwendet werden.
Gehwegparken mit dem ganzen Fahrzeug wird in manchen Einbahnstraßen wechselseitig angeordnet.
Wechselseitiges ganzes Parken auf dem Gehweg wird in Einbahnstraßen entweder
- mit den Zeichen 315,
- Parkflächenmarkierungen oder
- durch Kombination von Beschilderung und Markierung
vorgegeben.
Wechselseitiges ganzes Gehwegparken hat allerdings keinerlei Effekt auf das tatsächliche Fahrverhalten der Fahrzeugführer.
Eine Verringerung der durchschnittlichen Geschwindigkeit lässt sich durch wechselseitiges ganzes Gehwegparken in Einbahnstraßen meiner Ansicht nach nicht erreichen.
Rechtes Parken halb quer auf dem Gehweg
Die Kombination aus den Zeichen 315 und Parkflächenmarkierungen schreibt unmissverständlich vor, dass Fahrzeuge nur zur Hälfte quer auf dem Gehweg parken dürfen.
Linkes Parken halb quer auf dem Gehweg
Zur eindeutigen Kennzeichnung der vorgeschriebenen beidseitigen Aufstellart können Zeichen 315 mit Parkflächenmarkierungen für halbes Querparken auf dem Gehweg kombiniert werden:
Halbes Gehwegparken quer zur Fahrtrichtung wird in Einbahnstraßen auch wechselseitig mit Zeichen 315 angeordnet.
Ähnlich wie wechselseitiges halbes Gehwegparken, kann sich wechselseitiges halbes Gehwegparken quer zur Fahrtrichtung positiv auf das Geschwindigkeitsniveau in einer Einbahnstraße auswirken.
Durch das Vorbeifahren an haltenden Autos fahren Fahrzeuge im Durchschnitt langsamer.
Jedoch sind die Rangiervorgänge beim halben Gehwegparken quer zur Fahrtrichtung schwieriger, als beim halben Gehwegparken in Fahrtrichtung.
Rechtes Parken ganz quer auf dem Gehweg
Mit der Kombination aus den Zeichen 315 und Parkflächenmarkierungen im unteren Beispiel wird eindeutig vorgeschrieben, dass das Parken auf dem Gehweg nur
- auf der rechten Seite,
- ganz auf dem Gehweg,
- quer zur Fahrtrichtung und
- innerhalb der Parkflächenmarkierung
erlaubt ist.
Linkes Parken ganz quer auf dem Gehweg
Auch die Kombination aus den Zeichen 315 mit Parkflächenmarkierungen erlaubt das ganze Gehwegparken quer zur Fahrtrichtung links.
Wechselseitiges ganzes Parken auf dem Gehweg quer zur Fahrtrichtung wird in Einbahnstraßen entweder
- mit den Zeichen 315,
- Parkflächenmarkierungen oder
- durch Kombination von Beschilderung und Markierung
vorgegeben.
Auch wechselseitiges ganzes Gehwegparken quer zur Fahrtrichtung hat keine positiven Auswirkungen auf die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit in Einbahnstraßen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Rangiervorgänge beim ganzen Gehwegparken quer zur Fahrtrichtung schwieriger sind, als beim Gehwegparken in Fahrtrichtung.
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