Bedeutung von Gefahrzeichen “Reiter” erklärt
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist das Gefahrzeichen “Reiter” auch als Verkehrszeichen “Achtung Reiter” oder “Achtung Pferde” bekannt. Welche Bedeutung geht von Gefahrzeichen “Reiter” aus?
Gefahrzeichen 101-13 bzw. 101-23 “Reiter” mahnt zur erhöhter Aufmerksamkeit und Reduzierung der Geschwindigkeit. Es warnt vor einer Gefahrsituation durch Reiter.
Die Bedeutung des Gefahrzeichens “Reiter” kann durch die Kombination mit anderen Verkehrszeichen verändert werden. Dieser Beitrag erläutert dir, in welcher Entfernung zur Gefahrstelle das Gefahrzeichen “Reiter” aufgestellt wird und welche Regeln von der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Reiter” und anderen Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen ausgehen – darunter:
- Verkehrszeichen “Reiter” mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “800 m”
- Verkehrszeichen “Reiter” mit einem Zusatzzeichen mit zwei nach oben zeigenden Pfeilen unter der Aufschrift “300 m”
- Verkehrszeichen “Reiter” mit einem Zusatzzeichen mit einem abgekröpften Pfeil nach rechts
- Verkehrszeichen “Reiter” mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Sinnbild “Reiter”
Bei besonderen Gefahrenlagen kann als Gefahrzeichen auch das Sinnbild “Reiter” angeordnet werden (§ 39 Absatz 8 StVO).
Wird das Sinnbild einer Person auf einem Pferd auf einem Verkehrszeichen gezeigt, so mahnt dieses Verkehrszeichen zu erhöhter Aufmerksamkeit und zur Verringerung der Geschwindigkeit, um der Gefahr durch Reiter zu begegnen (§ 39 Absatz 7 StVO).
Entfernung des Verkehrszeichens “Reiter” zur Gefahrstelle
Das Gefahrzeichen “Reiter” steht außerorts im Allgemeinen 150 m bis 250 m vor der Gefahrstelle (§ 40 Absatz 2 StVO).
Innerorts stehen Gefahrzeichen im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle (§ 40 Absatz 3 StVO).
Die Verkehrszeichen “Reiter” sind innerhalb geschlossener Ortschaften folglich kurz vor der Gefahrstelle aufgestellt.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beschreibt allerdings nicht, was unter “kurz vor der Gefahrstelle” zu verstehen ist.
Gefahrzeichen “Reiter” mit Zusatzzeichen
Entfernung zur Gefahrstelle
Wenn die Entfernung zu einer außerörtlichen Gefahrstelle erheblich geringer ist, kann die Entfernung auf einem Zusatzzeichen angegeben sein (§ 40 Absatz 2 StVO).
Als erheblich geringere Entfernung fällt nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beispielsweise eine Entfernung von 100 m zur Gefahrstelle (§ 40 Absatz 2 StVO).
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht zur Angabe der Entfernung zur Gefahrstelle ein Zusatzzeichen mit einer schwarzen Umrandung auf weißem Grund vor (§ 40 Absatz 2 StVO).
Als Regelbeispiel wird die Angabe “100 m” dargestellt (§ 40 Absatz 2 StVO).
Durch Kombination aus dem Verkehrszeichen “Reiter” und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “100 m” wird vor einer Gefahrstelle durch Reiter in einer Entfernung von 100 m gewarnt.
Die Beschilderungskombination mahnt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zur Reduzierung der Geschwindigkeit wegen der Gefahr durch “Reiter” in 100 m.
Dabei wird das Zusatzzeichen mit der Entfernungsangabe unter das Verkehrszeichen “Reiter” am gleichen Rohrpfosten angebracht.
Die Angabe der Entfernung zur Gefahrstelle durch andere als die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bezeichneten Zusatzzeichen ist unzulässig (VwV-StVO zu § 40).
Länge der Gefahrstrecke
Durch Zusatzzeichen kann die Länge einer Gefahrstrecke angeben werden (§ 40 Absatz 4 StVO).
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht zur Angabe der Länge der Gefahrstrecke ein Zusatzzeichen mit einer schwarzen Umrandung auf weißem Grund, mit zwei senkrecht nach oben zeigenden Pfeilen vor. Die zwei senkrecht nach oben zeigenden Pfeile befinden sich rechts und links der Längenangabe (§ 40 Absatz 2 StVO).
Als Regelbeispiel wird die Angabe “3 km” zwischen den zwei senkrecht nach oben zeigenden Pfeilen dargestellt (§ 40 Absatz 2 StVO).
Meiner Meinung nach kann zwischen den zwei senkrecht nach oben zeigenden Pfeilen zur Angabe der Länge der Gefahrstrecke die Aufschrift “… m” oder “… km” verwendet werden.
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Reiter” und einem Zusatzzeichen mit zwei senkrecht nach oben zeigenden Pfeilen und der Aufschrift “800 m” (Zusatzzeichen 1001-30) weist Verkehrsteilnehmer zum Beispiel auf eine Gefahrstrecke durch Reiter auf einer Länge von 800 m hin.
Verkehrszeichen “Reiter” mit einem Zusatzzeichen mit zwei senkrecht nach oben zeigenden Pfeilen und der Aufschrift “800 m” mahnt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zur Reduzierung der Geschwindigkeit wegen der Gefahr durch “Reiter” auf einer Länge von 800 m.
Die Gefahrstrecke kann auch eine andere Länge als 800 m aufweisen.
Durch Zusatzzeichen kann die Länge der Gefahrstrecke in Kilometern angegeben werden.
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Reiter” und einem Zusatzzeichen mit zwei senkrechten Pfeilen nach oben und der Aufschrift “3 km” (Zusatzzeichen 1001-31) weist Verkehrsteilnehmer zum Beispiel auf eine Gefahrstrecke durch Reiter auf einer Länge von 3 km hin.
Verkehrszeichen “Reiter” mit einem Zusatzzeichen mit zwei senkrechten Pfeilen nach oben und der Aufschrift “3 km” mahnt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zur Reduzierung der Geschwindigkeit wegen der Gefahr durch “Reiter” auf einer Länge von 3 km.
Die Angabe der Länge der Gefahrstrecke durch andere als die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bezeichneten Zusatzzeichen ist unzulässig (VwV-StVO zu § 40).
Richtung der Gefahrstelle
Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls die Gefahrstelle in der anderen Straße liegt (§ 40 Absatz 5 StVO).
Gefahrzeichen “Reiter” kann zusammen mit den Zusatzzeichen “Vorankündigung, linksweisend” (Zusatzzeichen 1000-11) oder Zusatzzeichen “Vorankündigung, rechtsweisend” (Zusatzzeichen 1000-21) aufgestellt werden.
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Reiter” und dem Zusatzzeichen “Vorankündigung, linksweisend” vor einer Einmündung weist auf eine Gefahrstelle durch Reiter in der links einmündenden Straße hin.
Das Zusatzzeichen “Vorankündigung, linksweisend” wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Zusatzzeichen mit einem abgekröpften Pfeil nach links bezeichnet.
Wird das Verkehrszeichen “Reiter” zusammen mit dem Zusatzzeichen “Vorankündigung, rechtsweisend” aufgestellt, so ist dies ein Hinweis auf eine Gefahrstelle durch Reiter in der rechts einmündenden Straße.
Die Zusatzzeichen “Vorankündigung, rechtsweisend” sind auch als Zusatzzeichen mit einem abgekröpften Pfeil nach rechts bekannt.
Gefahrzeichen “Reiter” mit Geschwindigkeitsbeschränkung
Voraussetzungen
Eine Kombination aus dem Gefahrzeichen “Reiter” und einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist ebenfalls möglich.
Einerseits sind die Verkehrszeichen “Reiter” zusammen mit streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt, wenn ein zusätzlicher Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr für ein daran orientiertes Fahrverhalten im Einzelfall unerlässlich ist (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Mit anderen Worten: Das Gefahrzeichen “Reiter” in Kombination mit einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung dient als zusätzlicher Hinweis zur Anpassung des Fahrverhaltens wegen der Gefahr durch Reiter.
In der unteren Darstellung ist das Gefahrzeichen “Reiter” zusammen mit dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” aufgestellt, um Fahrzeugführer auf eine Anpassung des Fahrverhaltens wegen der Gefahr durch Reiter hinzuweisen.
Andererseits ist die Verkehrszeichenkombination aus einem Gefahrzeichen “Reiter” und einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung aufgestellt, wenn eine Kennzeichnung des Endes der Verbotsstrecke entbehrlich ist (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Örtlichkeit
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist bei der Kombination aus einem Gefahrzeichen und einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gekennzeichnet, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht (Anlage 2 laufende Nummer 55 StVO).
Bei der Kombination aus einem Gefahrzeichen “Reiter” und einem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” ist das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gekennzeichnet, wenn aus der Örtlichkeit zweifelsfrei erkennbar ist, dass die Gefahr durch Reiter nicht mehr besteht.
Längenangabe
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist ebenfalls nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist (Anlage 2 laufende Nummer 54.3 und 55 StVO).
Auf der unteren Abbildung ist das Verkehrszeichen “Reiter” zusammen mit dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “300 m” zwischen zwei senkrecht nach oben zeigenden Pfeilen dargestellt.
Zusatzzeichen mit der Aufschrift “300 m” zwischen zwei senkrecht nach oben zeigenden Pfeilen wird auch “Auf 300 m” genannt.
Wenn das Zusatzzeichen “Auf 300 m” unter einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht ist, zeigt das Zusatzzeichen an, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Länge von 300 m gilt.
Gleichzeitig endet die Gefahr durch Reiter bei der oben dargestellten Beschilderungskombination nach 300 m.
Kennzeichnung durch Verkehrszeichen
Ist nicht zweifelsfrei erkennbar, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht und ist unter der Geschwindigkeitsbeschränkung kein Zusatzzeichen für die Länge der Verbotsstrecke angebracht, so ist das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 55 StVO).
Zum einen wird das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Verkehrszeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 278) angezeigt (Anlage 2 laufende Nummer 55 StVO).
Zum anderen wird das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung durch das Verkehrszeichen “Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote” (Zeichen 282) gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 55 StVO).
Halten und Parken bei Gefahrzeichen “Reiter”
Vom Gefahrzeichen “Reiter” geht keine Regelung zum Halten oder Parken aus.
Auf einem Streckenabschnitt, auf dem mit dem Verkehrszeichen “Reiter” vor der Gefahr durch Reiter gewarnt wird, kann demnach gehalten und geparkt werden, sofern nicht durch die allgemeinen Verkehrsregeln oder durch andere Verkehrszeichen das Halten oder Parken verboten ist.
Unter die allgemeinen Verkehrsregeln fallen zum Beispiel die Vorschriften zum “Halten und Parken” aus § 12 StVO.
Darüber hinaus kann das Halten oder Parken auf einem mit dem Gefahrzeichen “Reiter” beschilderten Streckenabschnitt durch andere Verkehrszeichen, wie absolute oder eingeschränkte Haltverbote, geregelt sein.
Eine Übersicht der Parkverbote habe ich dir unter dem vorgenannten Link auf dieser Website zusammengestellt.
Urteile zu Gefahrzeichen “Reiter”
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Zusammenfassung
Die Gefahrzeichen “Reiter” stehen innerhalb geschlossener Ortschaft kurz vor der Gefahrstelle und außerhalb geschlossener Ortschaften 150 bis 250 m vor der Gefahrstelle.
Wird ein Zusatzzeichen mit einer Zahl und einer Angabe in Metern oder Kilometern unter dem Gefahrzeichen “Reiter” angebracht, so zeigt das Zusatzzeichen die Entfernung zur Gefahr durch Reiter an. Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Reiter” und dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “100 m” zeigt beispielsweise an, dass sich die Gefahr durch Reiter in einer Entfernung von 100 m befindet.
Darüber hinaus wird die Länge der Gefahr durch Reiter mit der Beschilderungskombination aus dem Gefahrzeichen “Reiter” und einem Zusatzzeichen mit einer schwarzen Umrandung auf weißem Grund sowie einer Längenangabe zwischen zwei senkrecht nach oben zeigenden Pfeilen angegeben.
Das Verkehrszeichen “Reiter” mit einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung weist auf eine Anpassung des Fahrverhaltens wegen der Gefahr durch Reiter hin.
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